Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 124

Stand: 14.10.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen23 Entscheidungen

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

§ 123a § 125