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Artikel 5 · BT-Drs. 14/2269 · S. 35

Zu Artikel 5 (Änderung der Patentanwalts-

Zu Artikel 5 (Änderung der Patentanwalts-
ordnung)
Bei dem Widerrufsgrund des fehlenden Wohnsitzes in
Deutschland gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 8 handelt es sich um
ein Redaktionsversehen im Rahmen der 1994 erfolgten
Änderung der Patentanwaltsordnung. Eine Wohnsitz-
pflicht besteht heute nicht mehr (Artikel 2 Nr. 9 des Ge-
setzes vom 2. September 1994, BGBl. I S. 2278, 2286),
ein Widerruf der Zulassung des Patentanwalts wegen
fehlenden Wohnsitzes in Deutschland ist nicht möglich.
Der Wortlaut des Widerrufsgrundes ist daher zu korri-
gieren. Zugleich wird – wie in dem parallelen § 35
Abs. 1 Nr. 5 BRAO – klargestellt, dass ein Widerruf
wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht (§ 26) aus-
scheidet, wenn der Patentanwalt von der Kanzleipflicht
befreit worden ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 2).

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Herkunft

BT-Drs. 14/2269, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 159.793–160.589 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 8efcdb0eefd0147a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP