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RSO

§ 50 Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/50#abs-1 (1) Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/50#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/50#abs-3 (3) Bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben wirken Lehrkräfte der Ersatzschule mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/50#abs-4 (4) In den Prüfungsausschuss soll für jedes Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule, soweit sie beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Realschulen oder Gymnasien erfolgreich abgelegt hat oder für sie die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist, als Mitglied, nicht aber als Vorsitzende oder Vorsitzender berufen werden. Sie soll, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitwirken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/50#abs-5 (5) Entscheidungen nach den Abs. 2 und 4 trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 49 § 51