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Artikel 5 · BT-Drs. 14/2269 · S. 35
Zu Artikel 5 (Änderung der Patentanwalts-
Zu Artikel 5 (Änderung der Patentanwalts- ordnung) Bei dem Widerrufsgrund des fehlenden Wohnsitzes in Deutschland gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 8 handelt es sich um ein Redaktionsversehen im Rahmen der 1994 erfolgten Änderung der Patentanwaltsordnung. Eine Wohnsitz- pflicht besteht heute nicht mehr (Artikel 2 Nr. 9 des Ge- setzes vom 2. September 1994, BGBl. I S. 2278, 2286), ein Widerruf der Zulassung des Patentanwalts wegen fehlenden Wohnsitzes in Deutschland ist nicht möglich. Der Wortlaut des Widerrufsgrundes ist daher zu korri- gieren. Zugleich wird – wie in dem parallelen § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO – klargestellt, dass ein Widerruf wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht (§ 26) aus- scheidet, wenn der Patentanwalt von der Kanzleipflicht befreit worden ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 2).
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Herkunft
BT-Drs. 14/2269, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 159.793–160.589 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 8efcdb0eefd0147a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP