§ 16
Stand: 10.06.2019
Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 16 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 15.04.2024 – 11 W (pat) 15/20Zitiert von 1
- BPatG, 15.04.2011 – 7 W (pat) 18/09
- BPatG, 10.12.2024 – 9 W (pat) 103/19
- BPatG, 26.07.2016 – 12 W (pat) 84/14
- BPatG, 15.11.2010 – 20 W (pat) 20/09Patentbeschwerdeverfahren - "Zusatzanmeldung" – vor Einreichung einer Zusatzanmeldung in Bezug auf die Hauptanmeldung ergangene Bescheide des DPMA haben für das Verfahren über die Zusatzanmeldung keine Geltung – Prüfungsstelle weist Zusatzanmeldung zurück - Anmelder erhält keine Gelegenheit sich zu Beanstandungen zu äußern - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- BPatG, 20.10.2010 – 7 W (pat) 333/06Patenteinspruchsverfahren – "Vorrichtung zum Heißluftnieten" – zur Erledigung des Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren: Erledigung in der Hauptsache möglich – teilweise Erledigung bei Erlöschen des Patents durch Patentverzicht oder Nichtzahlung der Jahresgebühr – zum Rechtsschutzziel des Einspruchs - zum besonderen Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden nach dem Erlöschen des Streitpatents – Ausgestaltung des auf rückwirkende Beseitigung eines Verwaltungsaktes gerichteten Einspruchs als Popularrechtsbehelf – zum Allgemeininteresse an der rückwirkenden Beseitigung der Patenterteilung – im Falle des Erlöschens des Streitpatents und des Ausschlusses, für die Vergangenheit noch Ansprüche aus dem Patent gegenüber dem Einsprechenden/Dritten geltend zu machen: Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache (insgesamt) erledigt - Patentinhaber hat Wegfall des Allgemeininteresses darzulegen und nachzuweisenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BPatG, 09.03.2026 – 11 W (pat) 30/23
- BPatG, 19.01.2026 – 20 W (pat) 14/25
- BPatG, 31.07.2025 – 11 W (pat) 65/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.10.2013 Ausfertigung
§ 16 geändert, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
-
16.07.1998 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
-
23.03.1993 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.