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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2827

BGBl. 2009 I S. 2827 · 61.351 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2827
                                       Gesetz
         zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht*)
                                                       Vom 14. August

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1

         Änderung der Patentanwaltsordnung
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Der Überschrift wird folgende Angabe „(PAO)“ an-
    gefügt.

 2. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „unmittel-

    bar“ gestrichen.
 3. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst:

                    „2. Die Zulassung zur
            Patentanwaltschaft und ihr Erlöschen“.
 4. Die §§ 15 bis 16 werden aufgehoben.

 5. Die §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst:
                                „§ 18

                             Zulassung

       (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird
    wirksam mit der Aushändigung einer von der Pa-
    tentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

      (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden,
    wenn der Bewerber vereidigt ist (§ 19) und den Ab-
    schluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 45)
    nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszu-
    sage vorgelegt hat.
      (3) Mit der Zulassung wird der Bewerber Mitglied
    der Patentanwaltskammer.
       (4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter
    der Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Pa-
    tentanwalt“ ausgeübt werden.

                                 § 19
                            Vereidigung

       (1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Pa-
    tentanwaltskammer zu leisten: „Ich schwöre bei
    Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die ver-
    fassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflich-
    ten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen,
    so wahr mir Gott helfe.“

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
   über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,
   S. 36).
2009

    (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
  geleistet werden.
    (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer

  Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine an-
  dere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann
  der Patentanwalt, der Mitglied einer solchen Religi-
  onsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel
  sprechen.
     (4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen
  keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis
  leisten: „Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ord-
  nung zu wahren und die Pflichten eines Patentan-

  walts gewissenhaft zu erfüllen.“

    (5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Ab-
  satz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten
  an die Stelle der Wörter „eines Patentanwalts“ die
  Wörter „einer Patentanwältin“.

     (6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzu-
  nehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des
  Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von
  dem Patentanwalt und einem Mitglied des Vor-

  stands der Patentanwaltskammer zu unterschrei-
  ben. Es ist zu den Personalakten des Patentanwalts
  zu nehmen.“

6. In § 20 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter
   „oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der
   Zulassung bestandskräftig geworden ist“ eingefügt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Von der Rücknahme der Zulassung kann abge-
     sehen werden, wenn die Gründe, aus denen die
     Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht
     mehr bestehen.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 werden die Wörter „dem Prä-
         sidenten des Patentamts“ durch die Wörter
         „der Patentanwaltskammer“ ersetzt.

     bb) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
     und 4 ersetzt:

       „(3) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft
     kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt
     1. nicht binnen drei Monaten, nachdem die

        Pflicht hierzu entstanden ist, eine Kanzlei ein-
        richtet (§ 26 Absatz 1);
BGBl. 2009, Seite 2828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2828
       2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der
          Befreiung nach § 26 Absatz 3 oder § 27 Ab-
          satz 2 gemachte Auflage erfüllt;
       3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von
          der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit
          worden (§ 26 Absatz 3, § 27 Absatz 2) oder

          der bisherige Zustellungsbevollmächtigte
          weggefallen ist, einen Zustellungsbevoll-
          mächtigten bestellt oder
       4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der
          Pflicht des § 26 Absatz 1 befreit worden ist.

          (4) Ordnet die Patentanwaltskammer die so-
       fortige Vollziehung der Verfügung an, sind
       § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und
       § 143 entsprechend anzuwenden. Im Fall des
       Absatzes 2 Nummer 10 ist die Anordnung in
       der Regel zu treffen.“

8. Die §§ 22 bis 23 werden durch folgenden § 22 er-
   setzt:
                            „§ 22
                Ärztliches Gutachten bei
          Versagung und Widerruf der Zulassung
     (1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-
  gungsgrund des § 14 Nummer 7 oder den Wider-
  rufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich
  ist, gibt die Patentanwaltskammer dem Betroffenen
  auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden ange-

  messenen Frist das Gutachten eines von ihr zu be-
  stimmenden Arztes über seinen Gesundheitszu-
  stand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer
  Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für not-
  wendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung
  des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutach-
  tens hat der Betroffene zu tragen.
     (2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Grün-
  den zu versehen und zuzustellen. Gegen sie kön-
  nen die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwal-
  tungsakte geltend gemacht werden. Sie haben
  keine aufschiebende Wirkung.
     (3) Wird das Gutachten ohne zureichenden
  Grund nicht innerhalb der von der Patentanwalts-
  kammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermu-

  tet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Grün-

  den nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf

  eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben.
  Der Betroffene ist auf die Folgen bei der Fristset-
  zung hinzuweisen.“
9. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentan-
       waltschaft (§ 20) endet die Befugnis, die Berufs-
       bezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentan-
       walt“ zu führen.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident

           des Patentamts“ durch die Wörter „Die Pa-
           tentanwaltskammer“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident
           des Patentamts“ durch die Wörter „Die Pa-

          tentanwaltskammer“, das Wort „er“ durch
          das Wort „sie“ ersetzt und nach dem Wort
          „Erlöschen“ das Komma und die Wörter „die
          Rücknahme oder den Widerruf“ gestrichen.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

