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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 2135
BGBl. 1989 I S. 2135 · 66.152 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Berufsrechts
der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
Vom 13. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8
§ 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2326), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird das Wort „Fähigkeit" durch das Wort
,,Befähigung" ersetzt.
2. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefaßt:
„2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft".
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges
Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausge-
schlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils
noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Num-
mer 5 bleibt unberührt;".
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
„7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen
Gebrechens, wegen Schwäche seiner geisti-
gen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur
vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines
Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben;".
c) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgen-
den Nummern 9 bis 11 ersetzt:
„9. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall
befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet,
wenn der Bewerber in das vom Konkursgericht
oder vom Vollstreckungsgericht zu führende
Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursord-
nung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetra-
gen ist;
10. wenn der Bewerber infolge gerichtlicher
Anordnung in der Verfügung über sein Vermö-
gen beschränkt ist;
11. wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufs-
soldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, daß
er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamt-
lich wahrnimmt oder daß seine Rechte und

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Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des
Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977
(BGBI. 1 S. 297) oder entsprechender Rechts-
vorschriften ruhen."
4. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
,,§ Sa
Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren
(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-
gungsgrund des § 7 Nr. 7 erforderlich ist, gibt die
Landesjustizverwaltung dem Bewerber auf, innerhalb
einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist
das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über
seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutach-
ten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein
Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen
Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten
des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.
(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu
versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie
kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der
Zustellung bei dem Ehrengerichtshof Antrag auf
gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der
Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in des-
sen Bezirk der Bewerber zugelassen werden will.
(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund
der Anordnung der Landesjustizverwaltung nicht
nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft als zurückgenommen."
5 In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5
bis 8" durch die Worte „Nummern 5 bis 9" ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit
Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tat-
sachen nachträglich bekannt werden, bei deren
Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu
widerrufen,
1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht
verwirkt hat;
2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher
Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Ämter verloren hat;
3. wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen
Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen
Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorüberge-
hend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts
ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn, daß sein
Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechts-
pflege nicht gefährdet;
4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Landesju-
stizverwaltung gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten
auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis
eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des
Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden
Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienst-
verhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit
oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht
auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft verzichtet;
6. wenn die Zulassung des Rechtsanwal.ts bei einem
Gericht auf Grund des§ 35 Abs. 1 widerrufen wird;
7. wenn der Rechtsanwalt infolge gerichtlicher Anord-
nung in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist;
8. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gera-
ten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermö-
gensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt
in das vom Konkursgericht oder vom Vollstrek-
kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107
Abs. 2 der Konkursordnung, § 915 der Zivilprozeß-
ordnung) eingetragen ist;
9. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die
mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem
Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht zu verein-
baren ist, es sei denn, daß der Widerruf für ihn eine
unzumutbare Härte bedeuten würde.
(3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer abgesehen werden, wenn die
Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt wer-
den müssen, nicht mehr bestehen."
7. § 15 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15
Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 sind
§ 8 a Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 6 entsprechend
anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden
Grund nicht innerhalb der von der Landesjustizver-
waltung gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet,
daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14
Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden
soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf
ordnungsmäßig auszuüben."
8. § 16 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 16
Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf
(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Justizver-
waltung des Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt
zugelassen ist.
(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der
Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwalts-
kammer zu hören.
(3) Ist der Rechtsanwalt wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen zur Wahrnehmung seiner Rechte
in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amts-
gericht auf Antrag der Landesjustizverwaltung einen
Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren;

Nr. 58 - Taq der Ausgabe: Bonn,
die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren
bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzu-
wenden. Zum Pfleger soll ein Rechtsanwalt bestellt
werden.
(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist
mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt
zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsanwalts-
kammer mitzuteilen.
(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann der Rechts-
anwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung
der Verfügung bei dem Ehrengerichtshof für Rechts-
anwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
stellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsan-
walt zugelassen ist.
(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn die Lan-
desjustizverwaltung im überwiegenden öffentlichen
Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung
besonders anordnet. Das besondere Interesse an der
sofortigem Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu
begründen. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann der
Ehrengerichtshof, in dringenden Fällen ohne münd-
liche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wie-
derherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar;
sie kann vom Ehrengerichtshof jederzeit aufgehoben
werden.
(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind
§ 155 Abs. 2,4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und
§ 161 entsprechend anzuwenden."
