Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung

RSO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Realschulen, die Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Abendrealschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. Für den Realschulen entsprechende Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

§ 2