10. Die Überschrift vor § 25 wird wie folgt gefasst:

        „3. Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis“.
11. § 25 wird aufgehoben.
12. § 26 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 26

                          Kanzlei
      (1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unter-
   halten.

      (2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei oder
   errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Patent-
   anwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.
     (3) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Ver-
   meidung von Härten kann die Patentanwaltskam-
   mer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absat-
   zes 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen wer-
   den, wenn es im Interesse der Rechtspflege erfor-
   derlich ist.“
13. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident
          des Patentamts“ durch die Wörter „Die Pa-
          tentanwaltskammer“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Befreiung kann widerrufen werden,
          wenn es im überwiegenden Interesse der
          Rechtspflege erforderlich ist.“
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „und seines
      Wohnsitzes“ und „dem Präsidenten des Deut-
      schen Patentamts und“ gestrichen.
   d) Absatz 4 wird aufgehoben.

14. Die §§ 28 bis 38 mit Zwischenüberschriften werden

    durch die folgenden §§ 28 bis 34 mit Zwischen-

    überschriften ersetzt:

                            „§ 28
               Zustellungsbevollmächtigter
      (1) Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit,
   eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentan-
   waltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu
   benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Ge-
   schäftsraum hat.
     (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann
   auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivil-
   prozessordnung) wie an den Patentanwalt selbst

   zugestellt werden.

      (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen
   Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung
   durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der
   Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine
   Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten
   nicht ausführbar ist.
BGBl. 2009, Seite 2829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2829
                         § 29
             Patentanwaltsverzeichnis
   (1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektroni-

sches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte.
Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutz-
rechtliche Verantwortung für die von ihr in das Ver-
zeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die
Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit
der Daten. Das Verzeichnis dient der Information
der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden
sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die
Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgelt-

lich zu.
   (2) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt, so-
bald die Urkunde über die Zulassung ausgehändigt
ist.
   (3) In das Verzeichnis sind der Familienname, die
Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanz-
leianschrift und die Telekommunikationsdaten, die
der Patentanwalt mitgeteilt hat, in den Fällen des
§ 26 Absatz 3 oder des § 27 Absatz 2 der Inhalt
der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen sowie
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote einzu-
tragen. Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsver-
bot ein Vertreter bestellt, so ist die Vertreterbestel-
lung unter Angabe von Familiennamen und Vorna-
men des Vertreters einzutragen.
   (4) Die Eintragung in das Verzeichnis wird ge-
löscht, sobald die Zulassung erloschen ist.
   (5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die
Einzelheiten der Führung des Verzeichnisses und
der Einsichtnahme in das Verzeichnis durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates.

                  Zweiter Abschnitt
               Verwaltungsverfahren

                         § 30
             Ergänzende Anwendung
        des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die
Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche
Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsver-

fahrensgesetzes abgewickelt werden.

                         § 31
              Sachliche Zuständigkeit
   Für die Ausführung dieses Gesetzes und der
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-
gen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit
nichts anderes bestimmt ist.

                         § 32

                     Zustellung

  Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur
Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der
Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird
oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Er-

   laubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen
   wird, sind zuzustellen.

                           § 33

                      Bestellung eines
            Vertreters im Verwaltungsverfahren
      Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für
   das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll
   ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt
   werden.

                           § 34

              Ermittlung des Sachverhalts,
      personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten
      (1) Die Patentanwaltskammer kann zur Ermitt-
   lung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine
   unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Num-
   mer 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Re-
   gelanfrage einholen.
      (2) Gerichte und Behörden übermitteln perso-
   nenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der
   übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Patent-
   anwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen
   der Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer,
   die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis
   oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rüge-
   verfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfah-
   rens erforderlich ist, der Patentanwaltskammer
   oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle.
   Die Übermittlung unterbleibt, soweit
   1. durch die Übermittlung schutzwürdige Interes-
      sen des Betroffenen beeinträchtigt würden und
      das Informationsinteresse der Patentanwalts-
      kammer oder der für die Entscheidung zuständi-
      gen Stelle das Interesse des Betroffenen am Un-
      terbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
   2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
      entgegenstehen.
   Informationen über die Höhe rückständiger Steuer-
   schulden können entgegen § 30 der Abgabenord-
   nung zum Zwecke der Vorbereitung des Widerrufs
   der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermit-
   telt werden; die Patentanwaltskammer darf die
   Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für
   den sie ihr übermittelt worden sind.

