Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 18 Zulassung
Stand: 01.08.2021
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- BGH, 25.04.2019 – AnwZ (Brfg) 57/18Irreführende Werbung und Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch einen Rechtsanwalt: Eintrag in ein Online-Branchenbuch unter der Rubrik "Patentanwälte in (...)" ohne Vorhandensein eines Patentanwalts in der Kanzlei
- BSG, 20.02.2024 – B 12 R 13/21 RBefreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Syndikuspatentanwalt - Pflichtversicherung auf Antrag in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - VerfassungsrechtZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/18#abs-1 (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/18#abs-2 (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/18#abs-3 (3) Mit der Zulassung wird der Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/18#abs-4 (4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ ausgeübt werden.