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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 182

BGBl. 2000 I S. 182 · 53.401 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 182
182                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000

                                             Gesetz
                  zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
                       auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte*)

                                                                Vom 9. März

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
                    Gesetz
               über die Tätigkeit
   europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
                   (EuRAG)

                        Inhaltsübersicht

                                  Teil 1
                  A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich

                                  Teil 2

             Berufsausüb ung als nied er-
       g elassener euro p äisc her Rec ht sanw alt

                               Abschnitt 1
                    Allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Niederlassung
§ 3 Antrag
§ 4 Verfahren

                               Abschnitt 2

                   Berufliche Rechte und Pflichten

§ 5 Berufsbezeichnung

§ 6 Berufliche Stellung

§ 7 Berufshaftpflichtversicherung

§ 8 Sozietät im Herkunftsstaat

                               Abschnitt 3
           Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen

§ 9 Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör

§ 10 Zustellungen
                                  Teil 3
                           Ei n g l i e d e r u n g

                               Abschnitt 1

                     Zulassung zur Rechts-
              anwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit

§ 11 Voraussetzungen
§ 12 Nachweis der Tätigkeit

*) Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinien um:

   In Artikel 1 §§ 1, 2 bis 15, 36 bis 42 die Richtlinie 98/5/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur
   Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in
   einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben
   wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36); in Artikel 1 §§ 1, 16 bis 24, 36, 40 die
   Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften
   vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur An-
   erkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
   Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16); in Artikel 1
   §§ 1, 25 bis 35, 40, 42 die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom
   22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien
   Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. EG Nr. L 78 S. 17).

2000

                                  Abschnitt 2
                              Zulassung bei
                  kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht
  § 13 Voraussetzungen
  § 14 Nachweise
  § 15 Gespräch
                                     Teil 4
                          Ei g n u n g s p r ü f u n g

  § 16 Eignungsprüfung
  § 17 Zweck der Eignungsprüfung
  § 18 Prüfungsamt
  § 19 Zulassung zur Prüfung
  § 20 Prüfungsfächer
  § 21 Prüfungsleistungen

  § 22 Prüfungsentscheidung

  § 23 Einwendungen
  § 24 Wiederholung der Prüfung

                                     Teil 5
             Vo r ü b e r g e h e n d e D i e n s t l e i s t u n g
  § 25 Vorübergehende Tätigkeit
  § 26 Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigen-
       schaft

  § 27 Rechte und Pflichten

  § 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege

  § 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf

  § 30 Besonderheiten bei Verteidigung

  § 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren

  § 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer
  § 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Mitteilungspflichten, Zustellungen
  § 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen,
       vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen

  § 35 Anfechtung von Verwaltungsakten

                                     Teil 6
                     Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n
  § 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates

  § 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen
       Staaten

  § 38 Übermittlung personenbezogener Informationen über in
       Deutschland zugelassene Rechtsanwälte
  § 39 Gebühren
                                     Teil 7

                      Er m ä c h t i g u n g e n ,
              Üb ert ragung von Befugnissen

  § 40 Ermächtigungen

  § 41 Übertragung von Befugnissen

                                     Teil 8

                       Sc hlussvorsc hrift en
  § 42 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches

  Anlage zu § 1
BGBl. 2000, Seite 183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 183
                          Teil 1

               Allgemeine Vorschriften

                           §1

          Persönlicher Anwendungsbereich
   Dieses Gesetz regelt für Staatsangehörige der Mitglied-
staaten der Europäischen Union und der anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt
unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift ge-
nannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein
(europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland.

                          Teil 2
            Berufsausübung als nieder-
       gelassener europäischer Rechtsanwalt

                     Absc hnit t 1
        Allge m e ine Vora usse t z unge n

                           §2
                     Niederlassung

  (1) Wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in
die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechts-
anwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in
Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunfts-
staates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3
der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben (niederge-
lassener europäischer Rechtsanwalt).

  (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt

voraus, dass der Antragsteller bei der zuständigen Stelle

des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt
eingetragen ist.

                           §3
                         Antrag
 (1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsan-
waltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung.

  (2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
   staates der Europäischen Union oder eines anderen
   Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum;
2. eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen
   Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechts-
   anwalts zu diesem Beruf. Die Landesjustizverwaltung
   kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeit-
   punkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.
  (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind,
soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher
Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer
beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in
deutscher Sprache abgefasst sind.

                           §4
                       Verfahren
  (1) Für die Entscheidung über den Antrag sowie über
die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die
Rechtsanwaltskammer gilt sinngemäß der Zweite Teil

der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der
§§ 4, 5, 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 3.

  (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch
dann gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechts-
anwaltsordnung zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur
Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen
wird. Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Her-
kunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann
die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen
werden.
  (3) Die Landesjustizverwaltung setzt die zuständige
Stelle des Herkunftsstaates von der Aufnahme in die
Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und
dem Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die
Ausübung der Berufsaufsicht zu ermöglichen.

                    Absc hnit t 2
      Berufliche Rechte und Pflichten

                          §5
                 Berufsbezeichnung
  (1) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt
hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Her-
kunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen
berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufs-
bezeichnung „Rechtsanwalt“ zu führen, hat zusätzlich die
Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat
angehört.

  (2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist
berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeich-
nung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden.
Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als

Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet

werden.

   (3) Mit dem Widerruf der Aufnahme in die Rechtsan-
waltskammer (§ 4) darf der niedergelassene europäische
Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung, die er im Herkunfts-
staat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt
ist, in Deutschland nicht mehr verwenden.

                          §6

                  Berufliche Stellung
  (1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die
Rechtsanwaltskammer gelten die Vorschriften des Dritten,
Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und
Dreizehnten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.
  (2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat
der Landesjustizverwaltung eine Bescheinigung der im
Herkunftsstaat zuständigen Stelle über seine Zugehörig-
keit zu dem Beruf jährlich neu vorzulegen.
   (3) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie
nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsord-
nung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. An die
Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung
tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegen-
heiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entschei-
dung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der
Rechtsanwaltskammer.
  (4) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat
seine Berufsausübung in Deutschland einzustellen,
BGBl. 2000, Seite 184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 184
wenn ihm seitens der zuständigen Stelle des Herkunfts-
staates die Berechtigung zur Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit vorläufig, zeitweilig oder dauernd entzogen
worden ist.

                           §7

            Berufshaftpflichtversicherung

   (1) Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtver-
sicherung nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu
unterhalten, ist der niedergelassene europäische Rechts-
anwalt befreit, wenn er der Landesjustizverwaltung eine
nach den Vorschriften des Herkunftsstaates geschlos-
sene Versicherung oder Garantie nachweist, die hinsicht-
lich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer
Versicherung gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung gleichwertig ist. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist
durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie
ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des
§ 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichkommt. Die
zum Nachweis vorgelegten Unterlagen sind mit einer
beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in
deutscher Sprache abgefasst sind.
   (2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat
im Fall des Absatzes 1 der Landesjustizverwaltung jährlich
eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus der
sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungs-
umfang ergeben. Darüber hinaus hat er die Beendigung
oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie
jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach
§ 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschriebe-
nen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Landes-
justizverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Kommt er den
Pflichten gemäß Satz 1 oder Satz 2 nicht nach, so kann die
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen wer-
den. § 14 Abs. 2 Nr. 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung
bleibt unberührt.

                           §8

              Sozietät im Herkunftsstaat
  (1) Gehört der niedergelassene europäische Rechtsan-
walt im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur ge-
meinschaftlichen Berufsausübung an, so hat er dies der
Landesjustizverwaltung mitzuteilen. Er hat die Bezeich-
nung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzu-
geben. Die Landesjustizverwaltung kann ihm auferlegen,
weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden
Zusammenschluss zu geben.

  (2) Die persönliche Haftung des niedergelassenen euro-
päischen Rechtsanwalts für Ansprüche des Auftragge-
bers auf Ersatz eines schuldhaft verursachten Schadens
wird durch die Rechtsform eines Zusammenschlusses,
dem er im Herkunftsstaat angehört, nur ausgeschlossen
oder beschränkt, soweit eine Berufshaftpflichtversiche-
rung oder Garantie besteht, die den Voraussetzungen des
§ 59j der Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht. § 7 gilt
entsprechend.

  (3) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt
kann im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines Zusam-
menschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung
angeben, dem er im Herkunftsstaat angehört. Er hat in die-
sem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses
im Herkunftsstaat anzugeben.

                     Absc hnit t 3
             Anw a lt sge ric ht lic he s
            Ve rfa hre n, Z ust e llunge n

                             §9

        Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör

  (1) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche Maß-
nahmen zu ergreifen sind, teilt die ermittelnde Staats-
anwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen und vor
Einreichung der Anschuldigungsschrift bei dem Anwalts-
gericht der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die
ermittelten Tatsachen mit und übersendet eine Abschrift
der Anschuldigungsschrift, soweit dies aus ihrer Sicht zur
Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich ist.
  (2) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche Maß-
nahmen zu ergreifen sind, sind in anwaltsgerichtlichen
Verfahren der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates
mitzuteilen:

1. die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptver-
   fahrens,
2. die Urteile,
3. die Verhängung vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maß-
   nahmen, deren Außerkrafttreten und deren Aufhe-
   bung,
4. die Verteidigungsschriften,

5. die Berufungsschriften,
6. die Revisionsschriften,
7. die Beschwerdeschriften.

Mitteilungspflichtig ist das Gericht, das die mitzuteilende
Entscheidung gefällt hat oder bei dem der mitzuteilende
Schriftsatz eingereicht worden ist. Die Mitteilung wird
durch unmittelbare Übersendung einer Abschrift der mit-
zuteilenden Entscheidung an die zuständige Stelle des
Herkunftsstaates bewirkt.
   (3) Sind personenbezogene Daten, die nach Absatz 1
oder Absatz 2 übermittelt werden dürfen, mit weiteren
personenbezogenen Daten des Betroffenen oder eines
Dritten so verbunden, dass sie nicht oder nur mit unver-
tretbarem Aufwand getrennt werden können, ist auch die
Übermittlung dieser Daten zulässig, soweit nicht berech-
tigte Interessen des Betroffenen oder des Dritten an deren
Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwen-
dung dieser Daten ist unzulässig. Der Empfänger ist dar-
auf hinzuweisen, dass eine Verwendung der Daten des
Dritten unzulässig ist und die Daten des Betroffenen nur
zu dem Zweck verwendet werden dürfen, der in den
Absätzen 1 und 2 genannt ist.

   (4) In anwaltsgerichtlichen Verfahren hat das Gericht der
zuständigen Stelle des Herkunftsstaates Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Zu nichtöffentlichen Verhandlungen
ist Vertretern der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates
der Zutritt gestattet.

                             § 10

                      Zustellungen
  Kann in anwaltsgerichtlichen Verfahren und in Verfahren
nach den §§ 56, 57, 74, 74a der Bundesrechtsanwalts-
ordnung gegen einen niedergelassenen europäischen
Rechtsanwalt eine Zustellung nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise in Deutschland bewirkt werden und erscheint
BGBl. 2000, Seite 185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 185
die Befolgung der Vorschriften für Zustellungen im Aus-
land unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt
die Zustellung als erfolgt, wenn eine Abschrift des zuzu-
stellenden Schriftstücks der zuständigen Stelle des Her-
kunftsstaates übersandt wird und seit der Aufgabe zur

Post vier Wochen verstrichen sind.

                          Teil 3

                     Eingliederung

                     Absc hnit t 1
         Z ulassung zur Rechts-
anw altschaft nach dreijähriger Tätigkeit

                           § 11

                   Voraussetzungen

   (1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regel-
mäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechts-
anwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen
Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß
§ 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42
der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die
tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung;
Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täg-
lichen Lebens bleiben außer Betracht.

  (2) Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei

Wochen sind in der Regel Unterbrechungen auf Grund

von Ereignissen des täglichen Lebens. Bei längeren
Unterbrechungen sind die Umstände des Einzelfalls maß-
geblich. Bei der Beurteilung berücksichtigt die Landes-
justizverwaltung den Grund, die Dauer und die Häufigkeit
der Unterbrechung.

   (3) Hat eine Unterbrechung stattgefunden, die nicht auf
Grund von Ereignissen des täglichen Lebens eingetreten
ist, so wird die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nach Ab-
satz 1 Satz 1 berücksichtigt, wenn insgesamt eine
mindestens dreijährige Tätigkeit nachgewiesen wird und
die Unterbrechung einer Beurteilung der Tätigkeit als
effektiv und regelmäßig nicht entgegensteht. Die Dauer
einer solchen Unterbrechung wird bei der Berechnung des
Dreijahreszeitraums nicht berücksichtigt.

                           § 12
                Nachweis der Tätigkeit

   (1) Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von
ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen
sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er erteilt
der Landesjustizverwaltung alle Auskünfte und übermittelt
ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind.
Die Landesjustizverwaltung kann den Antragsteller auf-
fordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder
schriftlich zu erläutern. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.
  (2) Zum Nachweis der im deutschen Recht bear-
beiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die
regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten-
zeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der
Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Lan-
desjustizverwaltung anonymisierte Arbeitsproben vorzu-
legen.

                     Absc hnit t 2
           Z ulassung bei kürzerer
        Tätigkeit im deutschen Recht

                           § 13

                    Voraussetzungen
  (1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig
als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in
Deutschland tätig war, sich dabei im deutschen Recht
jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vor-
schriften der §§ 6 bis 42 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wenn er seine
Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14
und 15 nachweist.
  (2) Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Landes-
justizverwaltung Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit
sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im

deutschen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und
Seminaren über das deutsche Recht einschließlich des
Berufsrechts der Rechtsanwälte. § 11 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2, 3 gilt entsprechend.

                           § 14

                       Nachweise
  Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu
erbringen. Darüber hinaus hat er der Landesjustizverwal-
tung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu
übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und

Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind. § 3

Abs. 3 ist anzuwenden.

                           § 15
                        Gespräch

  Die Landesjustizverwaltung überprüft in einem Ge-
spräch, ob der Antragsteller effektiv und regelmäßig als
niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutsch-
land auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und
ob er imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Die
Gegenstände des Gesprächs sind der nachgewiesenen
beruflichen Praxis des Antragstellers und seinen sonsti-
gen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.

                          Teil 4
                    Eignungsprüfung

                           § 16

                    Eignungsprüfung
  (1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die
zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen
Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann eine Eignungsprü-
fung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu
werden.
   (2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Able-
gung der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den
BGBl. 2000, Seite 186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 186
Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich und
rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies
von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bescheinigt
wird, der die Ausbildung anerkannt hat.

                            § 17

              Zweck der Eignungsprüfung

  Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, die
ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antrag-

stellers betrifft und mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines
Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland aus-
zuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss
dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum über eine berufliche Qualifi-
kation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt.

                            § 18

                       Prüfungsamt
  (1) Die Eignungsprüfung wird von dem Prüfungsamt
durchgeführt, das für die zweite juristische Staatsprüfung
zuständig ist.
  (2) Mehrere Länder können durch Vereinbarung ein ge-
meinsames Prüfungsamt bilden. Die Zuständigkeit eines
Prüfungsamts kann durch Vereinbarung auf die Eignungs-
prüfung von Antragstellern aus einzelnen Herkunftsstaa-
ten beschränkt werden.

   (3) Die Prüfung wird von einer Kommission mit mindes-
tens drei Prüfern abgenommen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Landes-
recht kann vorsehen, dass die schriftlichen Leistungen
statt von der Kommission auch von zwei Prüfern bewertet

werden, die der Kommission nicht angehören müssen.

Können die beiden Prüfer sich nicht einigen, ob eine Auf-

sichtsarbeit den Anforderungen genügt, so entscheidet

ein dritter Prüfer, der vom Prüfungsamt bestimmt wird.

  (4) Die Prüfer sind in der Ausübung ihres Amtes unab-
hängig.

                            § 19

                  Zulassung zur Prüfung

  (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prü-
fungsamt.

   (2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der
Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht er-
füllt oder die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden
Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht ab-
gibt.

                            § 20
                      Prüfungsfächer

  (1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei
Wahlfächer und das Recht für das berufliche Verhalten der
Rechtsanwälte. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahl-
fach aus den beiden Wahlfachgruppen

1. Öffentliches Recht oder Strafrecht,
2. Handelsrecht, Arbeitsrecht, durch das Pflichtfach nicht
   abgedeckte weitere Bereiche des Zivilrechts, Öffent-
   liches Recht oder Strafrecht.

Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden
Wahlfachgruppen bestimmen.
  (2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher
zu bestimmende Bereiche des Pflichtfaches und der bei-
den Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht
einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungs-
recht und die Grundzüge des Zwangsvollstreckungs-

rechts und des Insolvenzrechts.

                           § 21

                   Prüfungsleistungen
  (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache ab-
gelegt.

  (2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichts-
arbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflicht-
fach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte
Wahlfach.

  (3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur
zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den
Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als
nicht bestanden.
  (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurz-
vortrag und einem Prüfungsgespräch. Sie hat zum Gegen-
stand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechts-
anwälte, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine
Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine Aufsichts-
arbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das
Fach dieser Arbeit.

                           § 22
                 Prüfungsentscheidung

  Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des

Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und

mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob der Antrag-

steller über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse ver-

fügt.

                           § 23

                     Einwendungen

  (1) Der Antragsteller kann schriftlich Einwendungen
gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erheben.

   (2) Ist der Antragsteller zur mündlichen Prüfung zugelas-
sen, so muss er die Einwendungen gegen die Bewertung
der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen
eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentschei-
dung, die Einwendungen gegen die Bewertung der münd-
lichen Prüfung unverzüglich nach Bekanntgabe der Prü-
fungsentscheidung beim Prüfungsamt (§ 18) geltend
machen. Die Einwendungen gegen die Bewertung der
schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen
zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentschei-
dung, die Einwendungen gegen die Bewertung der münd-
lichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach
Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und
nachvollziehbar zu begründen.

  (3) Ist der Antragsteller nicht zur mündlichen Prüfung
zugelassen, so muss er die Einwendungen gegen die Be-
wertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsent-
scheidung beim Prüfungsamt geltend machen und binnen
BGBl. 2000, Seite 187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 187
zwei Monaten nach deren Bekanntgabe im Einzelnen und
nachvollziehbar schriftlich begründen.
   (4) Entsprechen die Einwendungen nicht den Absät-

zen 1 bis 3, so werden sie vom Prüfungsamt zurückge-
wiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den jewei-
ligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.

