§ 16a
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 65
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Nach Gewicht
- BPatG, 07.12.2016 – 15 W (pat) 22/14Patentbeschwerdeverfahren – "Trifloxystrobin" – zum Widerruf eines ergänzenden Schutzzertifikats auf Antrag des Inhabers
- LG Düsseldorf, 26.08.2014 – 4c O 116/13Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 10.11.2011 – 4a O 143/10Zitiert von 2
- BPatG, 10.04.2012 – 15 W (pat) 24/06Patentbeschwerdeverfahren – "Clothianidin" – Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 (juris-Abkürzung: EGV 1610/96) – zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel bei erteilter gültiger Genehmigung nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG (juris-Abkürzung: EWGRL 414/91)
- BPatG, 12.12.2011 – 15 W (pat) 24/06
- LG Düsseldorf, 24.02.2011 – 4a O 280/10 U.
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.05.2026 – 2 U 23/25
- OLG Düsseldorf, 12.09.2025 – 2 U 60/25Zitiert von 3
- BPatG, 23.06.2021 – 3 Ni 2/20, verb. m. 3 Ni 24/20, 3 Ni 3/21Patentnichtigkeitssache – "Sitagliptin, gegebenenfalls in Form eines pharmazeutisch annehmbaren Salzes, insbesondere Sitagliptinphosphat-Monohydrat, in Kombination mit Metformin, gegebenenfalls in Form eines pharmazeutisch annehmbaren Salzes, insbesondere Hydrochlorid" – Zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates für Arzneimittel – Wirkstoffkombination von Arzneimitteln
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16a PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/16a#abs-1 (1) Für das Patent kann nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 unmittelbar anschließt. Für den ergänzenden Schutz sind Jahresgebühren zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/16a#abs-2 (2) Soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Berechtigung des Anmelders (§§ 6 bis 8), über die Wirkung des Patents und die Ausnahmen davon (§§ 9 bis 12), über die Benutzungsanordnung und die Zwangslizenz (§§ 13, 24), über den Schutzbereich (§ 14), über Lizenzen und deren Eintragung (§§ 15, 30), über das Erlöschen des Patents (§ 20), über die Nichtigkeit (§ 22), über die Lizenzbereitschaft (§ 23), über den Inlandsvertreter (§ 25), über den Widerruf (§ 64 Absatz 1 erste Alternative, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3), über das Patentgericht und das Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122a), über die Wiedereinsetzung (§ 123), über die Weiterbehandlung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht (§ 124), über das elektronische Dokument (§ 125a), über die Amtssprache, die Zustellungen und die Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), über die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141a, 142a und 142b), über die Klagenkonzentration und über die Patentberühmung (§§ 145 und 146) für den ergänzenden Schutz entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/16a#abs-3 (3) Lizenzen und Erklärungen nach § 23, die für ein Patent wirksam sind, gelten auch für den ergänzenden Schutz.