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RSO

§ 15 Höchstausbildungsdauer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/15#abs-1 (1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt acht Schuljahre. Für die Berechnung zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschulen oder Gymnasien verbrachten Schuljahre ausgenommen Flexibilisierungsjahre sowie solcher, für die eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland bestand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/15#abs-2 (2) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/15#abs-3 (3) Die oder der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des § 45 der Bayerischen Schulordnung Ausnahmen zulassen.

§ 14 § 16