§ 9
Stand: 10.06.2019
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
Wird zitiert von 955 Entscheidungen zu § 9 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 18.07.2013 – I-2 U 100/11
- OLG Düsseldorf, 18.07.2013 – I-2 U 98/11
- OLG Düsseldorf, 18.07.2013 – I-2 U 99/11
- OLG Düsseldorf, 28.01.2010 – I-2 U 124/08
- OLG Düsseldorf, 28.01.2010 – I-2 U 126/08
- OLG Düsseldorf, 28.01.2010 – I-2 U 131/08
Zuletzt entschieden
- LG München II, 05.02.2026 – 7 O 7655/25
- OLG Düsseldorf, 29.01.2026 – 2 U 68/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.01.2026 – 2 W 11/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.01.2005 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I 146)
BGBl. 2005 I S. 146
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.