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Artikel 1 · BT-Drs. 16/12061 · S. 23

Zu Artikel 1 (Änderung der Patent-

Zu Artikel 1 (Änderung der Patent-
anwaltsordnung)
Zu Nummer 1 (Einführung einer amtlichen Abkürzung)
Die Patentanwaltsordnung soll eine amtliche Abkürzung er-
halten, die sich an die allgemein gebräuchlichen Abkürzun-
gen anderer Berufsgesetze (BRAO, BNotO) anlehnt.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 3 PAO)
Nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 PAO haben Patentanwältinnen
und Patentanwälte bisher ein außergerichtliches Beratungs-
und Vertretungsrecht in den in Nummer 1 aufgezählten An-
gelegenheiten und für die mit einer solchen Frage unmittel-
bar zusammenhängenden Rechtsfragen. Der unbestimmte
Begriff „unmittelbar“ führte bisher außergerichtlich zu der
Unsicherheit, inwieweit die Patentanwältin oder der Patent-
anwalt beratungs- und vertretungsbefugt ist. Deshalb soll das
Wort „unmittelbar“ gestrichen werden. Durch den unverän-
dert erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang erhält die
Patentanwältin oder der Patentanwalt auch keine seine Kom-
petenz übersteigende Beratungsbefugnis. Die Änderung
steht damit im Einklang mit § 5 des Rechtsdienstleistungsge-
setzes (RDG), der für allgemeine außergerichtliche Rechts-
dienstleistungen ebenfalls keinen unmittelbaren Zusammen-
hang mit der eigentlichen Haupttätigkeit voraussetzt.
Dagegen rechtfertigt die Änderung des § 3 nicht zugleich
auch eine Anpassung des § 4 Absatz 2 PAO, der das Auf-
treten im gerichtlichen Verfahren regelt. Hier soll auch künf-
tig das Rederecht der Patentanwältinnen und Patentanwälte
– und in Verfahren ohne Vertretungszwang zugleich ihre
Prozessvertretungsbefugnis – davon abhängen, dass der
Rechtsstreit mit den in § 4 Absatz 2 genannten Materien un-
mittelbar zusammenhängt. Dies erleichtert den Gerichten die
Abgrenzung und vermeidet im Prozess Streitigkeiten über
die Postulationsfähigkeit einer Patentanwältin oder eine

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 85.554 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/12061, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.023–166.577 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 7683a99c03be9b1e….

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