§ 14
Stand: 10.06.2019
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
Wird zitiert von 394 Entscheidungen zu § 14 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 18.04.2016 – 20 W (pat) 47/13Patentbeschwerdeverfahren – "Elektronisches Gerät" – zu den formalen Voraussetzungen bei der Anmeldung eines Patents – zur Beschreibung der Erfindung - zu den inhaltlichen Anforderungen an die Beschreibung - Änderung der Patentansprüche – das Fehlen der notwendigen Anpassung der Beschreibung an die geltende Anspruchsfassung kann zur Erfolglosigkeit der Beschwerde führen
- BPatG, 29.02.2000 – 14 W (pat) 42/99
- LG München II, 22.11.2024 – 21 O 9922/23
- LG Düsseldorf, 02.09.1999 – 4 O 263/98
- BGH, 12.03.2002 – X ZR 168/00Patentrecht: Auslegungsfähigkeit von Zahlen- und Maßangaben im Patentanspruch; Schutzbereich bei geringfügiger Abweichung von angegebenen Grenzwerten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- LG Mannheim, 17.11.2016 – 7 O 19/16Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 19.02.2026 – 2 U 78/24Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 27.11.2025 – 2 U 67/24
- BGH, 13.10.2025 – X ZR 107/24Nachprüfung der Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie Anordnung derselbigen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Patentanspruchs - SpenderteilZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2007 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I 2166 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 2166
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.