Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 18 Zulassung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/18#abs-1 (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/18#abs-2 (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/18#abs-3 (3) Mit der Zulassung wird der Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/18#abs-4 (4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ ausgeübt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 18 PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 4 U 108/25
- BGH, 25.04.2019 – AnwZ (Brfg) 57/18Irreführende Werbung und Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch einen Rechtsanwalt: Eintrag in ein Online-Branchenbuch unter der Rubrik "Patentanwälte in (...)" ohne Vorhandensein eines Patentanwalts in der Kanzlei
- BSG, 20.02.2024 – B 12 R 13/21 RBefreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Syndikuspatentanwalt - Pflichtversicherung auf Antrag in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - VerfassungsrechtZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.