Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 6 Technische Befähigung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 29.11.2013 – PatAnwZ 1/12Befähigung für den Beruf des Patentanwalts: Auslegung des Begriffs der "wissenschaftlichen Hochschule"
- OLG München, 11.02.2021 – Pat A-Z 2/2020
- BGH, 14.04.2020 – X ZB 2/18Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-VertreterZitiert von 3
- BVerfG, 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12Unvereinbarkeit der Verwehrung der gleichzeitigen Zulassung einer GmbH als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft (§§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO) mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 31
- BGH, 25.04.2019 – AnwZ (Brfg) 57/18Irreführende Werbung und Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch einen Rechtsanwalt: Eintrag in ein Online-Branchenbuch unter der Rubrik "Patentanwälte in (...)" ohne Vorhandensein eines Patentanwalts in der Kanzlei
- BGH, 14.12.2011 – PatAnwZ 1/10Berufsrecht der Patentanwälte: Zulassung einer Patentanwaltsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt als Gesellschafter; Befugnis zur Beteiligung an beliebigen Berufsausübungsgesellschaften und zur Veräußerung von Geschäftsanteilen an Nichtpatentanwälte sowie Einzelvertretungsberechtigung des anwaltlichen Geschäftsführers als Versagungsgrund
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 5/20Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
- BGH, 08.07.2013 – PatAnwZ 1/12Zulassung zum Patentanwalt: Einfache Beiladung der Patentanwaltskammer im Verfahren über die Festsetzung des Ausbildungsbeginns eines Bewerbers
13 Entscheidungen zu § 6 PAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/6#abs-1 (1) Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer durch eine staatliche oder akademische Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Außerdem muß ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein; das Deutsche Patent- und Markenamt kann hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass sie oder er die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/6#abs-2 (2) Die Voraussetzungen für den Erwerb der technischen Befähigung werden durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie durch eine dort abgelegte staatliche oder akademische Abschlußprüfung erfüllt, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt oder dem Studium und der Abschlußprüfung im Sinne des Absatzes 1 gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das es seinen Sitz hat.