§ 100
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/100#abs-1 (1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/100#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/100#abs-3 (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
Wird zitiert von 1.168 Entscheidungen zu § 100 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.08.2017 – X ZB 3/15Einspruchsverfahren gegen eine Patenterteilung: Zulässigkeit des Beitritts Dritter - RatschenschlüsselZitiert von 1
- BGH, 11.02.2008 – X ZA 2/07Zitiert von 1
- BGH, 26.07.2005 – X ZB 1/04Zitiert von 1
- BGH, 23.01.2007 – X ZB 3/06Zitiert von 4
- BGH, 25.01.2000 – X ZB 7/99Patentrecht: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterlassenen Hinweis auf fortbestehende Bedenken nach Neufassung der Patentansprüche Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 15.04.2010 – Xa ZB 10/09Patentrecht: Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bei Nichtbeachtung abweichender Entscheidungen der Instanzen des Europäischen Patentamts oder Gerichte anderer Vertragsstaaten - WalzenformgebungsmaschineZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BPatG, 28.07.2026 – 12 W (pat) 40/23Patentrecht: Erledigung des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens in der Hauptsache bei Verzicht auf das Streitpatent Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 29.06.2026 – 19 W (pat) 10/24
- BPatG, 23.06.2026 – 1 W (pat) 9/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318, 2737)
BGBl. 2006 I S. 1318
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.