§ 139
Stand: 14.10.2021
Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen1.377 Entscheidungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/139#abs-1 (1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/139#abs-2 (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/139#abs-3 (3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 1.377 Entscheidungen zu § 139 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 04.03.2003 – 4 O 456/01Patentrecht: Reichweite der Vermutung zur Benutzung eines Verfahrenspatents für pharmazeutische Erzeugnisse sowie Anforderungen an die Aussetzung des Rechtsstreits bei Einspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- LG Mannheim, 08.03.2013 – 7 O 139/12
- LG München II, 01.02.2024 – 7 O 2830/22
- LG Düsseldorf, 07.07.2022 – 4c O 18/21
- BPatG, 21.11.2017 – 3 Li 1/16 (EP)Patentrecht – Verfahren auf Erteilung einer Zwangslizenz – "Isentress II" - vorangegangenes Verfahren zur einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren – in das Hauptsacheverfahren verlagerte Entscheidung über die Höhe der Lizenzgebühr – im Laufe des Hauptsacheverfahrens eintretender Widerruf des Patents – teilweise Erledigung des Rechtsstreits - Antragssteller der Zwangslizenz hat von der einstweiligen Benutzungsgestattung Gebrauch gemacht – Entrichtung der gesetzlich bestimmten Vergütung für die Dauer der (einstweiligen) Lizenzgewährung – Faktoren für die Bemessung einer Zwangslizenzgebühr – zur Schätzung
- LG Mannheim, 26.11.2013 – 2 O 315/12
Zuletzt entschieden
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 25.06.2026 – 2 U 30/25Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 03.06.2026 – 2 U 93/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 139 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 139 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191)
BGBl. 2008 I S. 1191
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 139 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 139 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
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