§ 4 Gaststätten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 24.10.2008 – 4 K 3985/08
- BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in BerlinZitiert von 454
- BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 4/16Landesrechtlicher Mindestabstand zwischen Spielhallen und Einrichtungen für MinderjährigeZitiert von 71
- BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 8/15Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in BerlinZitiert von 1
- BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 5/16
- BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 8/16Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin; Mindestabstand
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 09.11.2023 – 10 K 2605/22Zitiert von 2
- VG Münster, 07.11.2023 – 9 K 1044/22Zitiert von 11
- VG Münster, 07.11.2023 – 9 K 2936/22Zitiert von 4
16 Entscheidungen zu § 4 JuSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 JuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/4#abs-1 (1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/4#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/4#abs-3 (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/4#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.