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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 2135

BGBl. 1989 I S. 2135 · 66.152 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1989, Seite 2135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2135
                                             Gesetz
                                  zur Änderung des Berufsrechts
                             der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
                                              Vom 13. Dezember 1989

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
    Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

  Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8
§ 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2326), wird wie folgt geändert:

 1. In § 5 wird das Wort „Fähigkeit" durch das Wort
    ,,Befähigung" ersetzt.

 2. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefaßt:

    „2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
        der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft".

 3. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

       „3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges
           Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausge-
           schlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils

      noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Num-
      mer 5 bleibt unberührt;".
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
   „7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen
       Gebrechens, wegen Schwäche seiner geisti-
       gen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur
       vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines
       Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben;".

c) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgen-
   den Nummern 9 bis 11 ersetzt:
  „9. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall
      befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet,
      wenn der Bewerber in das vom Konkursgericht
      oder vom Vollstreckungsgericht zu führende
      Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursord-
      nung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetra-
      gen ist;

  10. wenn der Bewerber infolge gerichtlicher
      Anordnung in der Verfügung über sein Vermö-

      gen beschränkt ist;

  11. wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufs-
      soldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, daß
      er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamt-
      lich wahrnimmt oder daß seine Rechte und
BGBl. 1989, Seite 2136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2136
2136                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

          Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des
          Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977
          (BGBI. 1 S. 297) oder entsprechender Rechts-
          vorschriften ruhen."

4. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:

                           ,,§ Sa

       Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren
      (1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-
   gungsgrund des § 7 Nr. 7 erforderlich ist, gibt die
   Landesjustizverwaltung dem Bewerber auf, innerhalb
   einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist
   das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über
   seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutach-
   ten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein
   Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen
   Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten
   des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.

    (2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu
  versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie
  kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der
  Zustellung bei dem Ehrengerichtshof Antrag auf
  gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der
  Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in des-
  sen Bezirk der Bewerber zugelassen werden will.

    (3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund
  der Anordnung der Landesjustizverwaltung nicht
  nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwalt-
  schaft als zurückgenommen."

5 In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5
  bis 8" durch die Worte „Nummern 5 bis 9" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 14

         Rücknahme und Widerruf der Zulassung
    (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit
  Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tat-
  sachen nachträglich bekannt werden, bei deren
  Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.

    (2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu
  widerrufen,

  1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung
       des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht
       verwirkt hat;

  2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher

     Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
     licher Ämter verloren hat;

  3. wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen

     Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen
     Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorüberge-

     hend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts
     ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn, daß sein
     Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechts-
     pflege nicht gefährdet;
  4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der

     Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Landesju-

     stizverwaltung gegenüber schriftlich verzichtet hat;

  5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten
     auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis

      eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des
      Abgeordnetengesetzes        oder  entsprechenden
      Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienst-
      verhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit
      oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht
      auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsan-
      waltschaft verzichtet;

   6. wenn die Zulassung des Rechtsanwal.ts bei einem
      Gericht auf Grund des§ 35 Abs. 1 widerrufen wird;
   7. wenn der Rechtsanwalt infolge gerichtlicher Anord-
      nung in der Verfügung über sein Vermögen
      beschränkt ist;

   8. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gera-
      ten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
      Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermö-
      gensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt
      in das vom Konkursgericht oder vom Vollstrek-
      kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107
      Abs. 2 der Konkursordnung, § 915 der Zivilprozeß-
      ordnung) eingetragen ist;

   9. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die
      mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem
      Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht zu verein-
      baren ist, es sei denn, daß der Widerruf für ihn eine
      unzumutbare Härte bedeuten würde.

     (3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Rechts-
   anwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der
   Rechtsanwaltskammer abgesehen werden, wenn die
   Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt wer-
   den müssen, nicht mehr bestehen."

7. § 15 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 15

       Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren

     In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung
   zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 sind
   § 8 a Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 6 entsprechend
   anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden
   Grund nicht innerhalb der von der Landesjustizver-
   waltung gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet,
   daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14

   Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden
   soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf
   ordnungsmäßig auszuüben."

8. § 16 wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 16

         Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf
    (1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-

  sung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Justizver-

  waltung des Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt
  zugelassen ist.

    (2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der
  Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwalts-
  kammer zu hören.

      (3) Ist der Rechtsanwalt wegen körperlicher oder

   geistiger Gebrechen zur Wahrnehmung seiner Rechte

   in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amts-
   gericht auf Antrag der Landesjustizverwaltung einen
   Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren;
BGBl. 1989, Seite 2137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2137
                              Nr. 58 - Taq der Ausgabe: Bonn,

    die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenhei-
    ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren
    bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzu-
    wenden. Zum Pfleger soll ein Rechtsanwalt bestellt
    werden.

      (4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist
    mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt
    zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsanwalts-
    kammer mitzuteilen.
       (5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann der Rechts-

    anwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung

    der Verfügung bei dem Ehrengerichtshof für Rechts-

    anwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    stellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem

    Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsan-
    walt zugelassen ist.

       (6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
    aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn die Lan-
    desjustizverwaltung im überwiegenden öffentlichen
    Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung
    besonders anordnet. Das besondere Interesse an der
    sofortigem Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu
    begründen. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann der
    Ehrengerichtshof, in dringenden Fällen ohne münd-

    liche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wie-

    derherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar;
    sie kann vom Ehrengerichtshof jederzeit aufgehoben
    werden.