                           § 24
               Wiederholung der Prüfung

  Die Prüfung kann wiederholt werden.

                          Teil 5

           Vorübergehende Dienstleistung

                           § 25
               Vorübergehende Tätigkeit

   (1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf, sofern er
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringt,
vorübergehend in Deutschland die Tätigkeiten eines

Rechtsanwalts nach den folgenden Vorschriften ausüben

(dienstleistender europäischer Rechtsanwalt).

  (2) Absatz 1 gilt nicht für europäische Rechtsanwälte,
die den Beruf des Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen,
weil
1. sie aus einem der Gründe nach § 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der
   Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfecht-
   barer Weise zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen
   sind oder ihre Zulassung aus einem dieser Gründe
   nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwalts-
   ordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zurückge-
   nommen worden ist, solange der Grund für die Nicht-
   zulassung oder die Rücknahme der Zulassung besteht,
2. ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Bun-

   desrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer

   Weise zurückgenommen worden ist,

3. gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der
   Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bun-
   desrechtsanwaltsordnung rechtskräftig verhängt wor-
   den ist.

Ist einem europäischen Rechtsanwalt nach § 70 des Straf-
gesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder
§ 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Ausübung
des Rechtsanwaltsberufs verboten, so ist Absatz 1 für die
Dauer des Verbots nicht anzuwenden. Ist gegen eine Per-
son nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der Bun-
desrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt
worden, so ist Absatz 1 in dem Umfang nicht anzuwen-
den, in dem das Vertretungsverbot besteht.

                           § 26

                Berufsbezeichnung,
       Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft
  (1) Für die Führung der Berufsbezeichnung ist § 5 Abs. 1
und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
  (2) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat
der nach § 32 Abs. 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer,
dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Ver-
langen nachzuweisen, dass er berechtigt ist, den Beruf im
Herkunftsstaat auszuüben. Wird dieses Verlangen ge-

stellt, darf er die Tätigkeiten nach diesem Teil des Geset-
zes erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.

                           § 27

                  Rechte und Pflichten
  (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat
im Zusammenhang mit der Vertretung oder Verteidigung
eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor
Behörden die Stellung eines Rechtsanwalts, insbeson-
dere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die
Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer sowie die
Kanzlei betreffen. Beschränkungen der Vertretungsbefug-
nis, die sich aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem
Gericht ergeben, gelten nur für die Vertretung vor dem
Bundesgerichtshof. Er darf in Berufungssachen vor den
Zivilsenaten der Oberlandesgerichte, für die der Grund-
satz der ausschließlichen Zulassung gemäß § 25 der Bun-
desrechtsanwaltsordnung gilt, nur vertreten, wenn er nicht
im ersten Rechtszug Prozessbevollmächtigter war.

   (2) Bei der Ausübung sonstiger Tätigkeiten sind die für
einen Rechtsanwalt geltenden Regeln einzuhalten; hierbei
sind insbesondere die beruflichen Pflichten zu befolgen,
die sich aus den §§ 43, 43a, 43b und 45 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung ergeben. Diese Regeln gelten nur

insoweit, als sie nicht mit der Niederlassung in Deutsch-

land untrennbar verbunden sind, sie wegen ihrer allgemei-
nen Bedeutung beachtet werden können und das Verlan-
gen, sie einzuhalten, gerechtfertigt ist, um eine ordnungs-
gemäße Ausübung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts
sowie die Wahrung des Ansehens und des Vertrauens zu
gewährleisten, welche die Stellung des Rechtsanwalts
erfordert.
                           § 28

              Vertretung und Verteidigung
              im Bereich der Rechtspflege
   (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf
in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren
wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen

oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant

nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen
kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur
im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einverneh-
mensanwalt) handeln.

  (2) Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder
Verteidigung bei dem Gericht oder der Behörde befugt
sein. Ihm obliegt es, gegenüber dem dienstleistenden
europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass die-
ser bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse
einer geordneten Rechtspflege beachtet.
  (3) Zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Man-
danten kommt kein Vertragsverhältnis zustande, wenn die
Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.

  (4) § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf
den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ent-

sprechend anzuwenden.

                           § 29
       Nachweis des Einvernehmens, Widerruf
  (1) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung
gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich
nachzuweisen.
  (2) Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich ge-
genüber dem Gericht oder der Behörde zu erklären. Er hat
Wirkung nur für die Zukunft.
BGBl. 2000, Seite 188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 188
  (3) Handlungen, für die der Nachweis des Einverneh-
mens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind
unwirksam.

