Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 26 Kanzlei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BSG, 28.06.2018 – B 5 RE 2/17 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Syndikuspatentanwalt - Leitung der Patentabteilung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber in Hessen und gleichzeitig selbstständige Tätigkeit als Patentanwalt mit Kanzleisitz in Bayern - örtliche bzw sachliche Zuständigkeit des Trägers der berufsständischen Versorgung nur für den Kanzleisitz, nicht aber für den Beschäftigungsort - Gegenstand des KlageverfahrensZitiert von 28
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/26#abs-1 (1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/26#abs-2 (2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/26#abs-3 (3) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.