     (7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind
   § 155 Abs. 2,4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und

   § 161 entsprechend anzuwenden."

 9. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Erlö-
      schen oder der Zurücknahme" ersetzt durch die
      Worte „dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem
      Widerruf".

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann eine

       Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerru-
       fen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei
       einem Rechtsanwalt das Erlöschen, die Rück-
       nahme oder den Widerruf der Zulassung zur
       Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor
       dem Widerruf der Erlaubnis hat sie den früheren
       Rechtsanwalt und den Vorstand der Rechtsan-
       waltskammer zu hören."

10. In § 20 werden in Absatz 1 die Worte „kann versagt
    werden" durch die Worte „soll in der Regel versagt
    werden" ersetzt.

11. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „zurückgenommen"
    durch das Wort „widerrufen" ersetzt.

12. Nach § 29 wird folgender§ 29a eingefügt:

                          ,,§ 29a
              Kanzleien in anderen Staaten
      (1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht
    entgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen
den 19. Dezember 1989                                 2137

      Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Die Lan-
      desjustizverwaltung befreit einen solchen Rechtsan-
      walt von der Pflicht des § 27 Abs. 1, wenn er für
      Gerichte und Parteien ohne Behinderungen erreich-
      bar ist.

        (2) Die Landesjustizverwaltung befreit einen
      Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in
      anderen Staaten einrichtet, von den Pflichten des
      § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der
      Rechtspflege entgegenstehen.

         (3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanz-

      lei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat

      sowie deren Änderung der Landesjustizverwaltung

      und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. § 29

      Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 3 sind

      entsprechend anzuwenden."

  13. § 31 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 29 Abs. 1)"
         gestrichen.
      b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten,,§ 29
         Abs. 1" ein Beistrich und die Worte „des § 29 a
         Abs. 1 Satz 2 oder des § 29 a Abs. 2" eingefügt.

  14. In § 33 Abs. 4 wird das Wort „zurückgenommen''

      durch das Wort „widerrufen" ersetzt.

  15. In § 34 Nr. 2 werden nach dem Wort „zurückgenom-
      men" die Worte „oder widerrufen" eingefügt.

  16. § 35 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
         ,,Widerruf der Zulassung bei einem Gericht".
      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Das Wort „zurückgenommen" wird durch das
             Wort „widerrufen" ersetzt.

         bb) In Nummer 3 werden nach den Worten ,,§ 29
             Abs. 1" ein Beistrich und die Worte ,,§ 29 a

             Abs. 1 Satz 2 oder § 29 a Abs. 2" eingefügt.

         cc) In Nummer 6 wird das Wort „kann" durch das
             Wort „soll" ersetzt.

      c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
           ,,(2) Die Zulassung wird von der Landesjustizver-
         waltung widerrufen. Vor dem Widerruf sind der
         Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsan-
         waltskammer zu hören. Die Widerrufsverfügung ist
         mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsan-
         walt zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsan-
         waltskammer mitzuteilen. Gegen den Widerruf der
         Zulassung kann der Rechtsanwalt innerhalb eines
         Monats nach der Zustellung der Verfügung bei
         dem Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche
         Entscheidung stellen. Zuständig ist der Ehrenge-
         richtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen
         Bezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist. § 16
         Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden."

  17. In§ 36 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „zurückgenommen"
      durch das Wort „widerrufen" ersetzt.
BGBl. 1989, Seite 2138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2138
2138                                     Bundesgesetzblatt,

18. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt
    gefaßt:
                     „ Dritter Abschnitt
                   Allgemeine Vorschriften
                für das Verwaltungsverfahren

                           § 36a

       .. Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
       Ubermittlung personenbezogener Informationen
       ( 1) Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sach-
    verhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweis-
    mittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für
    erforderlich hält.
       (2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder
    Rechtsanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts
    mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einver-
    ständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklä-

    ren. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen

    ist zurückzuweisen, wenn die Landesjustizverwaltung

    infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sach-

    verhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber
    oder Rechtsanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuwei-
    sen.
       (3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezo-
    gene Informationen, die für die Rücknahme oder für
    den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der
    Zulassung eines Rechtsanwalts oder zur Einleitung
    eines Rüge- oder ehrengerichtlichen Verfahrens von
    Bedeutung sein können, der für die Entscheidung
    zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch
    schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beein-
    trächtigt werden oder das öffentliche Interesse das
    Geh~imhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
    Die Ubermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-
    liche Verwendungsregelungen entgegenstehen."

19. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Teifs wird
    der Vierte Abschnitt.

20. § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(1) Der Ehrengerichtshof teilt den Antrag auf
    gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und
    fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsit-

    zenden bestimmten Frist zu äußern. Auch wenn die
    Rechtsanwaltskammer nicht Antragsgegner ist, wird
    ihr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt
    und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gege-
    ben; der Termin der mündlichen Verhandlung ist ihr
    mitzuteilen. Einen Antrag auf gerichtliche Entschei-
    dung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstan-
    des der Rechtsanwaltskammer teilt der Ehrenge-
    richtshof auch der Landesjustizverwaltung mit."

21. § 42 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Zurücknahme"
       durch die Worte „Rücknahme oder des Widerrufs"
       ersetzt.

    b) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „der Zurück-

       nahme" durch die Worte „des Widerrufs" ersetzt.

    c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederher-
       stellung der aufschiebenden Wirkung (§ 16 Abs . 6,
       § 35 Abs. 2}."
Jahrgang 1989, Teil 1

  22. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
      ,,ernannt zu sein," die Worte „die in das Dienstverhält-
      nis eines Soldaten auf Zeit berufen werden" eingefügt.

  23. § 53 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Fähigkeit" durch
         das Wort „Befähigung" ersetzt.

      b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
         ,,Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Ver-
         treter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus
         einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zuläs-
         sigkeit der Ablehnung entscheidet die Landes-
         justizverwaltung nach Anhörung des Vorstandes
         der Rechtsanwaltskammer."
      c) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:

           ,,(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,

         jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten

         des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des

         Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

            (10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist
         berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die
         zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließ-
         lich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegen-
         den Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuver-
         langen und hierüber zu verfügen. An Weisungen
         des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertre-
         tene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beein-
         trächtigen. Er hat dem von Amts wegen bestellten
         Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen,
         für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände
         es erfordern. Können sich die Beteiligten über die
         Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht
         einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht
         geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwalts-
         l<ammer auf Antrag des Vertretenen oder des Ver-
         treters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt,
         Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte
         Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte

         Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie
         ein Bürge."

  24. § 55 wird wie folgt geändert:

      a} Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird das Wort „Fähigkeit" durch das
             Wort „Befähigung" ersetzt.

         bb) Folgender Satz wird angefügt:
             ,,Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung,
             höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern,
             wenn er glaubhaft macht, daß schwebende
             Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt
             werden konnten."
      b) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende
         Absätze 3 bis 5 ersetzt:

           ,,(3) § 53 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 10 gilt

         entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch

         außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsver-
         fahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des
         verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen
         für Rechnung der Erben geltend zu machen.
           (4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
BGBl. 1989, Seite 2139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2139
          (5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines
       früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen
       Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen,
       zurückgenommen oder widerrufen ist."

25. § 56 wird wie folgt geändert:

    a) Der jetzige Inhalt des § 56 wird Absatz 1 .

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        ,,(2) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der
       Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,
       1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht
          oder daß eine wesentliche Änderung eines
          bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein-
          tritt,

       2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter,
          Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ver-
          wendet wird,

       3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47

          Abs. 2 bekleidet.
       Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf
       Verlangen die Unterlagen über ein Beschäfti-

       gungsverhältnis vorzulegen."

26. § 57 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner
       Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand
       der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wie-
       derholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das ein-
       zelne Zwangsgeld darf zweitausend Deutsche
       Mark nicht übersteigen."
    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung
       des Zwangsgeldes kann der Rechtsanwalt inner-
       halb eines Monats nach der Zustellung die Ent-
       scheidung des Ehrengerichtshofes beantragen."

27. § 66 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

    „4. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis
        oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn
        Jahren ein Vertretungsverbot(§ 114 Abs. 1 Nr. 4)
        verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf
        die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
        erkannt worden ist."

28. In § 71 werden nach den Worten „anwesend ist" die
    Worte „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung

    beteiligt" angefügt.

29. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      ,,(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schrift-
    licher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied
    des Vorstandes widerspricht."

30. In § 77 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „ihre" durch das
    Wort „ihrer" ersetzt.

31. § 89 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
    „5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und
        die Reisekostenvergütung der Mitglieder des

        Vorstandes und des Ehrengerichts sowie der Pro-
        tokollführer in der Hauptverhandlung des Ehren-
        gerichts aufzustellen;".

32. § 95 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Ein Mitglied des Ehrengerichts ist auf Antrag
       der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu ent-
       heben,
       1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht
          hätte ernannt werden dürfen;
       2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher
          der Ernennung entgegensteht;

       3. wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.

       Über den Antrag entscheidet der Ehrengerichtshof.
       Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und
       der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.

       Die Entscheidung ist endgültig."

    b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

        ,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied

       des Ehrengerichts auf seinen Antrag aus dem Amt
       entlassen, wenn es durch Krankheit oder Gebre-
       chen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein
       Amt ordnungsmäßig auszuüben.
         (4) Das Amt eines Mitglieds des Ehrengerichts,
       das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht
       des höheren Rechtszugs berufen wird, endet mit
       seiner Ernennung."

33. § 103 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mit-
    gliedern des Ehrengerichtshofes und für die Stellung
    der anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofes
    gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die
    anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem
    Ehrengericht angehören. Das Amt eines anwaltlichen
    Mitglieds des Ehrengerichtshofes, das zum ehrenamt-

    lichen Richter bei dem Gericht eines anderen Rechts-
    zuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung. Für
    die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt
    ist§ 95 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
    daß über die Amtsenthebung ein Senat des ·Ehren-
    gerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche
    Richter nicht angehört."

34. § 114 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,".

35. § 118 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Das ehrengerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,
       wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,
       daß sich widersprechende Entscheidungen nicht
       zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen
       Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden
       kann, die in der Person des Rechtsanwalts liegen."

    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        ,,(4) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren nach
       Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-
BGBl. 1989, Seite 2140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2140
2140                                      Bundesgesetzblatt,

       nahme des rechtskräftig abgeschlossenen ehren-
       gerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die
       tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verur-
       teilung oder der Freispruch im ehrengerichtlichen
       Verfahren beruht, den Feststellungen im straf-
       gerichtlichen Verfahren widersprechen. Den

       Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann
       die Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt bin-
       nen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im
       strafgerichtlichen Verfahren stellen."

36. § 139 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,, 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft er-

          loschen, zurückgenommen oder widerrufen ist
          (§§ 13 bis 16);".

37. Dem § 140 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
    ,,Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder,
    bei einem Ehrengericht mit mehreren Kammern, von
    dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist
    verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten."

38. § 150 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-
    den, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschlie-
    ßung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden
    wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges

    Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.

    § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden."

39. § 151 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    „In der ersten Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur
    Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie
    begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind

    die Beweismittel anzugeben."

40. Dem § 154 wird folgender Satz angefügt:
    „War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des
    Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der
    Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkün-
    dung zuzustellen."

41 . § 161 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7
       bis 10 ist entsprechend anzuwenden."

    b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.

42. In § 161 a Abs. 2 werden nach den Worten ,,§ 150" die
    Worte „Abs. 1 Satz 2," eingefügt.

43. Nach § 167 wird folgender § 167 a eingefügt:

                           ,,§ 167a
                        Akteneinsicht

      (1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste
    aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle
    des Wahlausschusses einzusehen.
       (2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaft-
    lichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in
Jahrgang 1989, Teil 1

     einem gesonderten Bericht dargestellt, den der
     Rechtsanwalt einsehen kann.
       (3) § 58 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
     den."

 44. Dem § 173 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

     ,,Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesge-
     richtshof nach, daß für die Erledigung der laufenden
     Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsu-
     chenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des
     § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers."

 45. § 184 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 184
                  Pflicht zur Verschwiegenheit
       Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums und
     der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer
     zur Verschwiegenheit ist § 76 entsprechend anzuwen-
     den."

 46. § 197 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder
        Zurücknahme" durch die Worte „Erlöschens,
        Rücknahme oder Widerrufs" ersetzt.
     b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2

        eingestellt, kann das Gericht dem Rechtsanwalt

        die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz
        oder teilweise auferlegen, wenn es dies für ange-
        messen erachtet."

 47. Dem § 205a wird folgender Absatz 6 angefügt:

      ,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-

    gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren
    wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Ver-
    letzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehren-
    gerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,
    sowie über Belehrungen der Rechtsanwaltskammer
    sind auf Antrag des Rechtsanwalts nach fünf Jahren
    zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3
    gelten entsprechend."

 48. Der Zwölfte Teil wird wie folgt neu gefaßt:

                         „Zwölfter Teil

                 Anwälte aus anderen Staaten

                             § 206

                         Niederlassung
       (1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
     Europäischen Gemeinschaften, der seine berufliche
     Tätigkeit unter einer der in § 1 des Rechtsanwalts-
     dienstleistungsgesetzes genannten Berufsbezeich-
     nungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser
     Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem
     Gebiet ausländischen und internationalen Rechts im
     Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen,
     wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlas-
     sung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom-
     men ist.
        (2) Für die Angehörigen anderer Staaten, die einen
     in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des
BGBl. 1989, Seite 2141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2141
                                I\Jr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                               2141

    Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden
    Beruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die
    Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des
    Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn
    die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt
    ist. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
    desrates die Staaten, für deren Angehörige dies gilt,
    und die Berufe zu bestimmen.

                            § 207
                Verfahren, berufliche Stellung

      (1} Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsan-
    waltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung.
    Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunfts-
    staat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu
    dem Beruf beizufügen.

       (2) Für die Entscheidung über den Antrag, die
    Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwalts-
    kammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der
    Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten sinn-
    gemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6,
    12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte, Sechste,
    Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses
    Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4
    sowie den §§ 150 und 161 a sind für den Geltungsbe-
    reich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle
    der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114
    Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich
    dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu
    besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung
    verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechts-
    anwaltskammer.
       (3) Der Anwalt muß in dem Bezirk der Rechtsan-
    waltskammer, in die er aufgenommen ist, die Kanzlei
    einrichten. Kommt der Anwalt dieser Pflicht nicht bin-
    nen drei Monaten nach Aufnahme in die Rechtsan-
    waltskammer nach, oder gibt er die Kanzlei auf, ist die
    Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu wider-
    rufen.
      (4) Der Anwalt hat bei der Führung seiner Berufs-
    bezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist

    berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Be-
    zeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu
    verwenden."

49. Vor § 208 wird eingefügt:

                       „Dreizehnter Teil

             Übergangs- und Schlußvorschriften
                        Erster Abschnitt

                    Übergangsvorschriften".

50. § 209 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 209
         Kammermitgliedschaft von Inhabern einer
        Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
      (1) Natürliche Personen, die im Besitz einer unein-

    geschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial-

    oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur
    geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf
    Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zustän-
    dige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen

    im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mit-
    glied der Rechtsanwaltskammer" führen. Für die Ent-
    scheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach
    Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die
    Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten
    sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4
    bis 6, 12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte,
    Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil
    dieses Gesetzes.

      (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird
    auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. Der
    Widerruf läßt die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen
    Rechtsbesorgung unberührt. Die Entscheidung über
    den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den
    Erlaubnisinhaber ein ehrengerichtliches Verfahren
    schwebt.

       (3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung
    ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der
    Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung
    wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in
    dem der neugewählte Ort der Niederlassung liegt;
    § 33 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Mit der Ände-
    rung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr
    zuständigen Rechtsanwaltskammer.

       (4) Erlaubnisse für Zweigstellen oder auswärtige
    Sprechtage, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verord-
    nung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes
    vom 13. Dezember 1935 (RGBI. 1S. 1481) erteilt wor-
    den sind, bleiben unberührt. Die Landesjustizverwal-
    tung kann diese Erlaubnis widerrufen, wenn dies im
    Interesse der Rechtspflege geboten ist.
      (5) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis·
    zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung widerrufen,
    wenn der Erlaubnisinhaber seit mehr als drei Monaten
    an dem Ort seiner Niederlassung keine Tätigkeit aus-
    geübt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist."

51. Die§§ 214, 216 bis 220 und 222 werden aufgehoben.

52 . § 223 wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 223

      Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz
       (1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder
    nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
    Rechtsverordnung ergehen, können durch einen
    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der

    Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte entscheidet, auch
    dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich
    bestimmt ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats
    nach der Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen.

    Er kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwal-
    tungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beein-
    trächtige, weil er rechtswidrig sei. § 39 Abs. 3 ist
    entsprechend anzuwenden.
      (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
    auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines
    Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb
    von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der

    Antrag ist unbefristet zulässig.

       (3) Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtsho-
    fes ist die sofortige Beschwerde an den Bundesge-
    richtshof zulässig, wenn der Ehrengerichtshof sie in
BGBl. 1989, Seite 2142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2142
2142                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

    der Entscheidung zugelassen hat. Der Ehrengerichts-
    hof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn
    er über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
    entschieden hat.

      (4) Für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof
    gelten die §§ 37 und 39 bis 41 , für das Verfahren vor
    dem Bundesgerichtshof § 42 Abs. 4 bis 6, für die
    Kosten die §§ 200 bis 203 entsprechend."

53. § 227 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    In Satz 2 wird das Wort „zurückzunehmen" durch die
    Worte „zu widerrufen", in Satz 3 werden die Worte
    ,,der Zurücknahme" durch die Worte „dem Widerruf"
    ersetzt.

                        Artikel 2

        Änderung der Patentanwaltsordnung

  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966

(BGBI. 1S. 557), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes

vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird wie folgt

geändert:

 1. In § 3 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Worten „ein
    Geschmacksmuster," die Worte „ein Datenverarbei-
    tungsprogramm," eingefügt.

 2. In § 4 Abs. 2 werden nach den Worten „ein
    Geschmacksmuster," die Worte „ein Datenverarbei-
    tungsprogramm," eingefügt.

 3. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „einhundertfünf-

    zig" durch das Wort „fünfhundert" ersetzt.

 4. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefaßt:
    „2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
        der Zulassung zur Patentanwaltschaft".

 5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
       „3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges
           Urteil aus der Patentanwaltschaft oder aus der
           Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und
           seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht
           Jahre verstrichen sind;".

    b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
       „ 7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen
            Gebrechens, wegen Schwäche seiner geisti-
            gen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur
            vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines
            Patentanwalts ordnungsmäßig auszuüben;".

    c' Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgen-
       den Nummern 10 bis 12 ersetzt:

       „ 10. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall
             befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet,
             wenn der Bewerber in das vom Konkurs-
             gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu
             führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Kon-
             kursordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung)
             eingetragen ist;

       11 . wenn der Bewerber infolge gerichtlicher
            Anordnung in der Verfügung über sein Ver-
            mögen beschränkt ist;

       12. wenn der Bewerber Richter, Beamter,
           Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei
           denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben
           ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine
           Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8
           und 36 des Abgeordnetengesetzes oder ent-
           sprechender Rechtsvorschriften ruhen;".

6. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:

                         ,,§ 15a
      Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren
     (1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-

  gungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 erforderlich ist, gibt
  der Präsident des Patentamts dem Bewerber auf,
  innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemes-

  senen Frist das Gutachten eines von dem Präsidenten

  des Patentamts bestimmten Arztes über seinen

  Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß

  auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt
  für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobach-
  tung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutach-
  tens hat der Bewerber zu tragen.

    (2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu
  versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie
  kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der
  Zustellung bei dem Oberlandesgericht Antrag auf
  gerichtliche Entscheidung stellen.

     (3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund

   der Anordnung des Präsidenten des Patentamts nicht
   nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwalt-
   schaft als zurückgenommen."

7. In§ 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5
   bis 9" durch die Worte „Nummern 5 bis 1O" ersetzt.

8. § 21 wird wie folgt gefaßt:

                       ,,§ 21
         Rücknahme und Widerruf der Zulassung

    (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit
  Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tat-
  sachen nachträglich bekannt werden, bei deren
  Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.
     (2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu
   widerrufen,

    1 . wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung
        des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht
        verwirkt hat;

    2. wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher
       Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
       licher Ämter verloren hat;

    3. wenn der Patentanwalt infolge eines körperlichen
       Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen
       Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-
       gehend unfähig ist, den Beruf eines Patentan-
       walts ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn,
BGBl. 1989, Seite 2143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2143
    daß sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die
    Rechtspflege nicht gefährdet;

 4. wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der
    Zulassung zur Patentanwaltschaft dem Präsiden-
    ten des Patentamts gegenüber schriftlich verzich-

    tet hat;

 5. wenn der Patentanwalt auf Grund eines ständigen

    Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis-

    ses dem Auftraggeber seine Arbeitszeit und -kraft
    für eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-
    lichen Rechtsschutzes überwiegend zur Verfü-
    gung stellen muß;

 6. wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beam-
    ten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhält-
    nis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6
    des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden

    Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienst-
    verhältnis als Richter oder Beamter auf Lebens-
    zeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und
    nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Pa-

    tentanwaltschaft verzichtet;

 7. wenn der Patentanwalt nicht mehr Deutscher im
    Sin:ie des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
    ist; Bestimmungen in Staatsverträgen bleiben
    unberührt;

 8. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei
    Monaten nach seiner Zulassung die Vorausset-
    zungen für seine Eintragung in die Liste der
    Patentanwälte erfüllt hat; die Frist kann in Härte-
    fällen verlängert werden;

 9. wenn der Patentanwalt seinen Wohnsitz, ohne

    daß er insoweit von der Pflicht des § 26 befreit
    worden ist, oder seine Kanzlei im Geltungsbe-
    reich dieses Gesetzes aufgibt;

10. wenn der Patentanwalt infolge gerichtlicher

    Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen
    beschränkt ist;

11. wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall gera-
    ten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen
    der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein
    Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Pa-
    tentanwalt in das vom Konkursgericht oder vom
    Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
    (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 915 der
    Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;

12. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die
    mit dem Beruf eines Patentanwalts oder dem
    Ansehen der Patentanwaltschaft nicht zu verein-
    baren ist, es sei denn, daß der Widerruf für ihn
    eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

  (3) Von der Rücknahme oder dem Widerruf der
Zulassung zur Patentanwaltschaft kann nach Anhö-
rung des Vorstandes der Patentanwaltskammer abge-
sehen werden,

1. in dem Fall des Absatzes 1, wenn die Gründe, aus
   denen die Zulassung hätte versagt werden müs-
   sen, nicht mehr bestehen;
2. in dem Fall des Absatzes 2 Nr. 7, wenn öffentliche
   Interessen nicht entgegenstehen und die Interes-
   sen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind."

 9. § 22 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 22
       Widerruf der Zulassung aus anderen Gründen
       Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann wider-

    rufen werden,

    1. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei

       Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 27

       Abs. 1 gemachte Auflage erfüllt;

    2. wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung
       nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen
       drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der
       Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen
       zustellungsbevollmächtigten einen zustellungs-
       bevollmächtigten bestellt hat."

10. Nach § .22 wird folgender§ 22a eingefügt:

                          ,,§ 22a
        Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren

       In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung

    zur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 sind
    § 15 a Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 entsprechend
    anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden
    Grund nicht innerhalb der von dem Präsidenten des
    Patentamts gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermu-
    tet, daß der Patentanwalt aus einem Grund des § 21
    Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden
    soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf
    ordnungsmäßig auszuüben."

11. § 23 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 23

          Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf
      (1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
    sung zur Patentanwaltschaft wird von dem Präsiden-

    ten des Patentamts verfügt.

      (2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der
    Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwalts-
    kammer zu hören.

       (3) Ist der Patentanwalt wegen körperlicher oder
    geistiger Gebrechen zur Wahrnehmung seiner Rechte
    nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag
    des Präsidenten des Patentamts einen Pfleger als
    gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor-
    schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
    freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei
    Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürger-
    lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Zum Pfle-
    ger soll ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt
    bestellt werden.

      (4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist
    mit Gründen zu .versehen. Sie ist dem Patentanwalt
    zuzustellen und dem Vorstand der Patentanwalts-
    kammer mitzuteilen.

     (5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der
   Zulassung zur Patentanwaltschaft kann der Patentan-
   walt innerhalb eines Monat nach der Zustellung der
   Verfügung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf
   gerichtliche Entscheidung stellen:
      (6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
    aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn der Präsi-
BGBl. 1989, Seite 2144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2144
2144                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

    dent des Patentamts im überwiegenden öffentlichen
    Interesse die sofortige Vollziehung seiner Verfügung
    besonders anordnet. Das besondere Interesse an der
    sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu
    begründen. Auf Antrag des Patentanwalts kann das
    Oberlandesgericht, in dringenden Fällen ohne mündli-
    che Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wieder-
    herstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie
    kann vom Oberlandesgericht jederzeit aufgehoben
    werden.
       (7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind
    § 137 Abs. 2, 4 und 5, § 138 Abs. 2, § 142 Abs. 2 und
    § 143 entsprechend anzuwenden."

12. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Erlö-

       schen oder der Zurücknahme" ersetzt durch die

       Worte „dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem

       Widerruf".

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Der Präsident des Patentamts kann eine

       Erlaubnis, die er nach Absatz 2 erteilt hat, widerru-

       fen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei

       einem Patentanwalt das Erlöschen, die Rück-

       nahme oder den Widerruf der Zulassung zur

       Patentanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor
       dem Widerruf der Erlaubnis hat er den früheren
       Patentanwalt und den Vorstand der Patentanwalts-
       kammer zu hören."

13. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „zurück-
    genommen" die Worte „oder widerrufen" eingefügt.

14. Der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt

    gefaßt:

                     „Zweiter Abschnitt
                  Allgemeine Vorschriften
               für das Verwaltungsverfahren

                            § 32a

        Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
             Übermittlung personenbezogener

                       Informationen

       (1) Der Präsident des Patentamts ermittelt den
    Sachverhalt von Amts wegen. Er bedient sich der
    Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen
    für erforderlich hält.

       (2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder

    Patentanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts

    mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einver-

    ständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklä-

    ren. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen

    ist zurückzuweisen, wenn der Präsident des Patent-

    amts infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den
    Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der
    Bewerber oder Patentanwalt ist auf diese Rechtsfolge
    hinzuweisen.

      (3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezo-
    gene Informationen, die für die Rücknahme oder für
    den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der
    Lulassung eines Patentanwalts oder zur Einleitung
    eines Rüge- oder ehrengerichtlichen Verfahrens von

    Bedeutung sein können, der für die Entscheidung
    zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch
    schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beein-
    trächtigt werden oder das öffentliche Interesse das
    Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
    Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-
    liche Verwendungsregelungen entgegenstehen."

15. Der bisherige Zweite Abschnitt des Zweiten Teils wird
    der Dritte Abschnitt.

16. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag auf
        gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit

        und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem

        Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern. Auch

        wenn die Patentanwaltskammer nicht der Antrags-

        gegner ist, wird ihr der Antrag auf gerichtliche
        Entscheidung mitgeteilt und zugleich Gelegenheit
        zur Stellungnahme gegeben; der Termin der

        mündlichen Verhandlung ist ihr mitzuteilen. Einen

        Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem

        ablehnenden Gutachten des Vorstandes der

        Patentanwaltskammer teilt das Oberlandesgericht

        auch dem Präsidenten des Patentamts mit."

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „dem Präsi-
       denten des Patentamts oder seinem Beauftragten"
       durch die Worte „Vertretern des Patentamts"
       ersetzt.

17. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Zurücknahme"

       durch die Worte „Rücknahme oder des Widerrufs"

       ersetzt.

    b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederher-
       stellung der aufschiebenden Wirkung nach § 23 -

       Abs. 6."

18. In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten

    ,,ernannt zu sein," die Worte „die in das Dienstverhält-
    nis eines Soldaten auf Zeit berufen werden" eingefügt.

19. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

       ,,Der Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertre-

       ter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem

       wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit

       der Ablehnung entscheidet der Präsident des

       Patentamts nach Anhörung des Vorstandes der

       Patentanwaltskammer."

    b) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:

          ,,(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,
        jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten
        des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des
        Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

         (10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist
       berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die
BGBl. 1989, Seite 2145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2145
       zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließ-
       lich des der patentanwaltlichen Verwahrung unter-

       liegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, heraus-
       zuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisun-
       gen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der
       Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht
       beeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen
       bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung
       zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die
       Umstände es erfordern. Können sich die Beteilig-
       ten über die Höhe der Vergütung oder über die
       Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete
       Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der
       Patentanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen
       oder des Vertreters die Vergütung fest. Der Vertre-
       ter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder
       festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die
       festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwalts-
       kammer wie ein Bürge."

20. § 48 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       ,,Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung,
       höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern,
       wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Ange-
       legenheiten noch nicht zu Ende geführt werden
       konnten."
    b) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende
       Absätze 3 bis 5 ersetzt:
         ,,(3) § 46 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 1 O gilt
       entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch
       außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsver-
       fahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des
       verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für

       Rechnung der Erben geltend zu machen.

          (4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

         (5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines
       früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen
       Zulassung zur Patenanwaltschaft erloschen, zu-
       rückgenommen oder widerrufen ist."

21 . § 49 wird wie folgt geändert:
    a) Der jetzige Inhalt des § 49 wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        ,,(2) Der Patentanwalt hat dem Vorstand der
       Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,

       1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht
          oder daß eine wesentliche Änderung eines
          bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein-
          tritt,

       2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter,

          Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ver-

          wendet wird,

       3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 42
          Abs. 2 bekleidet.

       Dem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf
       Verlangen die Unterlagen über ein Beschäfti-
       gungsverhältnis vorzulegen."

22. § 50 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner
       Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand
       der Patentanwaltskammer gegen ihn, auch zu wie-
       derholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das ein-
       zelne Zwangsgeld darf zweitausend Deutsche
       Markt nicht übersteigen."

    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung
       des Zwangsgeldes kann der Patentanwalt inner-
       halb eines Monats nach der Zustellung die Ent-
       scheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen."

23. § 60 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

    „4. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis
        oder eine Geldbuße verhängt oder in den letzten

        fünfzehn Jahren auf Ausschließung aus der
        Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwalt-
        schaft erkannt worden ist."

24. In § 66 werden nach den Worten „anwesend ist" die
    Worte „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung
    beteiligt" eingefügt.

25. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      ,,(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schrift-
    licher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied
    des Vorstandes widerspricht."

26. § 70 a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) § 100 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden."

    b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4
       bis 6.

27. In § 76 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 50 Abs. 6" durch
    die Worte ,,§ 50 Abs. 4" ersetzt.

28. § 89 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

             „Amtsenthebung und Entlassung des
                patentanwaltlichen Mitglieds".

    b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
        ,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen
       Patentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als

       patentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er

       durch Krankheit oder Gebrechen auf nicht abseh-

       bare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsmäßig
       auszuüben.

         (4) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds,
       das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht
       eines anderen Rechtszuges berufen wird, endet
       mit seiner Ernennung."
BGBl. 1989, Seite 2146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2146
2146                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

29. § 96 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,".

30. In § 100 Abs. 1 werden die Worte „vor dem Land-
    gericht und dem Oberlandesgericht" gestrichen.

31. § 102 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Das ehrengerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,
       wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,
       daß sich widersprechende Entscheidungen nicht
       zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen
       Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden
       kann, die in der Person des Patentanwalts liegen."

    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         ,,(4) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren nach

       Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-

       nahme des rechtskräftig abgeschlossenen ehren-

       gerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die
       tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verur-
       teilung oder der Freispruch im ehrengerichtlichen
       Verfahren beruht, den Feststellungen im strafge-
       richtlichen Verfahren widersprechen. Den Antrag
       auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die
       Staatsanwaltschaft oder der Patentanwalt binnen
       eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im straf-
       gerichtlichen Verfahren stellen."

32. § 123 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,, 1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft er-

          loschen, zurückgenommen oder widerrufen ist
          (§§ 20 bis 23) ;".

33. In § 131 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „seine Verfü-
    gungen" durch die Worte „ihre Verfügungen" ersetzt.

34. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Siebenten
    Teils wird wie folgt gefaßt:

             „Das Berufs- und Vertretungsverbot

                 als vorläufige Maßnahme".

35. § 132 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-
    den, daß gegen einen Patentanwalt auf Ausschlie-
    ßung aus der Patentanwaltschaft erkannt werden
    wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges
    Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.
    § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden."

36. § 133 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    „In der ersten Ladung ist die dem Patentanwalt zur
    Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie
    begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind
    die Beweismittel anzugeben."

37. Dem § 136 wird folgender Satz angefügt:

    „War der Patentanwalt bei der Verkündung des
    Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der

    Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkün-
    dung zuzustellen."

38. § 143 wird wie folgt geändert

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7
       bis 10 ist entsprechend anzuwenden."

    b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.

39. Dem § 144 a wird folgender Absatz 6 angefügt:

      ,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-
    gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren
    wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Ver-
    letzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehren-
    gerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,
    sowie über Belehrungen der Patentanwaltskammer

    sind auf Antrag des Patentanwalts nach fünf Jahren

    zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3

    gelten entsprechend."

40. § 150 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder
       Zurücknahme" durch die Worte „Erlöschens,
       Rücknahme oder Widerrufs" ersetzt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:
       ,,Wird das Verfahren nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 ein-
       gestellt, kann das Gericht dem Patentanwalt die in
       dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder
       teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen

       erachtet."

41 . § 159 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    Die Worte ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 6 zurückgenommen" wer-
    den durch die Worte ,,§ 21 Abs. 2 Nr. 5 widerrufen"
    ersetzt.

42. Die §§ 160, 161 und 167 bis 170 werden aufgehoben.

43. Dem § 172 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Für Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung
    für die vor dem Europäischen Patentamt zugelasse-
    nen Vertreter bestanden haben, beträgt die Frist min-
    destens acht Jahre."

44. § 184 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 184
      Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz
      (1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder
    nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
    Rechtsverordnung ergehen, können durch einen
    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den das
    Oberlandesgericht entscheidet, auch dann angefoch-
    ten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist.
    Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der
    Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen. Er kann

    nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt
    den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige,
    weil er rechtswidrig sei. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
BGBl. 1989, Seite 2147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2147
      (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
    auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines

    Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb
    von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der
    Antrag ist unbefristet zulässig.

       (3) Gegen die Entscheidung des Oberlandes-
    gerichts ist die sofortige Beschwerde an den Bundes-
    gerichtshof zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie
    in der Entscheidung zugelassen hat. Das Oberlandes-
    gericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen,
    wenn es über Rechtsfragen von grundsätzlicher

    Bedeutung entschieden hat.
      (4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht
    gelten die §§ 33 und 35 bis 37, für das Verfahren vor
    dem Bundesgerichtshof § 38 Abs. 4 bis 6, für die
    Kosten die §§ 152 bis 154 entsprechend."

                        Artikel 3

      Änderung des Rechtsberatungsgesetzes

   Das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 21 des
Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird
wie folgt geändert:

  Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,,2. Versicherungsberatern für die Beratung und außer-
        gerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern

       a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung
          von Versicherungsverträgen,    ·
       b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus
          dem Versicherungsvertrag im Versicherungs-
          fall,".

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3
   bis 6.
                     Artikel 4
                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund der Bundesrechtsanwalts-
ordnung in der jeweils geltenden Fassung erlassen wer-
den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-

tungsgesetzes.
                       Artikel 5

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Bonn, den 13. Dezember 1989
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut
Kohl
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                                Engelhard

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 2135. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cf2f660c99ed954d….