Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung
RSO§ 6 Aufnahmeprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/6#abs-1 (1) Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich durchgeführt. Schriftliche Arbeiten sind zu fertigen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Realschule. Sie entfällt in Fächern, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule keinen Pflichtunterricht hatte, sowie in Fächern, in denen im Jahreszeugnis des Gymnasiums, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschule mindestens die Note 4 oder im Jahreszeugnis der Mittelschule mindestens die Note 2 nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/6#abs-2 (2) Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann ab Jahrgangsstufe 7 bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für die niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden. § 45 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.