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Artikel 2 · BT-Drs. 19/19495 · S. 18

Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendschutzgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Änderung erfolgt, da zukünftig die Beschränkung der Kinowerbung nicht mehr an die Zeit der Vorführung
des Kinofilms geknüpft ist, sondern darauf abstellt, ob ein Film mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 des Ju-
gendschutzgesetzes gekennzeichnet ist.
Zu Buchstabe b
Die Vorführung von Werbefilmen und -programmen für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nach-
füllbehälter wird nur im Zusammenhang mit Filmen erlaubt, bei denen die Anwesenheit von Kindern und Jugend-
lichen gemäß § 11 Absatz 1 nicht gestattet ist. Dies ist der Fall, wenn der Film nicht oder mit „Keine Jugendfrei-
gabe“ nach § 14 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6 des Jugendschutzgesetzes gekenn-
zeichnet wurde.
Zu Nummer 2
Ergänzt wird eine Bewehrung von Verstößen gegen den neuen § 11 Absatz 6.

BT-Drs. 19/19495 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/19495, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 52.347–53.336 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c17f506574c378e7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP