§ 49a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- BPatG, 29.02.2000 – 14 W (pat) 42/99
- BGH, 12.03.2002 – X ZB 12/00Zitiert von 2
- BPatG, 06.02.2017 – 7 W (pat) 1/16
- BPatG, 11.12.2015 – 7 W (pat) 27/15Patentbeschwerdeverfahren – "Styrylpyridinderivate und ihre Verwendung zur Bindung und Abbildung von Amyloider Plaque" – zur Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats
- BPatG, 23.01.2001 – 14 W (pat) 08/99
- BGH, 27.05.2008 – X ZB 31/06
Zuletzt entschieden
- BPatG, 07.12.2016 – 15 W (pat) 22/14Patentbeschwerdeverfahren – "Trifloxystrobin" – zum Widerruf eines ergänzenden Schutzzertifikats auf Antrag des Inhabers
- BPatG, 02.10.2014 – 15 W (pat) 51/05
- BPatG, 12.05.2011 – 15 W (pat) 24/07Patentbeschwerdeverfahren – "Tenofovir Disoproxil und die Salze, insbesondere das Fumarat, Hydrate, Tautomere und Solvate davon in Kombination mit weiteren therapeutischen Bestandteilen, insbesondere Emtricitabine" – ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - zu den Voraussetzungen für die Erteilung nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (juris-Abkürzung: EGV 469/2009)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49a PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49a#abs-1 (1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Absatz 5 und dem § 16a entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49a#abs-2 (2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49a#abs-3 (3) Soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49a#abs-4 (4) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49a#abs-5 (5) § 34 Abs. 6 ist anwendbar. Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.