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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1595
BGBl. 2007 I S. 1595 · 11.234 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Vom 20.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Einführung eines Rauchverbotes
in Einrichtungen des Bundes
und öffentlichen Verkehrsmitteln
(Bundesnichtraucherschutzgesetz – BNichtrSchG)
§1
Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2
und 3 verboten
1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungs-
organe des Bundes,
2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen-
verkehrs,
3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisen-
bahnen.
(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden
und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es
gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungs-
zwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewoh-
nern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz
können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrs-
mitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und
entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten
werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn ins-
gesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Ver-
fügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buch-
stabe b genannten Verkehrsmittel.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeich-
Juli 2007
nung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere
zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage,
Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung,
zu erlassen.
§2
Begriffsbestimmungen
1. Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes
sind
a) Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige
öffentliche Einrichtungen des Bundes,
b) bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen.
2. Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im
Sinne dieses Gesetzes sind
a) die zur Beförderung von Personen benutzten
Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbah-
nen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes,
b) zur Beförderung von Personen eingesetzte
Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und
Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vor-
schriften des Personenbeförderungsgesetzes
oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i
der Freistellungs-Verordnung unterliegt,
c) Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder
entgeltliche Beförderung von Personen oder für
gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
d) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr
befördern.
3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen
sind solche nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2
Abs. 3c Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
4. Räume im Sinne dieses Gesetzes sind
a) baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,

b) räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrs-
mittels.
§3
Hinweispflicht
Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter
Weise hinzuweisen.
§4
Verantwortlichkeit
Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfül-
lung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber
des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmit-
tels.
§5
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1
raucht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind,
soweit dieses Gesetz vom Bund ausgeführt wird, die
obersten Bundesbehörden jeweils für sich und ihren
Geschäftsbereich sowie für die Verfassungsorgane
des Bundes die jeweils zur Ausübung des Hausrechts
Berechtigten; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten gilt entsprechend.
Artikel 2
Änderung
der Arbeitsstättenverordnung
Dem § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung vom
12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung vom 6. März 2007
(BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemei-
nes oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte be-
schränktes Rauchverbot zu erlassen.“
Artikel 3
Änderung
des Jugendschutzgesetzes
In § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 28
Abs. 1 Nr. 12 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
S. 179, 251) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „unter 16 Jahren“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung
der Eisenbahn-Verkehrsordnung
§ 14 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I
S. 782), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4046) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
alhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Beiträge
für die Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 13 des Fünften Buches, des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 1 des Fünften Buches und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach
§ 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Kranken-
kasse gelten, werden die Krankenversicherungsbei-
träge übernommen, soweit die genannten Personen
die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. § 82
Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei
Pflichtversicherten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des
Fünften Buches und des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 nur wegen der
Zahlung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf An-
forderung der zuständigen Krankenkasse unmittelbar
und in voller Höhe an diese zu zahlen; die Leistungs-
berechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung
nach § 19 Abs. 5 schriftlich zu unterrichten. Die Anfor-
derung der Krankenkasse nach Satz 4 hat einen Nach-
weis darüber zu enthalten, dass eine zweckentspre-
chende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch
den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.
(2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge
übernommen werden, soweit die Voraussetzungen
des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer
freiwilligen Krankenversicherung werden solche Bei-
träge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt
voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82
Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für
die Krankenversicherung übernommen werden, werden
auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pfle-
geversicherung übernommen.
(4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1
und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch
auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Bu-
ches in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.
(5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Ver-
sicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen
übernommen, soweit sie angemessen und die Voraus-
setzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Besteht die Leis-
tungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer,
können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversiche-
rung bei einem Versicherungsunternehmen auch hö-
here Aufwendungen übernommen werden. § 82 Abs. 2

Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach
den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenver-
sicherung übernommen werden, werden auch die Auf-
wendungen für eine Pflegeversicherung übernommen.“
Artikel 6
Änderung
des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 10 wird aufgehoben.
Das vorstehende Gesetz wird
2. In Artikel 46 Abs. 10 wird die Angabe „Artikel 10,“
gestrichen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2007 in
Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
(2) Artikel 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. April
2007 in Kraft.
(3) Artikel 3 (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2) tritt am
1. Januar 2009 in Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister des
Schäuble
Die Bundesministerin
Innern
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1595. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ec0da6a4a200e2a9….