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RSO

§ 51 Ergänzungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/51#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und andere Bewerberinnen und Bewerber können gleichzeitig mit der Abschlussprüfung oder auch nachträglich in den in § 35 Abs. 1 Satz 1 genannten Fächern eine Ergänzungsprüfung ablegen, wenn dies für den in Aussicht genommenen Berufsweg oder Bildungsgang erforderlich ist. Die Prüfungen werden im Rahmen der Abschlussprüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/51#abs-2 (2) Die Zulassung ist bis spätestens 10. Februar zu beantragen. Über sie entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/51#abs-3 (3) Die Ergänzungsprüfung wird schriftlich oder schriftlich und praktisch vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und je zwei Berichterstattenden für jeden Prüfungsgegenstand besteht. Die Bewerberinnen und Bewerber können in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 50.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/51#abs-4 (4) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote 4 erzielt wurde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/51#abs-5 (5) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.

§ 50 § 52