§ 64
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/64#abs-1 (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/64#abs-2 (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/64#abs-3 (3) Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 64 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 31.07.2013 – 15 W (pat) 25/12Zitiert von 1
- BPatG, 07.12.2016 – 15 W (pat) 22/14Patentbeschwerdeverfahren – "Trifloxystrobin" – zum Widerruf eines ergänzenden Schutzzertifikats auf Antrag des Inhabers
- BPatG, 20.10.2006 – 3 Ni 7/06 (EU)
- BPatG, 04.02.2014 – 3 Ni 5/13(Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Telmisartan" – zur Nichtigkeit von ergänzenden Schutzzertifikaten bei Wirkstoffkombinationen aus einem durch das Grundpatent als solchen geschützten und einem weiteren seit langem bekannten Wirkstoff - eine (nationale) Beschränkung des Grundpatents wirkt auf bzw. vor den Zeitpunkt der Antragstellung des betreffenden Schutzzertifikats zurück – zu den Aufgaben er nationalen Gerichte – zum Gegenstand und zur Statthaftigkeit von Vorabentscheidungsersuchen
- BPatG, 05.03.2009 – 3 Ni 27/08 (EU)
- BPatG, 06.02.2024 – 3 Ni 20/20 (EP)
Zuletzt entschieden
- BPatG, 22.10.2025 – 5 Ni 22/23 (EP)
- BPatG, 09.04.2025 – 6 Ni 35/23 (EP)
- BPatG, 07.05.2024 – 3 Ni 20/22 (EP)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2007 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I 2166 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 2166
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.