Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung
RSO§ 15 Höchstausbildungsdauer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/15#abs-1 (1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt acht Schuljahre. Für die Berechnung zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschulen oder Gymnasien verbrachten Schuljahre ausgenommen Flexibilisierungsjahre sowie solcher, für die eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland bestand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/15#abs-2 (2) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/15#abs-3 (3) Die oder der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des § 45 der Bayerischen Schulordnung Ausnahmen zulassen.