      (3) Ist ein Patentanwalt Mitglied einer Berufs-

   kammer eines anderen freien Berufs im Geltungs-
   bereich dieses Gesetzes, darf die Patentanwalts-
   kammer personenbezogene Daten über den Pa-
   tentanwalt an die zuständige Berufskammer über-
   mitteln, soweit die Kenntnis der Information aus
   der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung
   der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zu-
   sammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder
   der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsge-
   richtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2
   Satz 2 gilt entsprechend.“

15. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Prä-
      sident des Patentamts“ durch die Wörter „Die
      Patentanwaltskammer“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2830
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Präsident
      des Patentamts“ durch die Wörter „die Patent-
      anwaltskammer“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
16. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Präsiden-

           ten des Deutschen Patentamts und“ gestri-
           chen.

       bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein

           Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz

           angefügt:

          „dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Pa-
          tentanwaltschaft erloschen ist.“
   b) In Absatz 7 werden die Wörter „der Präsident
      des Deutschen Patentamts“ durch die Wörter
      „die Patentanwaltskammer“ ersetzt.
   c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „der Prä-
      sident des Deutschen Patent- und Markenamts“

      durch die Wörter „die Patentanwaltskammer“ er-
      setzt.
17. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Der Patentanwalt kann den Vertreter
       selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem
       Patentanwalt oder Rechtsanwalt übernommen
       wird. Ein Vertreter kann auch von vornherein für
       alle Verhinderungsfälle, die während eines Ka-
       lenderjahres eintreten können, bestellt werden.
       In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf An-
       trag des Patentanwalts von der Patentanwalts-
       kammer bestellt werden.“

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident
           des Patentamts“ durch die Wörter „Die Pa-
           tentanwaltskammer“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
           „Sie“ ersetzt.

   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Präsident
           des Patentamts“ durch die Wörter „die Pa-
           tentanwaltskammer“ und die Angabe
           „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die

           Angabe „Satz 3“ ersetzt.

       cc) Satz 4 wird aufgehoben.
   e) In Absatz 6 werden die Wörter „dem Präsidenten
      des Patentamts“ durch die Wörter „der Patent-

      anwaltskammer“ ersetzt.

18. § 47 wird aufgehoben.

19. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Präsident
           des Patentamts“ durch die Wörter „die Pa-
           tentanwaltskammer“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4“ ge-
      strichen.
   c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „erloschen“
      das Komma und die Wörter „zurückgenommen
      oder widerrufen“ gestrichen.
20. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

      fügt:

         „(2) In Vermittlungsverfahren der Patentan-
      waltskammer hat der Patentanwalt auf Verlan-

      gen vor dem Vorstand der Patentanwaltskammer

      oder einem beauftragten Mitglied des Vorstan-

      des zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeord-
      net werden, wenn der Vorstand oder das beauf-
      tragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem
      Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung
      gefördert werden kann.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
21. § 52g wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird aufgehoben.
      bb) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort
          „Antrag“ die Wörter „auf Zulassung als Pa-
          tentanwaltsgesellschaft“ eingefügt.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

   c) Absatz 4 wird Absatz 2.
   d) Absatz 5 wird Absatz 3 und die Wörter „sind § 16
      Abs. 2 bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1“ werden
      durch die Wörter „ist § 18 Absatz 1“ ersetzt.
22. § 52h wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlö-
      schen“ das Komma und die Wörter „Rücknahme
      und Widerruf“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die
          Wörter „für die Zukunft“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „§ 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend an-
          zuwenden.“

   c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Nummer 1 wer-
      den jeweils die Wörter „dem Präsidenten des
      Patentamts“ durch die Wörter „der Patentan-
      waltskammer“ ersetzt.

