§ 11 Filmveranstaltungen
Stand: 01.05.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 – 3 M 56/25Zitiert von 2
- VG Berlin, 25.09.2012 – 27 A 248.08Zitiert von 4
- VG Arnsberg, 28.01.2008 – 3 K 1059/05
- VG Köln, 07.10.2003 – 26 K 8973/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/11#abs-1 (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/11#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/11#abs-3 (3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/11#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/11#abs-5 (5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/11#abs-6 (6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden, die