Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 49a

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49a#abs-1 (1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Absatz 5 und dem § 16a entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49a#abs-2 (2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49a#abs-3 (3) Soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49a#abs-4 (4) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,

1.
die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu berichtigen, wenn der in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen unrichtig ist;
2.
die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu widerrufen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49a#abs-5 (5) § 34 Abs. 6 ist anwendbar. Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.

§ 49 § 50