   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Bei Rücknahme und Widerruf der Zulas-

      sung ist § 21 Absatz 4 entsprechend anzuwen-
      den.“
23. § 52i wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „und

      Zweigniederlassung“ gestrichen.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
          chen.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, ist
          dies der Patentanwaltskammer unverzüglich
          anzuzeigen.“
BGBl. 2009, Seite 2831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2831
   c) Absatz 2 wird aufgehoben.
24. § 52k Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Be-
   zeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ enthalten.“
25. § 52m wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Prä-
      sidenten des Patentamts und“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Dritten“ ge-
      strichen und die Wörter „und 50 bis 52“ durch
      die Wörter „bis 52 und der Dritte Abschnitt des
      Fünften Teils“ ersetzt.
26. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
      „und“ ersetzt.
   b) Nummer 2 wird aufgehoben.
   c) Nummer 3 wird Nummer 2.

27. § 69 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:

      „Ihm obliegen auch die der Patentanwaltskam-
      mer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben
      und Befugnisse.“
   b) In Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden nach dem
      Wort „vermitteln“ jeweils ein Semikolon und die
      Wörter „dies umfasst die Befugnis, Schlich-
      tungsvorschläge zu unterbreiten“ eingefügt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vor-
      stand den Beschwerdeführer von seiner Ent-
      scheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt
      nach Abschluss des Verfahrens einschließlich
      des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kur-
      zen Darstellung der wesentlichen Gründe für die
      Entscheidung zu versehen. § 71 bleibt unbe-
      rührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
      den Wörtern „Absatz 2 Nr. 1 bis 3“ werden die
      Wörter „und Absatz 3“ eingefügt.
   e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen ei-
      nem Mitglied der Patentanwaltskammer und sei-
      nem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermitt-
      lungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne
      dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf.
      Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich,
      wenn er von beiden Seiten angenommen wird.“
28. § 74 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der
   Wahlen auf ihre Kosten im Bundesanzeiger und im
   Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen be-
   kannt.“
29. In § 77 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beiträge“
    ein Komma und die Wörter „Umlagen, Gebühren
    und Auslagen“ eingefügt.

30. § 82 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der
       Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestim-
       men;“.

31. Der Dritte Abschnitt des Vierten Teils wird aufgeho-
    ben.
32. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt ge-
    fasst:
                       „Fünfter Teil
                     Die Gerichte in
                Patentanwaltssachen und
               das gerichtliche Verfahren in
      verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen“.

33. § 87 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht
      gleichzeitig
      1. dem Vorstand der Patentanwaltskammer an-
         gehören,
      2. bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder
         Nebenberuf tätig sein oder

      3. einem anderen Gericht der Patentanwaltsge-
         richtsbarkeit angehören.“

   b) Satz 3 wird aufgehoben.

34. § 89 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 89
                     Ende des Amtes
             des patentanwaltlichen Mitglieds“.

   b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

         „(1) Das Amt eines Mitglieds der Kammer für
      Patentanwaltssachen oder des Senats für Pa-
      tentanwaltssachen endet, sobald die Mitglied-
      schaft in der Patentanwaltskammer endet oder
      nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87
      Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht,
      und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied
      und die Patentanwaltskammer haben Umstände
      nach Satz 1 der für die Ernennung zuständigen
      Behörde und dem jeweiligen Gericht unverzüg-
      lich mitzuteilen. Die Beendigung des Amtes ist
      auf Antrag der für die Ernennung zuständigen
      Behörde gerichtlich festzustellen, wenn das be-
      troffene Mitglied der Beendigung nicht zuge-
      stimmt hat.“

   c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
      Wörter „den Antrag“ werden durch die Wörter
      „die Anträge“ ersetzt.
   e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
      dem Wort „gehindert“ werden die Wörter „oder
      es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen
      nicht zuzumuten“ eingefügt und das Wort „ord-
      nungsgemäß“ durch das Wort „weiter“ ersetzt.
   f) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
35. § 90 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden
      sowie zwei weiteren Mitgliedern des Bundesge-
      richtshofs und zwei Patentanwälten als Beisit-
      zern. Den Vorsitz führt ein vom Präsidium des
      Bundesgerichtshofs bestimmter Vorsitzender
      Richter.“
BGBl. 2009, Seite 2832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2832
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Gesetzes
      über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
      richtsbarkeit“ durch die Wörter „der Verwal-
      tungsgerichtsordnung“ ersetzt.
36. § 91 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „§ 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzu-
          wenden.“
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
37. § 93 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 93

          Beendigung des Amtes des Beisitzers
     (1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltli-
   chen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.
     (2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung
   aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4
   anzuwenden.

