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Artikel 1 · BT-Drs. 18/6858 · S. 14

Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendschutzgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 10)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Das Abgabe- und Rauchverbot bezieht sich bislang nur auf Tabakwaren. Auch die elektronischen Zigaretten und
elektronischen Shishas, bei denen eine Nikotinlösung eingeatmet wird, sind wegen des enthaltenen Suchtstoffs
und Nervengifts Nikotin mit deutlichen Gesundheitsrisiken verbunden. Kinder und Jugendliche sind deshalb –
wie bei Tabakwaren – hiervor zu schützen. Die Produkte gibt es sowohl als Einwegprodukte als auch als Nach-
füllprodukte, so dass die Erzeugnisse sowie die Nachfüllbehälter für elektronische Zigaretten und elektronische
Shishas (Behältnisse) in die Verbote einzubeziehen sind.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass das in Absatz 1 erweiterte Verbot der Abgabe von nikotinhaltigen
elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas und deren Behältnisse an Kinder und Jugendliche sich –
wie bei Tabakwaren – auch auf die Abgabe mittels Automaten erstreckt.
Zu Buchstabe c (Absatz 3 und 4 – neu –)
Durch den neuen Absatz 3 wird zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von
Tabakwaren und anderer nikotinhaltiger Erzeugnisse und deren Behältnisse eine Sicherstellung eingeführt, dass
diese Produkte auch im Wege des Versandhandels nur an Erwachsene abgegeben werden.
Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse werden zunehmend über das Internet
zum Verkauf angeboten. Immer häufiger finden Verkäufe derartiger Produkte im Rahmen von Fernabsatzgeschäf-
ten statt. Bei diesen Geschäften wird vielfach nicht gewährleistet, dass die Ware nur an Erwachsene ausgeliefert
wird. Entsprechend dem Abgabeverbot des § 10 Absatz 1 wird durch die Vorschrift auch für den Versandhandel
klargestellt, dass e

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.589 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 18/6858, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.998–40.587 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert 7bf97ca12be7b9bb….

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