Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1857
BGBl. 2004 I S. 1857 · 8.988 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen
vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums
Vom 23. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die
Erhebung einer Sondersteuer auf
alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops)
zum Schutz junger Menschen
(Alkopopsteuergesetz – AlkopopStG)
§1
Steuergebiet, Steuergegenstand
(1) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen
im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger
Menschen (Alkopopsteuer). Steuergebiet ist das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsin-
gen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkopopsteuer ist
eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke
– auch in gefrorener Form – , die
– aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkohol-
gehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Ge-
tränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol
mit Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über
das Branntweinmonopol bestehen,
– einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weni-
ger als 10 % vol aufweisen,
– trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlosse-
nen Behältnissen abgefüllt sind und
– als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über
das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unter-
liegen.
(3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete
Mischungskomponenten von Getränken nach Absatz 2,
die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.
§2
Steuertarif
Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop
enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hekto-
liter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von
20° C: 5 550 Euro.
§3
Besteuerung, Steuerverfahren
(1) Für die Herstellung, die Lagerung und die Beförde-
rung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Ent-
stehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für
ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steu-
erschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nach-
erhebung, den Erlass, die Erstattung, die Vergütung und
die Steuerbefreiungen sowie das Steuerverfahren gelten
vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die
Branntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes
über das Branntweinmonopol sowie den dazu ergange-
nen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.
(2) Für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alko-
pops sowie für die Ausfuhr von Alkopops aus dem Steu-
ergebiet über andere Mitgliedstaaten gelten die diesbe-
züglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem
Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durch-
führungsbestimmungen sinngemäß.
§4
Aufkommensverwendung,
Aufkommensverteilung
Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist
zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu
verwenden. Das Netto-Mehraufkommen der Alkopop-
steuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Auf-
kommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen
bei der Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung
der Alkopopsteuer ergeben. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des Netto-
Mehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.
§5
Bericht der Bundesregierung
über die Auswirkungen des Gesetzes
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-
destag zum 1. Juli 2005 über die Auswirkungen des
Gesetzes auf den Alkoholkonsum von Jugendlichen
unter 18 Jahren sowie die Marktentwicklung von Alko-
pops und vergleichbaren Getränken.
Artikel 2
Änderung des Jugendschutzgesetzes
Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1
Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen
gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Per-
sonen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzge-
setz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis
ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und
in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder
Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie
die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen
auf dem Frontetikett anzubringen.“

2. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende neue Num-
mer 11a eingefügt:
„11a. entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgeträn-
ke in den Verkehr bringt,“.
Artikel 3
Änderung des Tabaksteuergesetzes
Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924), wird
wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1
überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten
Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht.“
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „vorzuzeigen
oder“ die Angabe „ , mit Ausnahme von Ziga-
rettenpackungen,“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Zigaretten,“ gestri-
chen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Mindestgröße für Zigarettenpackungen
beträgt bei Abgabe zum Verbrauch im Steuerge-
biet 17 Stück. Ein Stückverkauf ist unzulässig.“
3. In § 30 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1
oder 4 oder Abs. 2“ gestrichen.
4. § 31 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„11. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-
rung und zur Vermeidung unangemessener wirt-
schaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den
§§ 15 bis 21 insbesondere über das Verfahren der
Beförderung unter Steueraussetzung und die Sicher-
heitsleistung zu erlassen und dabei für häufig wieder-
kehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuer-
versands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinba-
rungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden
Mitgliedstaaten vorzusehen sowie zur Sicherung des
Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher
Menge an Tabakwaren, die Privatpersonen in einem
anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren
Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet
verbringen, widerleglich vermutet wird, dass die
Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken verbracht wer-
den,“.
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von Artikel 2 dürfen alkoholhaltige
Süßgetränke, die nach den vor dem Inkrafttreten des Arti-
kels 2 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, noch
drei Monate nach dem Inkrafttreten des Artikels 2 in den
Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b dürfen
Zigarettenpackungen, die nach den vor dem Inkrafttreten
des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b geltenden Vorschriften
hergestellt wurden, noch sechs Monate nach dem In-
krafttreten des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b in den Verkehr
gebracht werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 an dem Tag
in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften die hierfür erforderliche Genehmigung
erteilt hat. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend gibt das Datum des Inkrafttretens
des Artikels 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1857. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8a1cadeea348f456….