      (3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat
   des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dür-
   fen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssa-
   chen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind
   der Patentanwalt und der Vorstand der Patentan-

   waltskammer zu hören.“

38. Dem Fünften Teil wird folgender Dritter Abschnitt

    angefügt:

                     „Dritter Abschnitt
               Das gerichtliche Verfahren in
       verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

                           § 94a
         Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
      (1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten
   Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitig-
   keiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses
   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer
   Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht
   die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem
   anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (ver-
   waltungsrechtliche Patentanwaltssachen).
     (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das
   Rechtsmittel

   1. der Berufung gegen Urteile des Senats für Pa-
      tentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht,

   2. der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des
      Gerichtsverfassungsgesetzes.

      (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster
   und letzter Instanz über Klagen gegen Entschei-
   dungen, die das Bundesministerium der Justiz ge-
   troffen hat oder für die es zuständig ist.

                           § 94b
                       Anwendung
             der Verwaltungsgerichtsordnung
      (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden
   Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren ent-
   hält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsge-
   richtsordnung entsprechend. Das Oberlandesge-

richt steht einem Oberverwaltungsgericht gleich;
§ 94d bleibt unberührt.
   (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
nung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter
sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsge-
richtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen
des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf
Wochen.
   (3) Patentanwälte und Patentassessoren können
sich selbst vertreten.
   (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-
klage endet abweichend von § 80b der Verwal-
tungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit

des Verwaltungsaktes.

                       § 94c
           Klagegegner und Vertretung
  (1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskam-
mer oder Behörde zu richten,

1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu er-
   lassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die be-
   rufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteilig-
   ten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies
   sinngemäß;

2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens

   ist.

   (2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder

einem Mitglied des Vorstands und der Patentan-
waltskammer wird die Patentanwaltskammer durch
eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident
des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

                       § 94d
                     Berufung
   Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile,
Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässig-
keit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie
vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichts-
hof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren
gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichts-
ordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandes-
gericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und
der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberver-
waltungsgerichts tritt.

                       § 94e

      Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

   (1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Pa-
tentanwaltskammer mit Ausnahme von Beschlüs-
sen nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 können für un-
gültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter
Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zu-
stande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach
mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar
sind.
   (2) Die Klage kann durch den Präsidenten des
Patentamts oder ein Mitglied der Patentanwalts-
kammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds
der Patentanwaltskammer gegen einen Beschluss
ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch
den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.
BGBl. 2009, Seite 2833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2833
      (3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur
   innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Be-
   schlussfassung stellen.“
39. § 97 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen
      desselben Sachverhalts ein Strafverfahren ein-
      geleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungs-
      frist für die Dauer des Strafverfahrens ge-
      hemmt.“
40. In § 123 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter
    „erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist
    (§§ 20 bis 23)“ durch die Wörter „erloschen ist
    (§ 20)“ ersetzt.
41. In § 130 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder

    zurückgenommen“ gestrichen.

42. § 142 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Bundesmi-
      nisterium der Justiz, dem Präsidenten des Pa-
      tentamts und dem Präsidenten“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „sind die

      Absätze 1 und 2“ werden durch die Wörter „ist

      Absatz 1“ ersetzt.

43. § 143 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Präsiden-
          ten des Patentamts“ durch die Wörter „der
          Patentanwaltskammer“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „sind der Vor-
          stand der Patentanwaltskammer und“ durch
          das Wort „ist“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
44. § 144 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

45. Der Erste Abschnitt des Achten Teils wird wie folgt

    gefasst:

                     „Erster Abschnitt

                Die Kosten in Verwaltungs-

           verfahren der Patentanwaltskammer

                          § 145

                     Erhebung von

           Verwaltungsgebühren und Auslagen

      Die Patentanwaltskammer kann für Amtshand-
   lungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die
   Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Pa-
   tentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertre-
   ters, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Ge-
   bühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben.
   Das Verwaltungskostengesetz findet mit der Maß-
   gabe Anwendung, dass die allgemeinen Grund-
   sätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Ver-
   waltungskostengesetzes) beim Erlass von Satzun-
   gen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 ent-
   sprechend gelten.“

46. Nach dem Ersten Abschnitt wird folgender Zweiter
    Abschnitt eingefügt:
                    „Zweiter Abschnitt
           Die Kosten in gerichtlichen Verfahren
     in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

                           § 146
                      Gerichtskosten
      In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
   werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis
   der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen
   sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten
   der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vor-
   schriften des Gerichtskostengesetzes entspre-
   chend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt
   nichts anderes bestimmt ist.

                           § 147

                         Streitwert

      (1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des
   Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen
   festgesetzt.

      (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur
   Patentanwaltschaft oder deren Rücknahme oder
   Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro

   anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Um-

   stände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs

   und der Bedeutung der Sache sowie der Vermö-
   gens- und Einkommensverhältnisse des Klägers,
   kann das Gericht einen höheren oder einen niedri-

   geren Wert festsetzen.
     (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Ab-
   satz 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unbe-
   rührt.“
47. Der bisherige Zweite Abschnitt des Achten Teils
    wird der Dritte Abschnitt.

48. In § 150 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Erlöschens“ das Komma und die Wörter „Rück-
    nahme oder Widerrufs“ gestrichen.
49. Der bisherige Dritte Abschnitt des Achten Teils wird

    aufgehoben.

50. § 154b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird aufgehoben.

      bb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem
          Wort „Antrag“ die Wörter „auf Aufnahme“
          eingefügt.

      cc) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter

          „dem Präsidenten des Patentamts“ durch
          die Wörter „der Patentanwaltskammer“ er-
          setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „19, 25 bis 27,
          29 bis 32, der Dritte, Vierte und Sechste bis
          Achte Teil sowie die §§ 163, 165, 184, 185“
          durch die Wörter „18, 19, der Dritte und
          Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften
          Teils, und der Sechste bis Achte Teil“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Verbot, im
          Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde
BGBl. 2009, Seite 2834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2834
           Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der
           Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der
           Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patent-
           anwaltskammer“ durch die Wörter „der Ver-
           lust der Mitgliedschaft“ ersetzt.

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.
    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

51. Der Elfte Teil wird wie folgt gefasst:
                          „Elfter Teil
           Übergangs- und Schlussvorschriften

                            § 157

                       Maßgaben
                nach dem Einigungsvertrag

       (1) Patentanwälte und Patentassessoren, die am
    3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deut-
    schen Demokratischen Republik geführten Listen
    der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht
    nur vorläufig eingetragen sind, stehen Personen
    gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den
    Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prü-
    fung erlangt haben. Die Patentanwälte, die in die
    beim Patentamt der Deutschen Demokratischen
    Republik geführte Liste eingetragen sind, sind zur
    Patentanwaltschaft zugelassen.
       (2) Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvo-
    raussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 der Anord-
    nung der Deutschen Demokratischen Republik über
    die Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März
    1990 (GBl. I Nummer 21 S. 208) erfüllte, kann auf
    Antrag als Patentanwalt zugelassen oder als Patent-
    assessor anerkannt werden. Über den Antrag ent-
    scheidet die Patentanwaltskammer nach den Be-
    stimmungen der Patentanwaltsordnung.

                            § 158

                    Patentsachbearbeiter
       (1) Abweichend von den Vorschriften des § 10
    Absatz 2 über den Nachweis der technischen Befä-
    higung und der Ausbildung auf dem Gebiet des ge-
    werblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zuge-
    lassen werden, wer, nachdem er im Inland
    1. sich als ordentlicher Studierender an einer wis-
       senschaftlichen Hochschule dem Studium natur-
       wissenschaftlicher oder technischer Fächer ge-
       widmet und dieses Studium durch eine staatli-
       che oder akademische Prüfung mit Erfolg abge-
       schlossen hat oder
    2. auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
       privaten Ingenieurschule oder einer gleichwerti-
       gen technischen Lehranstalt eine nach deren
       Grundsätzen abgeschlossene technische Aus-
       bildung erlangt hat,
    mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen
    Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis-
    ses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Be-
    ratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet
    des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat
    und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine sol-
    che Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend
    ist, noch ausübt; § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entspre-

chend. Für Bewerber, die die europäische Eig-
nungsprüfung für die vor dem Europäischen Pa-
tentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben,
beträgt die Frist mindestens acht Jahre.

   (2) Zur Prüfung kann ferner zugelassen werden,
wer sich als ordentlicher Studierender an einer wis-
senschaftlichen Hochschule dem Studium natur-
wissenschaftlicher oder technischer Fächer gewid-
met, dieses Studium jedoch aus besonderen Grün-
den nicht abgeschlossen hat, sofern er mindestens
fünfzehn Jahre die in Absatz 1 bezeichnete Tätig-
keit ausgeübt hat; von dieser Tätigkeit müssen min-
destens zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes abgeleistet sein.

   (3) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des
Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tä-
tigkeit auf Grund eines vom Präsidenten des Pa-
tentamts erteilten Erlaubnisscheins ist auf die in
Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.

   (4) Das Studium sowie die Abschlussprüfung an
einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland
können in Ausnahmefällen als ausreichend aner-
kannt werden. Über die Anerkennung entscheidet
der Präsident des Patentamts im Benehmen mit
der zuständigen obersten Landesbehörde des Lan-
des, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.
   (5) Welche technischen Lehranstalten im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 als gleichwertig
neben den öffentlichen oder staatlich anerkannten
privaten Ingenieurschulen anzusehen sind, be-
stimmt der Präsident des Patentamts.

  (6) Bewerber, die auf Grund der Absätze 1 und 2
zur Prüfung (§ 8) zugelassen worden sind und diese
bestanden haben, erlangen die Befähigung für den
Beruf des Patentanwalts.

                       § 159

                Befreiung von der
         Tätigkeit bei einem Patentanwalt
  Auf Bewerber, die die Voraussetzungen des
§ 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift
des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem
Patentanwalt nicht anzuwenden.

                       § 160

          Inhaber von Erlaubnisscheinen
   Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die
§§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 gel-
tenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwen-
den.

                       § 161
              Übergangsregelungen

   (1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten
Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen wer-
den in der Lage, in der sie sich an diesem Tag be-
finden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag
geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts ande-
res bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des
BGBl. 2009, Seite 2835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2835
   bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getrof-
   fen worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf Ver-
   waltungsverfahren in Patentanwaltssachen, die vor
   dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, sind
   die bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen
   Regelungen weiter anzuwenden.
     (2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen
   Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009

52. Die Anlage wird wie folgt geändert:

ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei-
tere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-
den Recht.
  (3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen
gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen
Patentanwaltssachen werden nach den bis zu die-
sem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich
der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt.“
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Anlage (zu § 148 Satz 1)“ durch die Wörter „Anlage (zu § 146 Satz 1
      und § 148 Satz 1)“ ersetzt.
   b) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
      aa) Der Angabe zu Abschnitt 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
          „Teil 1 Berufsgerichtliches Verfahren“.
      bb) Der Gliederung wird folgender Teil 2 angefügt:
          „Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
          Abschnitt 1          Erster Rechtszug
            Unterabschnitt 1                Oberlandesgericht
            Unterabschnitt 2                Bundesgerichtshof
          Abschnitt 2          Zulassung und Durchführung der Berufung
          Abschnitt 3          Vorläufiger Rechtsschutz
            Unterabschnitt 1                Oberlandesgericht
            Unterabschnitt 2                Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache
            Unterabschnitt 3                Bundesgerichtshof
          Abschnitt 4          Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.
   c) Dem bisherigen Wortlaut des Gebührenverzeichnisses wird folgende Überschrift vorangestellt:
                                                                                   „ Te i l
                                                   B e r u f s g er i c h t l i ch es Ver f
   d) Dem Gebührenverzeichnis wird folgender Teil 2 angefügt:
                                                                                   „ Te i l
                                           G e r i c h t l i c h e Ve r f a h re n i n
                                  verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

           Nr.                                                      Gebührentatbestand

                                                                              Abschnitt 1
                                                                           Erster Rechtszug
1
a h re n“ .

2

                                                       Gebührenbetrag oder
                                                         Satz der Gebühr
                                                         nach § 34 GKG
                                                                            Unterabschnitt 1
                                                                           Oberlandesgericht
          2110        Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4,0

          2111        Beendigung des gesamten Verfahrens durch

                      1. Zurücknahme der Klage

                           a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
                           b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
                              das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Haupt-
                              sache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
                           c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
                              Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

                      2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

                      3. gerichtlichen Vergleich oder
BGBl. 2009, Seite 2836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2836


                                                                                                                                                Gebührenbetrag oder
        Nr.                                                      Gebührentatbestand                                                               Satz der Gebühr
                                                                                                                                                  nach § 34 GKG
                   4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
                      Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
                      die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
                      die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
                      ten folgt,
                   es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
                   Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache voraus-
                   gegangen ist:
                   Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2,0
                      Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                                         Unterabschnitt 2
                                                                        Bundesgerichtshof
       2120        Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5,0
       2121        Beendigung des gesamten Verfahrens durch
                   1. Zurücknahme der Klage
                        a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
                        b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
                           das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermit-
                           telt wird,
                        c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
                           Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
                   2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
                   3. gerichtlichen Vergleich oder
                   4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
                      Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
                      die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
                      die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
                      ten folgt,
                   es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
                   Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache voraus-
                   gegangen ist:
                   Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3,0
                      Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                                Abschnitt 2
                                                  Zulassung und Durchführung der Berufung
       2200        Verfahren über die Zulassung der Berufung:
                   Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,0
       2201        Verfahren über die Zulassung der Berufung:
                   Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderwei-
                   tige Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              0,5
                      Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.

       2202        Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5,0
       2203        Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung
                   oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
                   eingegangen ist:
                   Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0
                     Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO
                   stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
                   oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die
                   Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

BGBl. 2009, Seite 2837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2837

                                                                                                                                           Gebührenbetrag oder
   Nr.                                                      Gebührentatbestand                                                               Satz der Gebühr
                                                                                                                                             nach § 34 GKG
  2204        Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt
              ist, durch
              1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
                   a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
                   b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
                      das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäfts-
                      stelle übermittelt wird, oder
                   c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
                      Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
              2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
              3. gerichtlichen Vergleich oder
              4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
                 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
                 die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
                 die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
                 ten folgt,
              es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
              Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
              Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3,0
                Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt
              sind.


                                                                    Abschnitt 3
                                                             Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 2.3:
  (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b
Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
  (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einst-
weiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1
Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren.

                                                                    Unterabschnitt 1
                                                                   Oberlandesgericht
  2310        Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2,0
  2311        Beendigung des gesamten Verfahrens durch
              1. Zurücknahme des Antrags
                   a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
                   b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
                      der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
              2. gerichtlichen Vergleich oder
              3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
                 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
                 die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
                 die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
                 ten folgt,
              es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
              ist:
              Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,75
                 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

BGBl. 2009, Seite 2838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2838


                                                                                                                                                  Gebührenbetrag oder
          Nr.                                                      Gebührentatbestand                                                               Satz der Gebühr
                                                                                                                                                    nach § 34 GKG

                                                             Unterabschnitt 2
                                        Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

         2320        Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,5
         2321        Beendigung des gesamten Verfahrens durch
                     1. Zurücknahme des Antrags
                          a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
                          b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
                             der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
                     2. gerichtlichen Vergleich oder
                     3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
                        Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
                        die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
                        die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
                        ten folgt,
                     es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
                     ist:
                     Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5
                        Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.



                                                                           Unterabschnitt 3
                                                                          Bundesgerichtshof

       Vorbemerkung 2.3.3:
         Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache
       erstinstanzlich zuständig ist.

         2330        Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2,5
         2331        Beendigung des gesamten Verfahrens durch
                     1. Zurücknahme des Antrags
                          a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
                          b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
                             der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
                     2. gerichtlichen Vergleich oder
                     3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
                        Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
                        die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
                        die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
                        ten folgt,
                     es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
                     ist:
                     Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0
                        Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.



                                                          Abschnitt 4
                                    Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

         2400        Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
                     Gehör:
                     Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . .                                                  50,00 EUR“.

BGBl. 2009, Seite 2839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2839
                       Artikel 2
                  Folgeänderungen

   (1) In § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2449) geändert worden ist, werden die Wörter „An-
walts- und Notarsachen“ durch die Wörter „Anwalts-,
Patentanwalts- und Notarsachen“ ersetzt.

   (2) § 41 Absatz 1 Nummer 11 des Bundeszentralre-
gistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I
S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Geset-
zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„11. den Rechtsanwaltskammern oder der Patentan-

     waltskammer für die Entscheidung in Zulassungs-
     verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
     oder der Patentanwaltsordnung“.
   (3) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 67 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 werden die Wörter „oder des § 176“ gestri-
   chen.

2. § 40 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 171
          und 172“ durch die Angabe „§ 158“ ersetzt
          und nach dem Wort „beizufügen“ das Komma
          und die Wörter „soweit sie nicht schon mit
          dem Antrag auf Erteilung eines Erlaubnis-
          scheins dem Präsidenten des Deutschen Pa-
          tent- und Markenamts vorgelegt worden
          sind“ gestrichen.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem § 171 oder
          § 172“ durch die Angabe „§ 158“ ersetzt.

      cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 172 Abs. 2“
          durch die Angabe „§ 158 Absatz 2“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 172 Abs. 4“ durch
       die Angabe „§ 158 Absatz 4“ ersetzt.

3. In § 43a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den

   §§ 171 und 172“ durch die Angabe „§ 158“ ersetzt.

4. Der Fünfte Teil wird aufgehoben.
   (4) Artikel 14 des Zweiten Gesetzes über das Ge-
meinschaftspatent     vom     20.   Dezember      1991
(BGBl. 1991 II S. 1354), das durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2166; 2008 I
S. 254) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. September 2009 in Kraft. § 30 Satz 2 in Artikel 1
Nummer 14 tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 14. August 2009
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                      Die Bundesministerin
l a M e r k e l

der Justiz
                                             Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2827. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b78b818ebacc183e….