§ 13
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/13#abs-1 (1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/13#abs-2 (2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/13#abs-3 (3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Absatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 13 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.07.2017 – X ZB 2/17Erteilung einer Zwangslizenz für einen pharmazeutischen Wirkstoff: Erfolglose Bemühungen des Lizenzsuchers um die Zustimmung zur Lizenzbenutzung; öffentliches Interesse bei Betroffensein einer relativ kleinen Patientengruppe; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung; zögerliches Verhalten des Lizenzsuchers - RaltegravirZitiert von 11
- BGH, 12.12.2006 – X ZR 131/02Patentrecht: Unzulässigkeit einer Auslegung von Patentansprüchen unterhalb ihres Wortlauts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 99
- BGH, 15.11.2005 – X ZR 17/02Patentnichtigkeitsklage: Voraussetzungen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Erlöschen des Streitpatents; Maßstab für das Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LG Düsseldorf, 16.06.2020 – 4c O 43/19Zitiert von 1
- LG Mannheim, 10.12.2013 – 2 O 4/13
- BPatG, 27.03.2003 – 2 Ni 46/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
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