Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 64

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund73 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/64#abs-1 (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/64#abs-2 (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/64#abs-3 (3) Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.

§ 63 § 65