Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung
RSO§ 21 Bewertung der Leistungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/21#abs-1 (1) Erläuterungen und Schlussbemerkungen können auf Arbeiten angebracht werden. Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch muss dies geschehen. Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/21#abs-2 (2) § 45 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Versuch eine Bewertung mit der Note 6 erfolgen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/21#abs-3 (3) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/21#abs-4 (4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/21#abs-5 (5) § 33 Abs. 5 gilt entsprechend; die oder der Ministerialbeauftragte kann Sonderregelungen treffen.