Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung
RSO§ 45 Unterschleif
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/45#abs-1 (1) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/45#abs-2 (2) In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der gesamten Abschlussprüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/45#abs-3 (3) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die gesamte Abschlussprüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/45#abs-4 (4) Die Entscheidung in den Fällen der Abs. 1 bis 3 trifft der Prüfungsausschuss.