Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 26 Kanzlei

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/26#abs-1 (1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/26#abs-2 (2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/26#abs-3 (3) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

§ 25 § 27