§ 125a
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/125a#abs-1 (1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/125a#abs-2 (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/125a#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Wird zitiert von 418 Entscheidungen zu § 125a PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 04.11.2016 – 7 W (pat) 12/15Patentbeschwerdeverfahren – Antrag auf Weiterbehandlung in elektronischer Form - "Weiterbehandlung IV" – Möglichkeit der Einreichung eines Weiterbehandlungsantrag als elektronisches Dokument
- BGH, 24.05.2022 – X ZR 82/21Patentnichtigkeitssache: Wirksamkeit einer qualifizierten Signatur in Form der so genannten Container-Signatur; Anwendbarkeit der für den Zivilprozess maßgeblichen Regelung des Verbots der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur - Container-Signatur im PatentnichtigkeitsverfahrenZitiert von 1
- BGH, 14.05.2020 – X ZR 119/18Wirksamer Zugang eines elektronischen Dokuments mit Speicherung im EGVP; Anforderungen an Geeignetheit des elektronischen Dokuments für die gerichtliche Bearbeitung - AktivitätsüberwachungZitiert von 12
- BPatG, 19.06.2019 – 19 W (pat) 10/18
- BPatG, 17.12.2003 – 9 W (pat) 364/03Zitiert von 3
- BGH, 25.07.2023 – X ZR 51/23Ersatzeinreichung bei Störung der elektronischen Übermittlung - EGVP-StörungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BPatG, 20.01.2023 – 2 Ni 12/21 (EP)
- BPatG, 15.12.2022 – 2 Ni 47/20 (EP)
- BPatG, 30.06.2022 – 2 Ni 43/20 (EP)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125a PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 125a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 125a geändert durch Artikel 204 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 125a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 125a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786)
BGBl. 2013 I S. 3786
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 125a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 125a eingefügt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.