                           § 30

           Besonderheiten bei Verteidigung

  (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt
darf einen Mandanten, dem in einem Strafverfahren die
Freiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher An-
ordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines Einver-
nehmensanwalts nach § 28 Abs. 1 besuchen und mit dem
Mandanten nur über einen solchen schriftlich verkehren.
Mit dem Einvernehmensanwalt ist das Einvernehmen über
die Ausübung des Besuchs- und Schriftverkehrs herzu-
stellen.
  (2) Das Gericht oder die Behörde kann den Besuch ohne
Begleitung oder den unmittelbaren schriftlichen Verkehr
gestatten, wenn eine Gefährdung der Sicherheit nicht zu
besorgen ist.

  (3) Die §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Straf-
prozessordnung sowie §§ 26, 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und
§ 31 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes sind auf den Ein-
vernehmensanwalt entsprechend anzuwenden.

                           § 31

                   Zustellungen in
       behördlichen und gerichtlichen Verfahren
  (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat
einen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu
benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder
Behörden tätig wird. Die Benennung erfolgt gegenüber
der Behörde oder dem Gericht. Zustellungen, die für den

dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt
sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu be-
wirken.

   (2) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so
gilt in den in § 28 Abs. 1 aufgeführten Verfahren der Ein-
vernehmensanwalt als Zustellungsbevollmächtigter; kann
nicht an einen in Deutschland niedergelassenen Rechts-
anwalt zugestellt werden, so erfolgen die Zustellungen an
die Partei.

                           § 32

                      Aufsicht,
          zuständige Rechtsanwaltskammer

   (1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden
durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern beauf-
sichtigt. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt
es insbesondere,
1. in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu
   beraten und zu belehren;

2. die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen
   und das Recht der Rüge zu handhaben;
3. die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung
   über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich

   eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts

   getroffen worden sind;

4. die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienst-

   leistende europäische Rechtsanwälte einzuholen;
5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleisten-
   den europäischen Rechtsanwälten und inländischen
   Rechtsanwälten zu vermitteln.

  (2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 be-
zeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands
übertragen.

  (3) Die §§ 56, 57, 74, 74a und 77 der Bundesrechts-
anwaltsordnung gelten entsprechend.

   (4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für
die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat
der Niederlassung des dienstleistenden europäischen
Rechtsanwalts. Die Aufsicht wird ausgeübt für dienst-
leistende europäische Rechtsanwälte aus

1. Belgien und den Niederlanden durch die Rechts-
   anwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,
2. Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwalts-
   kammer Koblenz in Koblenz,
3. dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und
   Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwalts-
   kammer in Hamburg,

4. Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskam-
   mer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in Mün-
   chen,

5. Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-
   Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,
6. Liechtenstein durch die Rechtsanwaltskammer in Frei-
   burg,

7. Griechenland durch die Rechtsanwaltskammer in
   Celle,
8. Spanien durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in
   Stuttgart,
9. Portugal durch die Rechtsanwaltskammer Oldenburg

   in Oldenburg.

                           § 33

                Anwaltsgerichtsbarkeit,
           Mitteilungspflichten, Zustellungen
  (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt un-
tersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten
der Anwaltsgerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit des
Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechts-
anwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 32 ausübt.

  (2) §§ 9 und 10 gelten entsprechend.

                           § 34

            Anwaltsgerichtliche Ahndung
          von Pflichtverletzungen, vorläufige
           anwaltsgerichtliche Maßnahmen
   Für die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverlet-
zungen und die Verhängung vorläufiger anwaltsgericht-
licher Maßnahmen gelten für den dienstleistenden euro-
päischen Rechtsanwalt die Vorschriften des Sechsten und
des Siebenten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit
folgenden Maßgaben:

1. das Verbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie die vorläufi-

   gen Maßnahmen nach § 150 Abs. 1 und § 161a dürfen

   nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden;

2. an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwalt-
   schaft tritt in § 114 Abs. 1 Nr. 5, § 114a Abs. 3 Satz 1,
   § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1,
   § 153 Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1 das Verbot,
   in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen;
BGBl. 2000, Seite 189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 189
3. die Mitteilung nach § 160 Abs. 1, § 161a Abs. 2 ist an
   alle Landesjustizverwaltungen zu richten;
4. § 160 Abs. 2 und § 161 sind nicht anzuwenden.

                           § 35

          Anfechtung von Verwaltungsakten

   Verwaltungsakte, die nach den Vorschriften dieses Teils
des Gesetzes ergehen, können nach § 223 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung angefochten werden. Wird ein An-
trag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nach diesen
Vorschriften ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von

drei Monaten beschieden, ist § 223 Abs. 2 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung anzuwenden.

