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RSO

§ 42 Wiederholung der Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/42#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Soll zu diesem Zweck die Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, so darf dies nur im unmittelbar folgenden Schuljahr geschehen und bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/42#abs-2 (2) Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die oder der Ministerialbeauftragte.

§ 41 § 43