Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung
RSO§ 35 Schriftliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/35#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich unter besonderer Berücksichtigung der Jahrgangsstufe 10 auf die Lernziele und -inhalte der Fächer Deutsch und Englisch sowie
1. der Fächer Mathematik I und Physik in der Wahlpflichtfächergruppe I,
2. der Fächer Mathematik II und Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen in der Wahlpflichtfächergruppe II oder
3. des Faches Mathematik II in der Wahlpflichtfächergruppe III und des jeweiligen Wahlpflichtfaches Französisch oder Kunst oder Werken oder Ernährung und Gesundheit oder Sozialwesen oder an Abendrealschulen Soziallehre.
In den Fällen des § 16 Abs. 3 kann an die Stelle von Englisch die Ersatzfremdsprache treten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/35#abs-2 (2) Das Staatsministerium stellt einheitliche Aufgaben und legt deren Art sowie die Bearbeitungszeit fest. Gleiche Aufgaben sind zur gleichen Zeit zu bearbeiten. Aus mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben wählt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag oder an dem vom Staatsministerium angegebenen Tag eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus. Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/35#abs-3 (3) § 18 Abs. 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/35#abs-4 (4) Während der Prüfung führen mindestens zwei Lehrkräfte die Aufsicht. Die Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer Aufsicht führenden Lehrkraft verlassen; die Erlaubnis kann jeweils nur einer Schülerin oder einem Schüler erteilt werden.