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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2229
BGBl. 2020 I S. 2229 · 9.169 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Vom 23. Oktober 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Tabakerzeugnisgesetzes
Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I
S. 569), das zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 20 die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 20a Verbot der Außenwerbung
§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der
Ausspielung“.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Herstellung, die Aufmachung und den Ver-
kauf von Tabakerzeugnissen und verwandten
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie
2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1)
mit folgenden Maßgaben:
a) die Nummern 16 und 17 mit der Maßgabe,
dass die dort bezeichneten Begriffe auch
nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten
und nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter um-
fassen,
b) die Nummer 40 mit der Maßgabe, dass die
Bereitstellung von Produkten jede Abgabe
eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder
zur Verwendung auf dem Gemeinschafts-
markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
umfasst,“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
fügt:
„9. Außenwerbung: jede Werbung außerhalb
geschlossener Räume einschließlich Schau-
fensterwerbung,“.
b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter“
die Wörter „, die Nikotin enthalten,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Elektro-
nische Zigaretten“ die Wörter „, die Nikotin ent-
halten,“ eingefügt.
5. Dem Wortlaut des § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a werden die Wörter „von elektronischen
Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin ent-
halten,“ vorangestellt.
6. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b
eingefügt:
„§ 20a
Verbot der Außenwerbung
Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeug-
nisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehäl-
ter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an
Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fenster-
flächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.

§ 20b
Verbot der
kostenlosen Abgabe und der Ausspielung
(1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum
Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb
von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbs-
mäßig kostenlos abzugeben.
(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektroni-
sche Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmä-
ßig auszuspielen.“
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz
ausschließlich von nicht nikotinhaltigen elektro-
nischen Zigaretten und nicht nikotinhaltigen
Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Ver-
braucher in der Europäischen Union betreiben
will, muss abweichend von Absatz 2 Nummer 1
und 2 nur bei der zuständigen Behörde im Inland
registriert sein.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
sätze 4 bis 7.
8. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern
„in den Fällen des Buchstaben f“ das Wort „auch“
eingefügt.
9. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 werden die Wörter „audio-
visuelle kommerzielle Kommunikation“ durch
die Wörter „oder § 20a Satz 1 audiovisuelle
kommerzielle Kommunikation oder Außen-
werbung“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num-
mern 10 und 11 eingefügt:
„10. entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis
abgibt,
11. entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis
ausspielt,“.
cc) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden
die Nummern 12 bis 15.
b) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird die An-
gabe „oder 10“ durch die Angabe „oder 12“ er-
setzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „und 10“ durch die
Angabe „und 12“ ersetzt.
10. Dem § 47 werden die folgenden Absätze 8 und 9
angefügt:
„(8) § 20a ist auf Außenwerbung für Tabakerhit-
zer ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung
für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter
ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen
ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten
oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die
1. vor dem 1. Januar 2021
a) hergestellt oder
b) in den freien Verkehr gebracht und gekenn-
zeichnet wurden und
2. den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vor-
schriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr ge-
bracht werden oder im Verkehr bleiben.“
Artikel 2
Änderung des
Jugendschutzgesetzes
Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter „Tabakwaren
oder“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für
Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder
Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dür-
fen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt
werden, die
1. von der obersten Landesbehörde oder einer
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6
mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Absatz 2
gekennzeichnet sind oder
2. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes
gekennzeichnet sind.“
2. In § 28 Absatz 1 Nummer 14a wird die Angabe
„Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 5 oder 6“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Tabaksteuergesetzes
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie
folgt gefasst:
„§ 29 (weggefallen)“.
2. § 29 wird aufgehoben.
3. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 5 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Tabakerzeugnisverordnung
Dem § 24 Absatz 4 der Tabakerzeugnisverordnung
vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2019 (BGBl. I
S. 547) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:

„Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Artikel 5
Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den
Inkrafttreten
Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung inner-
halb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2229. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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