§ 28 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/28?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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09.04.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I 742 200)
BGBl. 2021 I S. 742
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2020 I S. 2229
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 369)
BGBl. 2016 I S. 369
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 28 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1595)
BGBl. 2007 I S. 1595
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26.02.2007 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I 179 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 179
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23.07.2004 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikels 5 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1857, 2228 iVm Bek)
BGBl. 2004 I S. 1857
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