§ 126
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 04.04.2012 – 10 W (pat) 46/08Patentbeschwerdeverfahren – "Virtuelle Arbeitspunktbestimmung" - zum Übersetzungserfordernis: teilweise fremdsprachige Anmeldung – Zuerkennung des Anmeldetages ist durch deutschsprachigen Teil der Unterlagen erfüllt - keine Einreichung einer Übersetzung innerhalb von drei Monaten – kein Eintreten der Rechtsfolge: Anmeldung gilt als nicht erfolgt – keine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer deutschen Übersetzungen für die fremdsprachigen Teile der Anmeldung – Sprache vor dem DPMA ist Deutsch: hieraus folgt eine ÜbersetzungspflichtZitiert von 4
- BPatG, 07.06.2013 – 10 W (pat) 1/11Patentbeschwerdeverfahren – „Beschichtung für einen optischen Reflektor“ – zum Übersetzungserfordernis: teilweise englischsprachige Anmeldung – Zuerkennung eines Anmeldetages
- BPatG, 27.04.2012 – 10 W (pat) 36/10
- BPatG, 04.04.2012 – 10 W (pat) 35/08Zitiert von 2
- BPatG, 28.02.2001 – 5 W (pat) 12/00
- BPatG, 22.01.2013 – 10 W (pat) 3/11
Zuletzt entschieden
- BPatG, 03.02.2020 – 6 Ni 45/16 (EP), 6 Ni 13/17 (EP), 6 Ni 28/18 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Frage der Verfahrenssprache – ursprüngliche, der Erteilung zu Grunde liegenden Verfahrenssprache Englisch – Verteidigung in einem vorangegangenen Patentnichtigkeitsverfahren in deutscher Sprache - der nunmehr angegriffene Patentanspruch existiert nur noch in deutscher Sprache – Verteidigung in der Verfahrenssprache Deutsch – nicht übereinstimmende Formulierung in den Anmeldeunterlagen – offensichtliche Unrichtigkeit – stillschweigende Korrektur durch den Fachmann
- BPatG, 23.05.2019 – 35 W (pat) 413/17
- BPatG, 11.10.2018 – 10 W (pat) 23/17Patentbeschwerdeverfahren – "Freilaufkupplung" – Zurückweisung der Anmeldung - zum Erfordernis der Beglaubigung einer Übersetzung einer fremdsprachigen Patentanmeldung durch einen Rechts- oder Patentanwalt - unverhältnismäßige Maßnahme – keine Grundlage für die Zurückweisung einer Anmeldung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.