Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/24909 · S. 41
Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendschutzgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a (§ 1 Absatz 1a) Im Hinblick auf die fortschreitende Konvergenz der Medien wird im JuSchG ein einheitlicher Medienbegriff für Träger- und Telemedien verankert. Hierdurch erfolgt die Klarstellung, dass mit Medien im Sinne des JuSchG sowohl Träger- als auch Telemedien gemeint sind. Drucksache 19/24909 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entsprechend der zwischen Bund und Ländern in der Bund-Länder-Kommission Medienkonvergenz vereinbarten Eckpunkte bleibt der Jugendschutz im Rundfunk ausgespart. Zu Buchstabe b Die Begriffsbestimmung verweist auf das Telemediengesetz (TMG) und stellt klar, dass für Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes die Bestimmungen des TMG Anwendung finden, um einen Gleichklang der Regelungs- werke zu erzeugen. Zu Nummer 2 (§ 3) Zu Buchstabe a und Buchstabe b § 3 wird redaktionell um den Begriff der Filmprogramme bereinigt, da an die Unterscheidung zwischen Filmen und Filmprogrammen keine unterschiedlichen materiell-rechtlichen Folgen geknüpft sind und die Unterscheidung auch nicht zu einer höheren Normbestimmtheit beiträgt. Zu Nummer 3 Die Untergliederung des dritten Abschnitts in die Unterabschnitte „Trägermedien“ und „Telemedien“ wird, der Einführung eines einheitlichen Medienbegriffs in § 1 Absatz 1a folgend, aufgegeben. Die folgenden Regelungen gelten somit für alle in den Anwendungsbereich des JuSchG fallenden Medien gleichermaßen, wenn und soweit nicht ausdrücklich zwischen den Verbreitungswegen unterschieden wird (vgl. hierzu auch die Änderung in Num- mer 8, durch welche die vor § 16 stehende Zwischenüberschrift des Unterabschnitts 2 „Telemedien“ gestrichen wird). Zu § 10a Angesichts rasanter medialer u
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 125.917 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 19/24909 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/24909, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 150.693–276.610 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 760a9325e32e011e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP