Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 20 Erlöschen der Zulassung
Stand: 10.06.2019
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.
Änderungsverlauf
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 20 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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