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Erlö-
schen oder der Zurücknahme" ersetzt durch die
Worte „dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem
Widerruf".
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann eine
Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerru-
fen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei
einem Rechtsanwalt das Erlöschen, die Rück-
nahme oder den Widerruf der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor
dem Widerruf der Erlaubnis hat sie den früheren
Rechtsanwalt und den Vorstand der Rechtsan-
waltskammer zu hören."
10. In § 20 werden in Absatz 1 die Worte „kann versagt
werden" durch die Worte „soll in der Regel versagt
werden" ersetzt.
11. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „zurückgenommen"
durch das Wort „widerrufen" ersetzt.
12. Nach § 29 wird folgender§ 29a eingefügt:
,,§ 29a
Kanzleien in anderen Staaten
(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht
entgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen
den 19. Dezember 1989 2137
Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Die Lan-
desjustizverwaltung befreit einen solchen Rechtsan-
walt von der Pflicht des § 27 Abs. 1, wenn er für
Gerichte und Parteien ohne Behinderungen erreich-
bar ist.
(2) Die Landesjustizverwaltung befreit einen
Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in
anderen Staaten einrichtet, von den Pflichten des
§ 27, sofern nicht überwiegende Interessen der
Rechtspflege entgegenstehen.
(3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanz-
lei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat
sowie deren Änderung der Landesjustizverwaltung
und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. § 29
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 3 sind
entsprechend anzuwenden."
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 29 Abs. 1)"
gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten,,§ 29
Abs. 1" ein Beistrich und die Worte „des § 29 a
Abs. 1 Satz 2 oder des § 29 a Abs. 2" eingefügt.
14. In § 33 Abs. 4 wird das Wort „zurückgenommen''
durch das Wort „widerrufen" ersetzt.
15. In § 34 Nr. 2 werden nach dem Wort „zurückgenom-
men" die Worte „oder widerrufen" eingefügt.
16. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Widerruf der Zulassung bei einem Gericht".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „zurückgenommen" wird durch das
Wort „widerrufen" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach den Worten ,,§ 29
Abs. 1" ein Beistrich und die Worte ,,§ 29 a
Abs. 1 Satz 2 oder § 29 a Abs. 2" eingefügt.
cc) In Nummer 6 wird das Wort „kann" durch das
Wort „soll" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Zulassung wird von der Landesjustizver-
waltung widerrufen. Vor dem Widerruf sind der
Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsan-
waltskammer zu hören. Die Widerrufsverfügung ist
mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsan-
walt zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsan-
waltskammer mitzuteilen. Gegen den Widerruf der
Zulassung kann der Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach der Zustellung der Verfügung bei
dem Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stellen. Zuständig ist der Ehrenge-
richtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen
Bezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist. § 16
Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden."
17. In§ 36 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „zurückgenommen"
durch das Wort „widerrufen" ersetzt.

2138 Bundesgesetzblatt,
18. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt
gefaßt:
„ Dritter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
für das Verwaltungsverfahren
§ 36a
.. Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
Ubermittlung personenbezogener Informationen
( 1) Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sach-
verhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweis-
mittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für
erforderlich hält.
(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder
Rechtsanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts
mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einver-
ständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklä-
ren. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen
ist zurückzuweisen, wenn die Landesjustizverwaltung
infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sach-
verhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber
oder Rechtsanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuwei-
sen.
(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezo-
gene Informationen, die für die Rücknahme oder für
den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der
Zulassung eines Rechtsanwalts oder zur Einleitung
eines Rüge- oder ehrengerichtlichen Verfahrens von
Bedeutung sein können, der für die Entscheidung
zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch
schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beein-
trächtigt werden oder das öffentliche Interesse das
Geh~imhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
Die Ubermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen."
19. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Teifs wird
der Vierte Abschnitt.
20. § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Ehrengerichtshof teilt den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und
fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsit-
zenden bestimmten Frist zu äußern. Auch wenn die
Rechtsanwaltskammer nicht Antragsgegner ist, wird
ihr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt
und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gege-
ben; der Termin der mündlichen Verhandlung ist ihr
mitzuteilen. Einen Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstan-
des der Rechtsanwaltskammer teilt der Ehrenge-
richtshof auch der Landesjustizverwaltung mit."
21. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Zurücknahme"
durch die Worte „Rücknahme oder des Widerrufs"
ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „der Zurück-
nahme" durch die Worte „des Widerrufs" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung (§ 16 Abs . 6,
§ 35 Abs. 2}."
Jahrgang 1989, Teil 1
22. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
,,ernannt zu sein," die Worte „die in das Dienstverhält-
nis eines Soldaten auf Zeit berufen werden" eingefügt.
23. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Fähigkeit" durch
das Wort „Befähigung" ersetzt.
b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
,,Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Ver-
treter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus
einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zuläs-
sigkeit der Ablehnung entscheidet die Landes-
justizverwaltung nach Anhörung des Vorstandes
der Rechtsanwaltskammer."
c) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:
,,(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,
jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten
des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist
berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die
zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließ-
lich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegen-
den Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuver-
langen und hierüber zu verfügen. An Weisungen
des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertre-
tene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beein-
trächtigen. Er hat dem von Amts wegen bestellten
Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen,
für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände
es erfordern. Können sich die Beteiligten über die
Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht
einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht
geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwalts-
l<ammer auf Antrag des Vertretenen oder des Ver-
treters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt,
Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte
Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte
Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie
ein Bürge."
24. § 55 wird wie folgt geändert:
a} Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Fähigkeit" durch das
Wort „Befähigung" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung,
höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern,
wenn er glaubhaft macht, daß schwebende
Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt
werden konnten."
b) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende
Absätze 3 bis 5 ersetzt:
,,(3) § 53 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 10 gilt
entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch
außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsver-
fahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des
verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen
für Rechnung der Erben geltend zu machen.
(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines
früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen,
zurückgenommen oder widerrufen ist."
25. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Der jetzige Inhalt des § 56 wird Absatz 1 .
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,
1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht
oder daß eine wesentliche Änderung eines
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein-
tritt,
2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter,
Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ver-
wendet wird,
3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47
Abs. 2 bekleidet.
Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf
Verlangen die Unterlagen über ein Beschäfti-
gungsverhältnis vorzulegen."
26. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner
Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand
der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wie-
derholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das ein-
zelne Zwangsgeld darf zweitausend Deutsche
Mark nicht übersteigen."
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung
des Zwangsgeldes kann der Rechtsanwalt inner-
halb eines Monats nach der Zustellung die Ent-
scheidung des Ehrengerichtshofes beantragen."
27. § 66 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis
oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn
Jahren ein Vertretungsverbot(§ 114 Abs. 1 Nr. 4)
verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf
die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
erkannt worden ist."
28. In § 71 werden nach den Worten „anwesend ist" die
Worte „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung
beteiligt" angefügt.
29. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schrift-
licher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied
des Vorstandes widerspricht."
30. In § 77 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „ihre" durch das
Wort „ihrer" ersetzt.
31. § 89 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und
die Reisekostenvergütung der Mitglieder des
Vorstandes und des Ehrengerichts sowie der Pro-
tokollführer in der Hauptverhandlung des Ehren-
gerichts aufzustellen;".
32. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ein Mitglied des Ehrengerichts ist auf Antrag
der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu ent-
heben,
1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht
hätte ernannt werden dürfen;
2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher
der Ernennung entgegensteht;
3. wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.
Über den Antrag entscheidet der Ehrengerichtshof.
Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und
der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
Die Entscheidung ist endgültig."
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied
des Ehrengerichts auf seinen Antrag aus dem Amt
entlassen, wenn es durch Krankheit oder Gebre-
chen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein
Amt ordnungsmäßig auszuüben.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Ehrengerichts,
das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht
des höheren Rechtszugs berufen wird, endet mit
seiner Ernennung."
33. § 103 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mit-
gliedern des Ehrengerichtshofes und für die Stellung
der anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofes
gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die
anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem
Ehrengericht angehören. Das Amt eines anwaltlichen
Mitglieds des Ehrengerichtshofes, das zum ehrenamt-
lichen Richter bei dem Gericht eines anderen Rechts-
zuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung. Für
die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt
ist§ 95 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß über die Amtsenthebung ein Senat des ·Ehren-
gerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche
Richter nicht angehört."
34. § 114 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,".
35. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Das ehrengerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,
wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,
daß sich widersprechende Entscheidungen nicht
zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen
Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden
kann, die in der Person des Rechtsanwalts liegen."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren nach
Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-

2140 Bundesgesetzblatt,
nahme des rechtskräftig abgeschlossenen ehren-
gerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die
tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verur-
teilung oder der Freispruch im ehrengerichtlichen
Verfahren beruht, den Feststellungen im straf-
gerichtlichen Verfahren widersprechen. Den
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann
die Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt bin-
nen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im
strafgerichtlichen Verfahren stellen."
36. § 139 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft er-
loschen, zurückgenommen oder widerrufen ist
(§§ 13 bis 16);".
37. Dem § 140 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder,
bei einem Ehrengericht mit mehreren Kammern, von
dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist
verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten."
38. § 150 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-
den, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschlie-
ßung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden
wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges
Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.
§ 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden."
39. § 151 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„In der ersten Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur
Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie
begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind
die Beweismittel anzugeben."
40. Dem § 154 wird folgender Satz angefügt:
„War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des
Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der
Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkün-
dung zuzustellen."
41 . § 161 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7
bis 10 ist entsprechend anzuwenden."
b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.
42. In § 161 a Abs. 2 werden nach den Worten ,,§ 150" die
Worte „Abs. 1 Satz 2," eingefügt.
43. Nach § 167 wird folgender § 167 a eingefügt:
,,§ 167a
Akteneinsicht
(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste
aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle
des Wahlausschusses einzusehen.
(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in
Jahrgang 1989, Teil 1
einem gesonderten Bericht dargestellt, den der
Rechtsanwalt einsehen kann.
(3) § 58 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den."
44. Dem § 173 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesge-
richtshof nach, daß für die Erledigung der laufenden
Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsu-
chenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des
§ 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers."
45. § 184 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 184
Pflicht zur Verschwiegenheit
Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums und
der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer
zur Verschwiegenheit ist § 76 entsprechend anzuwen-
den."
46. § 197 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder
Zurücknahme" durch die Worte „Erlöschens,
Rücknahme oder Widerrufs" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2
eingestellt, kann das Gericht dem Rechtsanwalt
die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz
oder teilweise auferlegen, wenn es dies für ange-
messen erachtet."
47. Dem § 205a wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-
gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren
wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Ver-
letzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehren-
gerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,
sowie über Belehrungen der Rechtsanwaltskammer
sind auf Antrag des Rechtsanwalts nach fünf Jahren
zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3
gelten entsprechend."
48. Der Zwölfte Teil wird wie folgt neu gefaßt:
„Zwölfter Teil
Anwälte aus anderen Staaten
§ 206
Niederlassung
(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften, der seine berufliche
Tätigkeit unter einer der in § 1 des Rechtsanwalts-
dienstleistungsgesetzes genannten Berufsbezeich-
nungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser
Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem
Gebiet ausländischen und internationalen Rechts im
Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen,
wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlas-
sung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom-
men ist.
(2) Für die Angehörigen anderer Staaten, die einen
in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des

I\Jr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2141
Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden
Beruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die
Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des
Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn
die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt
ist. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Staaten, für deren Angehörige dies gilt,
und die Berufe zu bestimmen.
§ 207
Verfahren, berufliche Stellung
(1} Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsan-
waltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung.
Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunfts-
staat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu
dem Beruf beizufügen.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die
Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwalts-
kammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten sinn-
gemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6,
12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte, Sechste,
Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses
Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4
sowie den §§ 150 und 161 a sind für den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle
der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114
Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu
besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung
verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechts-
anwaltskammer.
(3) Der Anwalt muß in dem Bezirk der Rechtsan-
waltskammer, in die er aufgenommen ist, die Kanzlei
einrichten. Kommt der Anwalt dieser Pflicht nicht bin-
nen drei Monaten nach Aufnahme in die Rechtsan-
waltskammer nach, oder gibt er die Kanzlei auf, ist die
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu wider-
rufen.
(4) Der Anwalt hat bei der Führung seiner Berufs-
bezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist
berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Be-
zeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu
verwenden."
49. Vor § 208 wird eingefügt:
„Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
Erster Abschnitt
Übergangsvorschriften".
50. § 209 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 209
Kammermitgliedschaft von Inhabern einer
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer unein-
geschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial-
oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur
geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf
Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zustän-
dige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen
im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mit-
glied der Rechtsanwaltskammer" führen. Für die Ent-
scheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die
Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten
sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4
bis 6, 12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte,
Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil
dieses Gesetzes.
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird
auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. Der
Widerruf läßt die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen
Rechtsbesorgung unberührt. Die Entscheidung über
den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den
Erlaubnisinhaber ein ehrengerichtliches Verfahren
schwebt.
(3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung
ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der
Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung
wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in
dem der neugewählte Ort der Niederlassung liegt;
§ 33 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Mit der Ände-
rung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr
zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(4) Erlaubnisse für Zweigstellen oder auswärtige
Sprechtage, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verord-
nung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes
vom 13. Dezember 1935 (RGBI. 1S. 1481) erteilt wor-
den sind, bleiben unberührt. Die Landesjustizverwal-
tung kann diese Erlaubnis widerrufen, wenn dies im
Interesse der Rechtspflege geboten ist.
(5) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis·
zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung widerrufen,
wenn der Erlaubnisinhaber seit mehr als drei Monaten
an dem Ort seiner Niederlassung keine Tätigkeit aus-
geübt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist."
51. Die§§ 214, 216 bis 220 und 222 werden aufgehoben.
52 . § 223 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 223
Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz
(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung ergehen, können durch einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der
Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte entscheidet, auch
dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich
bestimmt ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach der Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen.
Er kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwal-
tungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beein-
trächtige, weil er rechtswidrig sei. § 39 Abs. 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb
von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der
Antrag ist unbefristet zulässig.
(3) Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtsho-
fes ist die sofortige Beschwerde an den Bundesge-
richtshof zulässig, wenn der Ehrengerichtshof sie in

2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
der Entscheidung zugelassen hat. Der Ehrengerichts-
hof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn
er über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
entschieden hat.
(4) Für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof
gelten die §§ 37 und 39 bis 41 , für das Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof § 42 Abs. 4 bis 6, für die
Kosten die §§ 200 bis 203 entsprechend."
53. § 227 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird das Wort „zurückzunehmen" durch die
Worte „zu widerrufen", in Satz 3 werden die Worte
,,der Zurücknahme" durch die Worte „dem Widerruf"
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBI. 1S. 557), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes
vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Worten „ein
Geschmacksmuster," die Worte „ein Datenverarbei-
tungsprogramm," eingefügt.
2. In § 4 Abs. 2 werden nach den Worten „ein
Geschmacksmuster," die Worte „ein Datenverarbei-
tungsprogramm," eingefügt.
3. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „einhundertfünf-
zig" durch das Wort „fünfhundert" ersetzt.
4. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefaßt:
„2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
der Zulassung zur Patentanwaltschaft".
5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges
Urteil aus der Patentanwaltschaft oder aus der
Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und
seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht
Jahre verstrichen sind;".
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
„ 7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen
Gebrechens, wegen Schwäche seiner geisti-
gen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur
vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines
Patentanwalts ordnungsmäßig auszuüben;".
c' Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgen-
den Nummern 10 bis 12 ersetzt:
„ 10. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall
befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet,
wenn der Bewerber in das vom Konkurs-
gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu
führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Kon-
kursordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung)
eingetragen ist;
11 . wenn der Bewerber infolge gerichtlicher
Anordnung in der Verfügung über sein Ver-
mögen beschränkt ist;
12. wenn der Bewerber Richter, Beamter,
Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei
denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben
ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine
Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8
und 36 des Abgeordnetengesetzes oder ent-
sprechender Rechtsvorschriften ruhen;".
6. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
,,§ 15a
Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren
(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-
gungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 erforderlich ist, gibt
der Präsident des Patentamts dem Bewerber auf,
innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemes-
senen Frist das Gutachten eines von dem Präsidenten
des Patentamts bestimmten Arztes über seinen
Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß
auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt
für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobach-
tung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutach-
tens hat der Bewerber zu tragen.
(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu
versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie
kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der
Zustellung bei dem Oberlandesgericht Antrag auf
gerichtliche Entscheidung stellen.
(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund
der Anordnung des Präsidenten des Patentamts nicht
nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwalt-
schaft als zurückgenommen."
7. In§ 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5
bis 9" durch die Worte „Nummern 5 bis 1O" ersetzt.
8. § 21 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 21
Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit
Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tat-
sachen nachträglich bekannt werden, bei deren
Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu
widerrufen,
1 . wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht
verwirkt hat;
2. wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher
Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Ämter verloren hat;
3. wenn der Patentanwalt infolge eines körperlichen
Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen
Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-
gehend unfähig ist, den Beruf eines Patentan-
walts ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn,

daß sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die
Rechtspflege nicht gefährdet;
4. wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der
Zulassung zur Patentanwaltschaft dem Präsiden-
ten des Patentamts gegenüber schriftlich verzich-
tet hat;
5. wenn der Patentanwalt auf Grund eines ständigen
Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis-
ses dem Auftraggeber seine Arbeitszeit und -kraft
für eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-
lichen Rechtsschutzes überwiegend zur Verfü-
gung stellen muß;
6. wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beam-
ten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhält-
nis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6
des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden
Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienst-
verhältnis als Richter oder Beamter auf Lebens-
zeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und
nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Pa-
tentanwaltschaft verzichtet;
7. wenn der Patentanwalt nicht mehr Deutscher im
Sin:ie des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
ist; Bestimmungen in Staatsverträgen bleiben
unberührt;
8. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei
Monaten nach seiner Zulassung die Vorausset-
zungen für seine Eintragung in die Liste der
Patentanwälte erfüllt hat; die Frist kann in Härte-
fällen verlängert werden;
9. wenn der Patentanwalt seinen Wohnsitz, ohne
daß er insoweit von der Pflicht des § 26 befreit
worden ist, oder seine Kanzlei im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes aufgibt;
10. wenn der Patentanwalt infolge gerichtlicher
Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist;
11. wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall gera-
ten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen
der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein
Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Pa-
tentanwalt in das vom Konkursgericht oder vom
Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
(§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 915 der
Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
12. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die
mit dem Beruf eines Patentanwalts oder dem
Ansehen der Patentanwaltschaft nicht zu verein-
baren ist, es sei denn, daß der Widerruf für ihn
eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(3) Von der Rücknahme oder dem Widerruf der
Zulassung zur Patentanwaltschaft kann nach Anhö-
rung des Vorstandes der Patentanwaltskammer abge-
sehen werden,
1. in dem Fall des Absatzes 1, wenn die Gründe, aus
denen die Zulassung hätte versagt werden müs-
sen, nicht mehr bestehen;
2. in dem Fall des Absatzes 2 Nr. 7, wenn öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen und die Interes-
sen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind."
9. § 22 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 22
Widerruf der Zulassung aus anderen Gründen
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann wider-
rufen werden,
1. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei
Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 27
Abs. 1 gemachte Auflage erfüllt;
2. wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung
nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen
drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der
Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen
zustellungsbevollmächtigten einen zustellungs-
bevollmächtigten bestellt hat."
10. Nach § .22 wird folgender§ 22a eingefügt:
,,§ 22a
Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung
zur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 sind
§ 15 a Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 entsprechend
anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden
Grund nicht innerhalb der von dem Präsidenten des
Patentamts gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermu-
tet, daß der Patentanwalt aus einem Grund des § 21
Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden
soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf
ordnungsmäßig auszuüben."
11. § 23 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 23
Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf
(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft wird von dem Präsiden-
ten des Patentamts verfügt.
(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der
Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwalts-
kammer zu hören.
(3) Ist der Patentanwalt wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen zur Wahrnehmung seiner Rechte
nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag
des Präsidenten des Patentamts einen Pfleger als
gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor-
schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei
Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Zum Pfle-
ger soll ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt
bestellt werden.
(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist
mit Gründen zu .versehen. Sie ist dem Patentanwalt
zuzustellen und dem Vorstand der Patentanwalts-
kammer mitzuteilen.
(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der
Zulassung zur Patentanwaltschaft kann der Patentan-
walt innerhalb eines Monat nach der Zustellung der
Verfügung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung stellen:
(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn der Präsi-

2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
dent des Patentamts im überwiegenden öffentlichen
Interesse die sofortige Vollziehung seiner Verfügung
besonders anordnet. Das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu
begründen. Auf Antrag des Patentanwalts kann das
Oberlandesgericht, in dringenden Fällen ohne mündli-
che Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wieder-
herstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie
kann vom Oberlandesgericht jederzeit aufgehoben
werden.
(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind
§ 137 Abs. 2, 4 und 5, § 138 Abs. 2, § 142 Abs. 2 und
§ 143 entsprechend anzuwenden."
12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Erlö-
schen oder der Zurücknahme" ersetzt durch die
Worte „dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem
Widerruf".
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Präsident des Patentamts kann eine
Erlaubnis, die er nach Absatz 2 erteilt hat, widerru-
fen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei
einem Patentanwalt das Erlöschen, die Rück-
nahme oder den Widerruf der Zulassung zur
Patentanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor
dem Widerruf der Erlaubnis hat er den früheren
Patentanwalt und den Vorstand der Patentanwalts-
kammer zu hören."
13. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „zurück-
genommen" die Worte „oder widerrufen" eingefügt.
14. Der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt
gefaßt:
„Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
für das Verwaltungsverfahren
§ 32a
Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
Übermittlung personenbezogener
Informationen
(1) Der Präsident des Patentamts ermittelt den
Sachverhalt von Amts wegen. Er bedient sich der
Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen
für erforderlich hält.
(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder
Patentanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts
mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einver-
ständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklä-
ren. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen
ist zurückzuweisen, wenn der Präsident des Patent-
amts infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den
Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der
Bewerber oder Patentanwalt ist auf diese Rechtsfolge
hinzuweisen.
(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezo-
gene Informationen, die für die Rücknahme oder für
den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der
Lulassung eines Patentanwalts oder zur Einleitung
eines Rüge- oder ehrengerichtlichen Verfahrens von
Bedeutung sein können, der für die Entscheidung
zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch
schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beein-
trächtigt werden oder das öffentliche Interesse das
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen."
15. Der bisherige Zweite Abschnitt des Zweiten Teils wird
der Dritte Abschnitt.
16. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit
und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem
Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern. Auch
wenn die Patentanwaltskammer nicht der Antrags-
gegner ist, wird ihr der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung mitgeteilt und zugleich Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben; der Termin der
mündlichen Verhandlung ist ihr mitzuteilen. Einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem
ablehnenden Gutachten des Vorstandes der
Patentanwaltskammer teilt das Oberlandesgericht
auch dem Präsidenten des Patentamts mit."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „dem Präsi-
denten des Patentamts oder seinem Beauftragten"
durch die Worte „Vertretern des Patentamts"
ersetzt.
17. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Zurücknahme"
durch die Worte „Rücknahme oder des Widerrufs"
ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung nach § 23 -
Abs. 6."
18. In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
,,ernannt zu sein," die Worte „die in das Dienstverhält-
nis eines Soldaten auf Zeit berufen werden" eingefügt.
19. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
,,Der Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertre-
ter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem
wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit
der Ablehnung entscheidet der Präsident des
Patentamts nach Anhörung des Vorstandes der
Patentanwaltskammer."
b) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:
,,(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,
jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten
des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist
berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die

zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließ-
lich des der patentanwaltlichen Verwahrung unter-
liegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, heraus-
zuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisun-
gen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der
Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht
beeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen
bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung
zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die
Umstände es erfordern. Können sich die Beteilig-
ten über die Höhe der Vergütung oder über die
Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete
Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der
Patentanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen
oder des Vertreters die Vergütung fest. Der Vertre-
ter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder
festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die
festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwalts-
kammer wie ein Bürge."
20. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung,
höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern,
wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Ange-
legenheiten noch nicht zu Ende geführt werden
konnten."
b) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende
Absätze 3 bis 5 ersetzt:
,,(3) § 46 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 1 O gilt
entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch
außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsver-
fahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des
verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für
Rechnung der Erben geltend zu machen.
(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines
früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen
Zulassung zur Patenanwaltschaft erloschen, zu-
rückgenommen oder widerrufen ist."
21 . § 49 wird wie folgt geändert:
a) Der jetzige Inhalt des § 49 wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Der Patentanwalt hat dem Vorstand der
Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,
1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht
oder daß eine wesentliche Änderung eines
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein-
tritt,
2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter,
Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ver-
wendet wird,
3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 42
Abs. 2 bekleidet.
Dem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf
Verlangen die Unterlagen über ein Beschäfti-
gungsverhältnis vorzulegen."
22. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner
Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand
der Patentanwaltskammer gegen ihn, auch zu wie-
derholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das ein-
zelne Zwangsgeld darf zweitausend Deutsche
Markt nicht übersteigen."
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung
des Zwangsgeldes kann der Patentanwalt inner-
halb eines Monats nach der Zustellung die Ent-
scheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen."
23. § 60 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis
oder eine Geldbuße verhängt oder in den letzten
fünfzehn Jahren auf Ausschließung aus der
Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwalt-
schaft erkannt worden ist."
24. In § 66 werden nach den Worten „anwesend ist" die
Worte „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung
beteiligt" eingefügt.
25. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schrift-
licher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied
des Vorstandes widerspricht."
26. § 70 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) § 100 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4
bis 6.
27. In § 76 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 50 Abs. 6" durch
die Worte ,,§ 50 Abs. 4" ersetzt.
28. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Amtsenthebung und Entlassung des
patentanwaltlichen Mitglieds".
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen
Patentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als
patentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er
durch Krankheit oder Gebrechen auf nicht abseh-
bare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsmäßig
auszuüben.
(4) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds,
das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht
eines anderen Rechtszuges berufen wird, endet
mit seiner Ernennung."

2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
29. § 96 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,".
30. In § 100 Abs. 1 werden die Worte „vor dem Land-
gericht und dem Oberlandesgericht" gestrichen.
31. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Das ehrengerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,
wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,
daß sich widersprechende Entscheidungen nicht
zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen
Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden
kann, die in der Person des Patentanwalts liegen."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren nach
Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-
nahme des rechtskräftig abgeschlossenen ehren-
gerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die
tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verur-
teilung oder der Freispruch im ehrengerichtlichen
Verfahren beruht, den Feststellungen im strafge-
richtlichen Verfahren widersprechen. Den Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die
Staatsanwaltschaft oder der Patentanwalt binnen
eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im straf-
gerichtlichen Verfahren stellen."
32. § 123 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft er-
loschen, zurückgenommen oder widerrufen ist
(§§ 20 bis 23) ;".
33. In § 131 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „seine Verfü-
gungen" durch die Worte „ihre Verfügungen" ersetzt.
34. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Siebenten
Teils wird wie folgt gefaßt:
„Das Berufs- und Vertretungsverbot
als vorläufige Maßnahme".
35. § 132 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-
den, daß gegen einen Patentanwalt auf Ausschlie-
ßung aus der Patentanwaltschaft erkannt werden
wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges
Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.
§ 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden."
36. § 133 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„In der ersten Ladung ist die dem Patentanwalt zur
Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie
begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind
die Beweismittel anzugeben."
37. Dem § 136 wird folgender Satz angefügt:
„War der Patentanwalt bei der Verkündung des
Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der
Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkün-
dung zuzustellen."
38. § 143 wird wie folgt geändert
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7
bis 10 ist entsprechend anzuwenden."
b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.
39. Dem § 144 a wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-
gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren
wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Ver-
letzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehren-
gerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,
sowie über Belehrungen der Patentanwaltskammer
sind auf Antrag des Patentanwalts nach fünf Jahren
zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3
gelten entsprechend."
40. § 150 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder
Zurücknahme" durch die Worte „Erlöschens,
Rücknahme oder Widerrufs" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Wird das Verfahren nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 ein-
gestellt, kann das Gericht dem Patentanwalt die in
dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder
teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen
erachtet."
41 . § 159 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 6 zurückgenommen" wer-
den durch die Worte ,,§ 21 Abs. 2 Nr. 5 widerrufen"
ersetzt.
42. Die §§ 160, 161 und 167 bis 170 werden aufgehoben.
43. Dem § 172 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung
für die vor dem Europäischen Patentamt zugelasse-
nen Vertreter bestanden haben, beträgt die Frist min-
destens acht Jahre."
44. § 184 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 184
Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz
(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung ergehen, können durch einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den das
Oberlandesgericht entscheidet, auch dann angefoch-
ten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der
Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen. Er kann
nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt
den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige,
weil er rechtswidrig sei. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb
von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der
Antrag ist unbefristet zulässig.
(3) Gegen die Entscheidung des Oberlandes-
gerichts ist die sofortige Beschwerde an den Bundes-
gerichtshof zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie
in der Entscheidung zugelassen hat. Das Oberlandes-
gericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen,
wenn es über Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung entschieden hat.
(4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht
gelten die §§ 33 und 35 bis 37, für das Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof § 38 Abs. 4 bis 6, für die
Kosten die §§ 152 bis 154 entsprechend."
Artikel 3
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
Das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 21 des
Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird
wie folgt geändert:
Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Versicherungsberatern für die Beratung und außer-
gerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung
von Versicherungsverträgen, ·
b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus
dem Versicherungsvertrag im Versicherungs-
fall,".
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3
bis 6.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund der Bundesrechtsanwalts-
ordnung in der jeweils geltenden Fassung erlassen wer-
den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 2135. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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