§ 15
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/15#abs-1 (1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/15#abs-2 (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/15#abs-3 (3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 15 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 17.12.2009 – I-2 U 118/08
- OLG Düsseldorf, 24.09.2015 – I-2 U 30/15
- OLG Düsseldorf, 12.06.2014 – I-2 U 86/09
- BPatG, 31.08.2016 – 3 LiQ 1/16 (EP)Patentrecht – einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - "Isentress" - zur Erteilung einer Zwangslizenz an einem Medikament gegen AIDS – zur Frage des erfolglosen Bemühens des Lizenzsuchers um eine Lizenz – Abstellen auf die Perspektive des Lizenzsuchers – Einräumen von Verhandlungsspielräumen - Angebot muss den Anforderungen an eine kartellrechtliche Zwangslizenz nicht genügen - prozessuale Dringlichkeit ist keine zusätzliche Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
- LG Mannheim, 02.03.2015 – 2 O 147/14
- BPatG, 21.11.2017 – 3 Li 1/16 (EP)Patentrecht – Verfahren auf Erteilung einer Zwangslizenz – "Isentress II" - vorangegangenes Verfahren zur einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren – in das Hauptsacheverfahren verlagerte Entscheidung über die Höhe der Lizenzgebühr – im Laufe des Hauptsacheverfahrens eintretender Widerruf des Patents – teilweise Erledigung des Rechtsstreits - Antragssteller der Zwangslizenz hat von der einstweiligen Benutzungsgestattung Gebrauch gemacht – Entrichtung der gesetzlich bestimmten Vergütung für die Dauer der (einstweiligen) Lizenzgewährung – Faktoren für die Bemessung einer Zwangslizenzgebühr – zur Schätzung
Zuletzt entschieden
- BPatG, 03.11.2025 – 1 W (pat) 35/24
- LG Düsseldorf, 20.12.2024 – 4a O 7/24
- OLG Düsseldorf, 04.07.2024 – 2 U 30/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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15.08.1986 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I 1446)
BGBl. 1986 I S. 1446
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.