                          Teil 6

                Verfahrensvorschriften

                           § 36
                  Bescheinigungen
          des Heimat- oder Herkunftsstaates
   Soweit für Entscheidungen nach Teil 1, Teil 2 oder Teil 3
dieses Gesetzes
1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine
    schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straf-
    taten oder sonstige Umstände bekannt sind, die die
    Eignung des Antragstellers für den Beruf des Rechts-
    anwalts in Frage stellen,
2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich
    der Bewerber nicht im Konkurs befindet,

3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige

    Gesundheit,

4. Führungszeugnisse

des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt oder ange-
fordert werden müssen, genügt eine Bescheinigung oder
Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 89/48/EWG
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. De-
zember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-
nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijäh-
rige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19, S. 16).

                           § 37
              Zusammenarbeit mit den
        zuständigen Stellen in anderen Staaten
  Die Landesjustizverwaltung leistet Amtshilfe, wenn die
zuständige Stelle des Herkunftsstaates hierum ersucht
unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998
zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsan-
waltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem
die Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36).

                           § 38
          Übermittlung personenbezogener
                Informationen über in
       Deutschland zugelassene Rechtsanwälte
  (1) Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts, der in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum unter seiner ursprünglichen
Berufsbezeichnung niedergelassen ist, gemäß § 14 der
Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder

widerrufen, so teilt die Landesjustizverwaltung dies der
zuständigen Stelle des Aufnahmestaates für Zwecke der
Prüfung berufsrechtlicher Maßnahmen mit.
  (2) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend an-
zuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland zuge-
lassen und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen

Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum unter ihrer ursprünglichen
Berufsbezeichnung niedergelassen sind.

                          § 39

                       Gebühren

  Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß
§ 2 und für die Eingliederung gemäß §§ 11, 13 wird jeweils
eine Gebühr von 250 Deutsche Mark erhoben, gleichviel,
ob der europäische Rechtsanwalt bei einem oder zugleich
bei mehreren Gerichten zugelassen wird. § 192 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 und 3 und § 194 der Bundesrechtsanwalts-
ordnung sind entsprechend anzuwenden.

                          Teil 7
  Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen

                          § 40

                    Ermächtigungen
   (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn
sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten
Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäi-

schen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.

  (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, ins-
besondere

1. die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,
2. die Zulassung zur Prüfung,
3. das Prüfungsverfahren,
4. die Prüfungsleistungen,
5. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
6. den Erlass von Prüfungsleistungen,
7. die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wieder-
   holungsmöglichkeiten,
8. die Erhebung einer Gebühr.

                          § 41

            Übertragung von Befugnissen
  (1) Die Landesjustizverwaltungen können Befugnisse,
die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeord-
nete Behörden übertragen.
  (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Aufgaben und Befugnisse, die den
Landesjustizverwaltungen nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6
dieses Gesetzes zustehen, ganz oder teilweise auf die
Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Die Landesregie-
rungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
  (3) § 224a Abs. 2 bis 5 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung gilt entsprechend.
BGBl. 2000, Seite 190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 190
                            Teil 8

                     Schlussvorschriften

                             § 42

                     Anwendung von

           Vorschriften des Strafgesetzbuches

  (1) Für die Anwendung der Vorschriften des Straf-
gesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige

Anlage zu § 1

geplanter Straftaten (§ 139 Abs. 3 Satz 2), Verletzung
von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5,
§§ 204, 205), Gebührenüberhebung (§ 352) und Partei-
verrat (§ 356) stehen europäische Rechtsanwälte den
Rechtsanwälten und Anwälten gleich.

  (2) Zum Schutz der in der Anlage zu § 1 genannten

Berufsbezeichnungen ist die Vorschrift des § 132a Abs. 1

Nr. 2, Abs. 2 des Strafgesetzbuches über den Schutz der
Berufsbezeichnung Rechtsanwalt entsprechend anzu-
wenden.
                                       Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten
                                der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten
                              des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

– in Belgien:
– in Dänemark:
– in Finnland:
– in Frankreich:
– in Griechenland:
– in Großbritannien:
– in Irland:
– in Italien:
– in Luxemburg:
– in den Niederlanden:
– in Österreich:
– in Portugal:
– in Schweden:
– in Spanien:
– in Island:
– in Liechtenstein:
– in Norwegen:

                           Artikel 2

  Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 4

                Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

     Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen wer-
   den, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem
   Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Einglie-
   derungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die
   Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
   vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die
   Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat.“

Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
Advokat
Asianajaja/Advokat
Avocat
∆ικηÞροσ
Advocate/Barrister/Solicitor
Barrister/Solicitor
Avvocato
Avocat
Advocaat
Rechtsanwalt
Advogado
Advokat
Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
Lögmaur
Rechtsanwalt
Advokat

2. In der Überschrift von § 27 werden die Wörter „Wohn-
   sitz und“ gestrichen.

3. In § 59a Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „oder
   anderen Staaten, die“ die Wörter „nach den Vorschrif-
   ten des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
   Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000
   (BGBl. I S. 182) in der jeweils geltenden Fassung oder“
   eingefügt.

4. § 206 wird wie folgt geändert:

   a) § 206 Absatz 1 wird gestrichen.

   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 1 und 2.

   c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der
      Welthandelsorganisation, der einen Beruf ausübt,
      der in der Ausbildung und den Befugnissen dem
      Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz ent-
BGBl. 2000, Seite 191 — Originalseite als Abbildung
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      spricht, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeich-
      nung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung
      auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates
      und des Völkerrechts in Deutschland niederzulas-
      sen, wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Nie-
      derlassung zuständige Rechtsanwaltskammer auf-
      genommen ist. Das Bundesministerium der Justiz
      wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-

      stimmung des Bundesrates die Berufe zu bestim-
      men, die in der Ausbildung und den Befugnissen
      dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz
      entsprechen.“

5. § 207 wird wie folgt geändert:
   In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 206 Abs. 2“
   ersetzt durch die Angabe „§ 206".

                         Artikel 3

            Änderung der Verordnung
         über die Eignungsprüfung für die

        Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2881), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes über
   die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsan-
   waltschaft“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 und 2
   des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechts-
   anwälte in Deutschland“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. ein Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren
       Zugang zum Beruf des europäischen Rechts-
       anwalts (§ 16 Abs. 1, § 1 des Gesetzes über die
       Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsch-
       land),“.

3. In § 3 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Europäischen

   Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen

   Union“ ersetzt.

                         Artikel 4

 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Verordnung über
die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft können auf Grund der Ermächtigung des § 40
Abs. 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                         Artikel 5
       Änderung der Patentanwaltsordnung
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 13 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird
wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
       bb) Das Semikolon am Ende von Nummer 10 wird
           durch einen Punkt ersetzt und Nummer 11
           wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 15a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1
   Nr. 7“ durch die Angabe „§ 14 Nr. 7“ ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 6 wird aufgehoben.
       bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die
           neuen Nummern 6 bis 10.

       cc) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

           „7. wenn der Patentanwalt seine Kanzlei auf-
               gibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26

               befreit worden ist;".

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Pa-
      tentanwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstan-
      des der Patentanwaltskammer abgesehen werden,
      wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte
      versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.“

4. In § 23 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2
   Nr. 11“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 10“ ersetzt.

5. In § 154b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „14 Abs. 1
   Nr. 11,“ gestrichen.

6. In § 163 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4)“
   durch die Angabe „(§ 14 Nr. 2 bis 4)“ ersetzt.

                        Artikel 6

             Änderung der Bundes-

       gebührenordnung für Rechtsanwälte

  In § 24a Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2491) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 4 des Rechtsanwaltsdienstleistungs-
gesetzes“ durch die Angabe „ § 28 des Gesetzes über
die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland“
ersetzt.

                        Artikel 7
                  Änderung
        des Gesetzes zur Ausführung
 zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Voll-
streckungsverträge in Zivil- und Handelssachen
   § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaat-
licher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil-
und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungs-
BGBl. 2000, Seite 192 — Originalseite als Abbildung
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ausführungsgesetz – AVAG) vom 30. Mai 1988 (BGBl. I
S. 662, 672), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 11 des Ge-
setzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546) geändert

worden ist, wird wie folgt gefasst:
 „(4) § 31 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182) bleibt unberührt.“

                        Artikel 8
                  Änderung des
      Gesetzes über den Versicherungsvertrag
  § 158m Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

  „(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist auch, wer
berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des
Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) ge-
nannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.“

                                 Das vorstehende Gesetz wird

                          Artikel 9

              Aufhebung der Dritten
       Bremischen Durchführungsverordnung
     Die Dritte Bremische Durchführungsverordnung vom
  3. März 1949 (GBl. S. 43) wird aufgehoben.

                          Artikel 10
             Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    (1) Artikel 1 § 41, Artikel 5 und Artikel 9 treten am Tage
  nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 14. März 2000 in
  Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz vom 16. Au-
     gust 1980 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch
     Artikel 8 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I
     S. 2278);

  2. das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-
     sung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
     S. 1349), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-
     nung vom 29. Januar 1995 (BGBl. I S. 142).

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 9. März 2000
                                               Der Bund esp räsid ent
                                                  J o hannes
Rau
                                                Der Bund eskanzler
                                                Gerhard Sc hröd er
                                       Die Bund esminist erin d er Just iz
                                              Däub ler- Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 182. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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