Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 143 Bestellung einer Vertretung

Stand: 01.08.2022

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/143#abs-1 (1) Für ein Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. Es kann eine Vertretung vorschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/143#abs-2 (2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.

§ 142 § 144