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RSO

§ 10 Wechsel der Realschule oder der Wahlpflichtfächergruppe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/10#abs-1 (1) Für den Übertritt aus einer staatlich genehmigten an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Realschule gelten die §§ 4 bis 6 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/10#abs-2 (2) Während des Schuljahres ist der Übertritt an eine andere Realschule nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/10#abs-3 (3) Ist gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, so ist der Übertritt nur zulässig, wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, dass ein Antrag auf Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 und 10 BayEUG nicht gestellt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/10#abs-4 (4) Beim Übertritt in eine andere Wahlpflichtfächergruppe gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.

§ 9 § 11