§ 13
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 11.07.2017 – X ZB 2/17Erteilung einer Zwangslizenz für einen pharmazeutischen Wirkstoff: Erfolglose Bemühungen des Lizenzsuchers um die Zustimmung zur Lizenzbenutzung; öffentliches Interesse bei Betroffensein einer relativ kleinen Patientengruppe; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung; zögerliches Verhalten des Lizenzsuchers - RaltegravirZitiert von 10
- BGH, 12.12.2006 – X ZR 131/02Patentrecht: Unzulässigkeit einer Auslegung von Patentansprüchen unterhalb ihres Wortlauts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 99
- BGH, 15.11.2005 – X ZR 17/02Patentnichtigkeitsklage: Voraussetzungen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Erlöschen des Streitpatents; Maßstab für das Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LG Mannheim, 10.12.2013 – 2 O 4/13
- BPatG, 02.02.2012 – 6 W (pat) 20/09
- BPatG, 27.03.2003 – 2 Ni 46/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/13#abs-1 (1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/13#abs-2 (2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/13#abs-3 (3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Absatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.