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Artikel 1 · BT-Drs. 16/12061 · S. 23
Zu Artikel 1 (Änderung der Patent-
Zu Artikel 1 (Änderung der Patent- anwaltsordnung) Zu Nummer 1 (Einführung einer amtlichen Abkürzung) Die Patentanwaltsordnung soll eine amtliche Abkürzung er- halten, die sich an die allgemein gebräuchlichen Abkürzun- gen anderer Berufsgesetze (BRAO, BNotO) anlehnt. Zu Nummer 2 (Änderung von § 3 PAO) Nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 PAO haben Patentanwältinnen und Patentanwälte bisher ein außergerichtliches Beratungs- und Vertretungsrecht in den in Nummer 1 aufgezählten An- gelegenheiten und für die mit einer solchen Frage unmittel- bar zusammenhängenden Rechtsfragen. Der unbestimmte Begriff „unmittelbar“ führte bisher außergerichtlich zu der Unsicherheit, inwieweit die Patentanwältin oder der Patent- anwalt beratungs- und vertretungsbefugt ist. Deshalb soll das Wort „unmittelbar“ gestrichen werden. Durch den unverän- dert erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang erhält die Patentanwältin oder der Patentanwalt auch keine seine Kom- petenz übersteigende Beratungsbefugnis. Die Änderung steht damit im Einklang mit § 5 des Rechtsdienstleistungsge- setzes (RDG), der für allgemeine außergerichtliche Rechts- dienstleistungen ebenfalls keinen unmittelbaren Zusammen- hang mit der eigentlichen Haupttätigkeit voraussetzt. Dagegen rechtfertigt die Änderung des § 3 nicht zugleich auch eine Anpassung des § 4 Absatz 2 PAO, der das Auf- treten im gerichtlichen Verfahren regelt. Hier soll auch künf- tig das Rederecht der Patentanwältinnen und Patentanwälte – und in Verfahren ohne Vertretungszwang zugleich ihre Prozessvertretungsbefugnis – davon abhängen, dass der Rechtsstreit mit den in § 4 Absatz 2 genannten Materien un- mittelbar zusammenhängt. Dies erleichtert den Gerichten die Abgrenzung und vermeidet im Prozess Streitigkeiten über die Postulationsfähigkeit einer Patentanwältin oder eine
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 85.554 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/12061, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.023–166.577 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 7683a99c03be9b1e….
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