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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2229

BGBl. 2020 I S. 2229 · 9.169 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2229
                                       Zweites Gesetz
                          zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
                                            Vom 23. Oktober 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
              Tabakerzeugnisgesetzes
   Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I
S. 569), das zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
    § 20 die folgenden Angaben eingefügt:

   „§ 20a Verbot der Außenwerbung

   § 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der
         Ausspielung“.
 2. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des
       Europäischen Parlaments und des Rates vom
       3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und
       Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
       die Herstellung, die Aufmachung und den Ver-
       kauf von Tabakerzeugnissen und verwandten
       Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie
       2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1)
       mit folgenden Maßgaben:
       a) die Nummern 16 und 17 mit der Maßgabe,
          dass die dort bezeichneten Begriffe auch
          nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten
          und nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter um-
          fassen,
       b) die Nummer 40 mit der Maßgabe, dass die
          Bereitstellung von Produkten jede Abgabe

         eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder
         zur Verwendung auf dem Gemeinschafts-
         markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
         umfasst,“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
     fügt:
     „9. Außenwerbung: jede Werbung außerhalb
         geschlossener Räume einschließlich Schau-
         fensterwerbung,“.
  b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter“
     die Wörter „, die Nikotin enthalten,“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Elektro-
     nische Zigaretten“ die Wörter „, die Nikotin ent-
     halten,“ eingefügt.
5. Dem Wortlaut des § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
   stabe a werden die Wörter „von elektronischen
   Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin ent-
   halten,“ vorangestellt.

6. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b
   eingefügt:
                         „§ 20a
               Verbot der Außenwerbung
     Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeug-
  nisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehäl-
  ter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an
  Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fenster-
  flächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.
BGBl. 2020, Seite 2230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2230
                             § 20b
                      Verbot der
        kostenlosen Abgabe und der Ausspielung
     (1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum
   Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb
   von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbs-
   mäßig kostenlos abzugeben.
      (2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektroni-
   sche Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmä-
   ßig auszuspielen.“
 7. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

          „(3) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz
       ausschließlich von nicht nikotinhaltigen elektro-
       nischen Zigaretten und nicht nikotinhaltigen
       Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Ver-
       braucher in der Europäischen Union betreiben
       will, muss abweichend von Absatz 2 Nummer 1
       und 2 nur bei der zuständigen Behörde im Inland
       registriert sein.“

   b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
      sätze 4 bis 7.
 8. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern
    „in den Fällen des Buchstaben f“ das Wort „auch“
    eingefügt.
 9. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 9 werden die Wörter „audio-

           visuelle kommerzielle Kommunikation“ durch
           die Wörter „oder § 20a Satz 1 audiovisuelle
           kommerzielle Kommunikation oder Außen-
           werbung“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num-
           mern 10 und 11 eingefügt:
          „10. entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis
               abgibt,
          11. entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis
              ausspielt,“.

       cc) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden
           die Nummern 12 bis 15.

   b) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird die An-
      gabe „oder 10“ durch die Angabe „oder 12“ er-
      setzt.
   c) In Absatz 4 wird die Angabe „und 10“ durch die
      Angabe „und 12“ ersetzt.

10. Dem § 47 werden die folgenden Absätze 8 und 9
    angefügt:

      „(8) § 20a ist auf Außenwerbung für Tabakerhit-
   zer ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung
   für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter
   ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen
   ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
     (9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten
   oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die
   1. vor dem 1. Januar 2021

       a) hergestellt oder
       b) in den freien Verkehr gebracht und gekenn-
          zeichnet wurden und

    2. den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vor-
       schriften entsprechen,
    dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr ge-
    bracht werden oder im Verkehr bleiben.“

                       Artikel 2
                    Änderung des
                Jugendschutzgesetzes
   Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 werden die Wörter „Tabakwaren
      oder“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für
      Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder
      Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-
      mer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dür-
      fen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt
      werden, die
      1. von der obersten Landesbehörde oder einer
         Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
         im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6
         mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Absatz 2
         gekennzeichnet sind oder

      2. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes

         gekennzeichnet sind.“

2. In § 28 Absatz 1 Nummer 14a wird die Angabe
   „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 5 oder 6“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung des
                Tabaksteuergesetzes
   Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie
   folgt gefasst:

   „§ 29 (weggefallen)“.
2. § 29 wird aufgehoben.
3. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
      das Wort „oder“ ersetzt.

   b) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
      durch einen Punkt ersetzt.

   c) Nummer 5 wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                   Änderung der
             Tabakerzeugnisverordnung
   Dem § 24 Absatz 4 der Tabakerzeugnisverordnung
vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2019 (BGBl. I
S. 547) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:
BGBl. 2020, Seite 2231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2231

„Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und                           Artikel 5
Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den
                                                                                 Inkrafttreten
Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung inner-
halb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.“              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.



                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 23. Oktober 2020

                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                        Die Bundesministerin
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Julia Klöckner

                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Olaf Scholz

                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Dr. F r a n z i s k a G i f f e y

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2229. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 765df86b5baab237….