Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu widerrufen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nummer 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben und geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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09.03.2000 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I 182)
BGBl. 2000 I S. 182
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 21 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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