§ 65
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/65#abs-1 (1) Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/65#abs-2 (2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/65#abs-3 (3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/65#abs-4 (4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 65 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 21.11.2017 – 3 Li 1/16 (EP)Patentrecht – Verfahren auf Erteilung einer Zwangslizenz – "Isentress II" - vorangegangenes Verfahren zur einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren – in das Hauptsacheverfahren verlagerte Entscheidung über die Höhe der Lizenzgebühr – im Laufe des Hauptsacheverfahrens eintretender Widerruf des Patents – teilweise Erledigung des Rechtsstreits - Antragssteller der Zwangslizenz hat von der einstweiligen Benutzungsgestattung Gebrauch gemacht – Entrichtung der gesetzlich bestimmten Vergütung für die Dauer der (einstweiligen) Lizenzgewährung – Faktoren für die Bemessung einer Zwangslizenzgebühr – zur Schätzung
- BPatG, 28.06.2012 – 4 Ni 2/11Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Frage nach der Sachkunde der Senatsmitglieder" – Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens – Ablehnung der Befragung der Sachkunde der Senatsmitglieder
- BVerfG, 08.09.2009 – 1 BvR 1464/09
- BGH, 20.11.2025 – I ZB 31/25Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des BundespatentgerichtsZitiert von 3
- BVerwG, 05.09.2024 – 2 C 14/23Teilzeitbeschäftigung bei der Mindestzeit praktischer hauptberuflicher Tätigkeit für die Übernahme in das BeamtenverhältnisZitiert von 3
- BPatG, 25.06.2026 – 1 W (pat) 7/24
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 08.03.2023 – 14 B 20.2069Zitiert von 1
- BPatG, 11.10.2018 – 7 W (pat) 17/18
- BPatG, 07.12.2016 – 15 W (pat) 22/14Patentbeschwerdeverfahren – "Trifloxystrobin" – zum Widerruf eines ergänzenden Schutzzertifikats auf Antrag des Inhabers
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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23.11.2007 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2614)
BGBl. 2007 I S. 2614
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.