Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung
RSO§ 22 Nachholung von Leistungsnachweisen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/22#abs-1 (1) Versäumen Schülerinnen und Schüler einen Leistungsnachweis nach § 18 mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. Der Nachtermin nach Satz 1 kann bei versäumten gleichwertigen Prüfungsformaten, die eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit oder einen angesagten Test nach § 18 Abs. 3 ersetzen sollten, in der ursprünglich ersetzten Form gegeben werden. Versäumen Schülerinnen und Schüler mehrere Leistungsnachweise nach § 18 mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden. Versäumen sie einen Leistungsnachweis nach § 19 Abs. 1 oder § 19 Abs. 6 Satz 2, so können sie einen Nachtermin erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/22#abs-2 (2) Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/22#abs-3 (3) Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. Der Termin der Ersatzprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/22#abs-4 (4) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.