§ 125a
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 418
Nach Gewicht
- BPatG, 04.11.2016 – 7 W (pat) 12/15Patentbeschwerdeverfahren – Antrag auf Weiterbehandlung in elektronischer Form - "Weiterbehandlung IV" – Möglichkeit der Einreichung eines Weiterbehandlungsantrag als elektronisches Dokument
- BGH, 24.05.2022 – X ZR 82/21Patentnichtigkeitssache: Wirksamkeit einer qualifizierten Signatur in Form der so genannten Container-Signatur; Anwendbarkeit der für den Zivilprozess maßgeblichen Regelung des Verbots der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur - Container-Signatur im PatentnichtigkeitsverfahrenZitiert von 1
- BGH, 14.05.2020 – X ZR 119/18Wirksamer Zugang eines elektronischen Dokuments mit Speicherung im EGVP; Anforderungen an Geeignetheit des elektronischen Dokuments für die gerichtliche Bearbeitung - AktivitätsüberwachungZitiert von 12
- BPatG, 19.06.2019 – 19 W (pat) 10/18
- BPatG, 17.12.2003 – 9 W (pat) 364/03Zitiert von 3
- BGH, 25.07.2023 – X ZR 51/23Ersatzeinreichung bei Störung der elektronischen Übermittlung - EGVP-StörungZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BPatG, 20.01.2023 – 2 Ni 12/21 (EP)
- BPatG, 15.12.2022 – 2 Ni 47/20 (EP)
- BPatG, 30.06.2022 – 2 Ni 43/20 (EP)
418 Entscheidungen zu § 125a PatG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125a PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/125a#abs-1 (1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/125a#abs-2 (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/125a#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates