§ 15 Jugendgefährdende Medien
Stand: 15.05.2024
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 24.05.2016 – 15 A 2051/14Zitiert von 9
- BVerfG, 20.10.2022 – 1 BvR 201/20Zur Abwägung von Belangen der Kunstfreiheit einerseits und des Jugendschutzes andererseits im Zusammenhang mit der Indizierung eines Musikalbums - Keine Anhaltspunkte für verfassungsrechtliche Bedenken bzgl §§ 15, 18 JuSchG - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Indizierung eines Musikalbums aus dem Genre "Gangsta-Rap"Zitiert von 2
- LG Wuppertal, 19.05.2017 – 12 O 22/17Zitiert von 1
- BGH, 22.05.2003 – 1 StR 70/03Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.09.2014 – 1 Vollz (Ws) 352/14Zitiert von 1
- BVerfG, 10.09.2007 – 1 BvR 1584/07Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 11.04.2025 – 14 O 344/23
- VG Köln, 13.04.2023 – 19 L 1585/22
- BVerwG, 30.10.2019 – 6 C 18/18Indizierung jugendgefährdender Kunstwerke; Musikalbum mit weitgehend gewaltverherrlichenden und massiv diskriminierenden SongtextenZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 JuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/15#abs-1 (1) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Trägermedien nicht
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/15#abs-1a (1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Inhalte eines digitalen Dienstes nicht an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, vorgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/15#abs-2 (2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/15#abs-3 (3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Medium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/15#abs-4 (4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/15#abs-5 (5) Bei geschäftlicher Werbung für Trägermedien darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Mediums oder eines inhaltsgleichen Mediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/15#abs-6 (6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.