§ 20
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 258
Nach Gewicht
- BPatG, 31.01.2013 – 8 W (pat) 32/07Patenteinspruchsverfahren – "Schrumpfkappe" – Teilverzicht auf Patent kann im Einspruchsverfahren erklärt werden – Umfang und Zeitpunkt der Teilerledigung gesondert können zur Klarstellung gesondert festgestellt werden – zu den Anforderungen an eine Erklärung des Verzichts - zur Wahrung der Schriftform der Verzichtserklärung reicht die Übersendung per Telefax aus
- BPatG, 20.10.2010 – 7 W (pat) 333/06Patenteinspruchsverfahren – "Vorrichtung zum Heißluftnieten" – zur Erledigung des Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren: Erledigung in der Hauptsache möglich – teilweise Erledigung bei Erlöschen des Patents durch Patentverzicht oder Nichtzahlung der Jahresgebühr – zum Rechtsschutzziel des Einspruchs - zum besonderen Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden nach dem Erlöschen des Streitpatents – Ausgestaltung des auf rückwirkende Beseitigung eines Verwaltungsaktes gerichteten Einspruchs als Popularrechtsbehelf – zum Allgemeininteresse an der rückwirkenden Beseitigung der Patenterteilung – im Falle des Erlöschens des Streitpatents und des Ausschlusses, für die Vergangenheit noch Ansprüche aus dem Patent gegenüber dem Einsprechenden/Dritten geltend zu machen: Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache (insgesamt) erledigt - Patentinhaber hat Wegfall des Allgemeininteresses darzulegen und nachzuweisenZitiert von 7
- BPatG, 09.05.2011 – 15 W (pat) 325/04
- OLG Düsseldorf, 12.12.2006 – I-20 U 98/06
- BPatG, 28.01.2011 – 7 W (pat) 332/09Patenteinspruchsverfahren – "Verfahren zum Betrieb einer Multifunktionsbedieneinrichtung bei Kraftfahrzeugen, sowie Multifunktionsbedieneinrichtung selbst" – Erlöschen des Patents – alle von dem Patent Betroffenen wurden ausdrücklich von Ansprüchen aus der Vergangenheit freigestellt – mögliche Ansprüche aus dem Patent sind erloschen – Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigtZitiert von 1
- BPatG, 01.04.2015 – 7 W (pat) 39/14
Zuletzt entschieden
- BPatG, 28.07.2026 – 12 W (pat) 40/23Patentrecht: Erledigung des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens in der Hauptsache bei Verzicht auf das Streitpatent KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 01.07.2026 – 3 Ni 3/26 (EP)
- BPatG, 29.06.2026 – 19 W (pat) 10/24
258 Entscheidungen zu § 20 PatG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/20#abs-1 (1) Das Patent erlischt, wenn
1.
der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder
2.
die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Absatz 4 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/20#abs-2 (2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.