Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 26 Kanzlei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/26#abs-1 (1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/26#abs-2 (2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/26#abs-3 (3) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 28.06.2018 – B 5 RE 2/17 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Syndikuspatentanwalt - Leitung der Patentabteilung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber in Hessen und gleichzeitig selbstständige Tätigkeit als Patentanwalt mit Kanzleisitz in Bayern - örtliche bzw sachliche Zuständigkeit des Trägers der berufsständischen Versorgung nur für den Kanzleisitz, nicht aber für den Beschäftigungsort - Gegenstand des KlageverfahrensZitiert von 35
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.