§ 145
Stand: 10.06.2019
Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 145 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG München II, 20.12.2018 – 7 O 10495/17Zitiert von 1
- LG München II, 20.12.2018 – 7 O 10496/17Zitiert von 1
- LG München II, 12.10.2022 – 21 O 513/22
- OLG Düsseldorf, 03.09.2009 – I-2 U 96/07
- LG München II, 10.11.2023 – 21 O 2576/22
- LG Düsseldorf, 26.04.2022 – 4c O 26/21
Zuletzt entschieden
- LG München II, 19.09.2024 – 7 O 14174/23
- OLG Düsseldorf, 13.07.2023 – 2 U 79/22Zitiert von 1
- LG München II, 01.03.2023 – 7 O 1792/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 145 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 145 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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