Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung

RSO

§ 20 Korrektur und Besprechung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/20#abs-1 (1) Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften innerhalb zweier Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. In Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch beträgt diese Frist für Schulaufgaben drei Wochen. Eine Schulaufgabe darf nicht geschrieben werden, bevor die vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/20#abs-2 (2) Schulaufgaben, Kurzarbeiten und angesagte Tests nach § 18 Abs. 3 werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.

§ 19 § 21