§ 28 Bußgeldvorschriften
Stand: 15.05.2024
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 13.09.2012 – 2 Ss (Bz) 83/12Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 25.04.2023 – 18 K 4259/21Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 11.07.2022 – 6 U 148/21
- VG Freiburg, 17.01.2013 – 4 K 1022/12Zitiert von 7
- OLG Köln, 29.01.2010 – III-1RBs 24/10
- VG Kassel, 02.02.2024 – 7 K 911/23.KSZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 11.05.2022 – 6 U 362/21Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 24.10.2008 – 4 K 3985/08
- EuGH, 13.09.2007 – C-244/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 JuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/28#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/28#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/28#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/28#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/28#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Fälle des Absatzes 3 Nummer 4 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/28#abs-6 (6) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 und 4 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/28#abs-7 (7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 und 4 die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz.